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Geschützt: Volkelt-Brief 17/2021

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Geschützt: Volkelt-Brief 02/2021

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Geschützt: Volkelt-Brief 01/2021

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Geschützt: Volkelt-Brief 44/2020

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Geschützt: Volkelt-Brief 35/2020

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Volkelt-Brief 32/2020

Die Themen heute:

ACHTUNG: Das Ende der Insol­venz-Ver­scho­nung naht + Ver­stär­kung: Der/die Neue für die Geschäfts­füh­rung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Prü­fer prüft Prü­fer + Prak­tisch: Start­hil­fen für Start­Ups + Digi­ta­les: Den rich­ti­gen Lern­part­ner fin­den + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten August 2020 + Mit­ar­bei­ter: Ein­sichts­rech­te des Betriebs­rats + GmbH/Bilanz: Kei­ne Rück­stel­lung bei „betrieb­li­chem Eigen­in­ter­es­se” + Sanie­rung: Pro­gno­se muss fun­diert sein + Form­vor­schrif­ten: Auf­lö­sung einer Ein­per­so­nen-GmbH/UG

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Volkelt-Brief 27/2020

Som­mer 2020: Stress-Ende in Sicht + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Aus­gleich durch Zusatz-Auf­ga­ben + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Luft­bu­chun­gen und ande­re klei­ne Ver­ge­hen + Prak­tisch: Zuschüs­se, Kre­di­te und ande­re Hilfs­maß­nah­men + Digi­ta­les: Robo­ter schnel­ler pro­gram­mie­ren + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Juli 2020 + GmbH/Recht: Aus­kunfts­recht des aus­ge­schie­de­nen Geschäfts­füh­rers + Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils: Nach­träg­li­che Ände­rung der Bewer­tung + Mit­ar­bei­ter: Kei­ne Krank­mel­dung per Whats­App + Form­vor­schrif­ten: Anmel­dung oder Auf­lö­sung einer GmbH + Digi­ta­le Ver­trä­ge: Kei­ne Rechts­be­ra­tung – und kos­ten weniger

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Volkelt-Brief 29/2019

Ner­vi­ge Mit­ar­bei­ter: Wie umge­hen mit der Smart­phone-Sucht? + Neu­aus­rich­tung des Geschäfts­mo­dells: So geht exter­ne Bera­tung Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XII) + Nach­fol­ge: Vor­sicht bei der Über­tra­gung von GmbH-Antei­len mit Grund­ver­mö­gen + GmbH/Marketing: Nächs­te Run­de um Influen­cer-Wer­bung Neben­job: Geschäfts­füh­rer im Auf­sichts­rat darf kei­ne Mehr­wert­steu­er berech­nen Büro­kra­tie: KSV-Bei­trag bleibt 2020 unver­än­dert + GF/Ausscheiden: Vage Zusa­ge auf Abfin­dung für den Geschäfts­füh­rer ist „bin­dend” + Zah­len: GmbH und UG wei­ter auf dem Vormarsch

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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GF/Ausscheiden: Vage Zusage auf Abfindung für den Geschäftsführer ist „bindend”

Eini­gen sich die Gesell­schaf­ter der GmbH und der Geschäfts­füh­rer auf eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges und ver­ein­ba­ren sie dazu im Auf­he­bungs­ver­trag einen (nicht wei­ter modi­fi­zier­ten) Anspruch auf eine Abfin­dung, ent­steht ein Rechts­an­spruch auf Abfin­dung – so, als wäre im Anstel­lungs­ver­trag ein Anspruch auf Abfin­dung ver­ein­bart wor­den (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).

Im Urteils­fall hat­ten die Gesell­schaf­ter im Auf­he­bungs­ver­trag eine „Abfin­dung” zuge­sagt. For­mu­lie­rung: „Hin­sicht­lich einer Abfin­dung blei­ben sei­ne Rech­te (die des Geschäfts­füh­rers) vor­be­hal­ten”. Für die Gesell­schaf­ter war das wohl der Ver­such, die Fra­ge der Abfin­dung auf die lan­ge Bank zu schie­ben (For­mu­lie­rung: „Der Geschäfts­füh­rer sichert zu, die Abfin­dung nicht vor dem 1.2.2017 gericht­lich gel­tend zu machen”). Deren Rech­nung ging aller­dings nicht auf. Das OLG Düs­sel­dorf bestä­tig­te den Rechts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers und urteil­te auf Zah­lung einer Abfin­dung von ins­ge­samt 475.174,33 EUR zu.

 

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Risikoeinschätzung: Noch Erfa-Runde oder schon Kartell-Absprache?

Man hat uns zu einer sog. Erfa-Chefrun­de ein­ge­la­den. Fra­ge: Man hört so viel. Wie groß ist die Gefahr tat­säch­lich, in uner­laub­te Abspra­chen bzw. ein Kar­tell­ver­fah­ren ver­wi­ckelt zu wer­den?” . So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der nicht zuletzt wegen der stei­gen­den Anzahl von Kar­tell­ver­fah­ren gegen klei­ne­re und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men ver­un­si­chert ist, ob er bzw. sei­ne Kol­le­gen aus dem Geschäfts­füh­rungs-Team an an einer sol­chen Ver­an­stal­tung teil­neh­men sol­len. In der Tat: Die Behör­den schau­en unter­des­sen viel genau­er hin als noch vor eini­gen Jah­ren. Inso­fern sind Sie gut bera­ten, wenn Sie den genau­en Ablauf des Ver­fah­rens ken­nen und ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen einplanen.

Dass deut­sche und euro­päi­sche Kar­tell­be­hör­den den Fokus zuneh­mend auch auf klei­ne­re Unter­neh­men legen, ist bekannt. Die­se Ent­wick­lung hat sich seit Jah­ren ange­deu­tet und auch wir haben an die­ser Stel­le über zahl­rei­che Ver­fah­ren berich­tet und die z. T. undurch­sich­ti­gen Prak­ti­ken der Kar­tell­be­hör­den aus­ge­leuch­tet (zuletzt aus­führ­lich in Nr. 18/2018). Im Unter­schied zu den Gro­ßen der Wirt­schaft (aktu­ell: Lie­fer­kon­di­tio­nen der Asphalther­stel­ler) ver­fü­gen klei­ne­re Unter­neh­men nicht über die Lob­by und das finan­zi­el­le Durch­hal­te­ver­mö­gen, recht­li­che Posi­tio­nen durch­zu­set­zen bzw. eine Lösung im Ver­gleich – also im „Stil­len” – zu ver­ein­ba­ren und so zumin­dest einen grö­ße­ren Image­scha­den zu ver­hin­dern. Dabei ist längst nicht jede Koope­ra­ti­on zwi­schen (klei­ne­ren) Unter­neh­men bereits ein Wett­be­werbs­ver­stoß. Zuläs­sig sind z. B. For­schungs- und Ein­kaufs­ko­ope­ra­tio­nen. Es ist zuläs­sig, den Ver­trieb ein­zel­ner Unter­neh­men gemein­schaft­lich zu orga­ni­sie­ren. Vom Bun­des­kar­tell­amt gibt es dazu ein offi­zi­el­les Merk­blatt mit dem Titel „Koope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten für klei­ne­re Unter­neh­men“ – unter­legt mit anschau­li­chen Bei­spie­len, was zwi­schen klei­ne­ren Unter­neh­men erlaubt ist und was eben nicht. Gut bera­ten sind Sie, wenn Sie Abspra­chen mit Geschäfts­part­nern über ein gemein­sa­mes Vor­ge­hen im Markt vor­ab juris­tisch abklä­ren und ggf. von den Kar­tell­be­hör­den geneh­mi­gen lassen.

Ach­tung: