Kategorien
Volkelt-Briefe

2 neue wichtige Urteile zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Lau­fen die Geschäf­te der GmbH, ist die Fra­ge der Geschäfts­füh­rer-Haf­tung kein Pro­blem. Kommt die GmbH aber ins Schlin­gern, geht es für den Geschäfts­füh­rer um Alles. Haupt­pro­blem in der Pra­xis: Setzt das Gericht einen Insol­venz­ver­wal­ter zur Abwick­lung der Geschäf­te der GmbH ein, haben Sie kei­nen Ein­fluss mehr auf das Ver­fah­rens. Der prüft näm­lich sämt­li­che Zah­lun­gen nach. Stellt er unzu­läs­si­ge Zah­lun­gen fest, …

müs­sen Sie sich dafür recht­fer­ti­gen. Da die Recht­spre­chung hier immer wie­der neue Maß­stä­be anlegt, berich­ten wir hier regel­mä­ßig. In den letz­ten Wochen hat der BGH dazu wie­der 2 wich­ti­ge Urtei­le entschieden:

1. „Bank­rott“ greift auch bei Vor­teils­nah­me durch den GF: Bank­rott ist eine straf­ba­re Hand­lung (§ 263 StGB, bis zu 5 Jah­ren Haft). Bis­her blieb der Geschäfts­füh­rer im Zusam­men­hang mit einem Bank­rott straf­frei, wenn er sich oder einen Drit­ten berei­cher­te. Nach der neu­en Recht­spre­chung des BGH macht der Geschäfts­füh­rer sich auto­ma­tisch wegen Bank­rot­tes straf­bar. Das bedeu­tet eine Ver­schär­fung der Rechts­la­ge gegen den Geschäfts­füh­rer (BGH, Urteil vom 15.5.2012, 3 StR 118/11).

Für die Pra­xis: Im Klar­text bedeu­tet das, dass der Geschäfts­füh­rer sich auch dann straf­bar macht, wenn er auf Wei­sung der Gesell­schaf­ter GmbH-Ver­mö­gen miss­bräuch­lich ver­wen­det. Bei ent­spre­chen­den Anwei­sun­gen soll­ten Sie vor­sich­tig agie­ren. Im Zwei­fel soll­ten Sie einen Anwalt prü­fen las­sen, ob die Anwei­sun­gen zur Aus­zah­lung recht­lich kor­rekt sind (Rück­zah­lung von Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen, Aus­zah­lung eines Gewinn­vor­schus­ses ohne ent­spre­chen­de Rück­la­gen oder Ertrags­si­tua­ti­on usw.).

2. Geschäfts­füh­rer haf­tet bei Insol­venz­ver­schlep­pung für die For­de­run­gen der Neu­gläu­bi­ger: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­pflich­tet, recht­zei­tig Insol­venz­an­trag zu stel­len (§ 64 GmbH-Gesetz). Ver­sto­ßen Sie gegen die­se sog. Insol­venz­an­trags­pflicht, haf­ten Sie für den dar­aus ent­stan­de­nen Scha­den. Auch dazu gibt es jetzt ein wich­ti­ges neu­es Urteil des BGH: „Die Neu­gläu­bi­ger haben bei Ver­stoß gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht einen Anspruch gegen den Geschäfts­füh­rer auf Aus­gleich des Scha­dens, der ihnen dadurch ent­steht, dass sie in Rechts­be­zie­hun­gen zu einer über­schul­de­ten oder zah­lungs­un­fä­hi­gen GmbH getre­ten sind“ (BGH, Urteil vom 14.5.2012, II ZR 130/10).

Für die Pra­xis: Der Scha­den umfasst alle Kos­ten (Z. B. auch die Kos­ten für die Löh­ne, Kos­ten für unbrauch­ba­re Waren, Rei­se­tä­tig­kei­ten usw.). Auch der ent­gan­ge­ne Gewinn kann Teil des Scha­dens sein (BGH, Urteil vom 27.4.2009, II ZR 253/07). Haben Sie Anhalts­punk­te dafür, dass ein Insol­venz­grund vor­lie­gen könn­te (Über­schul­dung, Illi­qui­di­tät, auch: dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit) soll­ten Sie bei der Auf­nah­me von neu­en Geschäfts­be­zie­hun­gen den Steu­er­be­ra­ter mit der Prü­fung des Liqui­di­täts­sta­tus beauftragen.

Schreibe einen Kommentar