Nach dem AGG-Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. Nr. 18/2012) ist zu prüfen, ob das auch Auswirkungen auf die rechtliche Stellung des GmbH-Geschäftsführers insgesamt hat. Europaweit gilt: Gemäß Richtlinie 2003/88/ EG sind Fremdgeschäftsführer und mit einer Minderheitsbeteiligung an der GmbH beteiligte Geschäftsführer Arbeitnehmer – mit den entsprechenden Rechten und Pflichten. Das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH, die einen zu Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrat haben, nicht aber für den Geschäftsführer einer mitbestimmten GmbH (MitbestG). Folglich gehen einige Arbeitsrechtler davon aus, dass das Bundesurlaubsgesetz auch für Geschäftsführer gilt (z. B. Forst, in GmbHR 2012, S. 821 ff.). Daraus ergeben sich Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Arbeitgeber GmbH. Das sind:
- In Deutschland hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf 24 Tage Urlaub § 3 Abs. BUrlG), der Urlaubsanspruch ist jahresanteilig zu gewähren,
- durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Krankheitszeiten dürfen auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet werden und
- der Urlaubsanspruch muss übertragbar sein (bzw. es besteht Anspruch auf Ausgleichszahlungen für nicht angetretenen Urlaub bei Übertragung oder Ausscheiden).
Beachten Sie eine Besonderheit: Der Geschäftsführer hat zwar nur Anspruch auf den Mindesturlaub. Ist es im Unternehmen aber üblich …