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Volkelt-Brief 33/2019

Der Fall „Lauf­fen­müh­le”: So schnell kommt es zu einem Straf­ver­fah­ren gegen die Geschäfts­füh­rung + GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prü­fer darf prü­fen Geschäfts­füh­rungs-Per­spek­ti­ve: Fir­men­wa­gen, Die­sel­ga­te + Unter­neh­mens-Recht: Was Sie wis­sen müs­sen – was die Geschäfts­füh­rung ver­an­las­sen muss + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (XVI) GmbH/Finanzen: Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen an die Lage anpas­sen GmbH/Steuern: Feh­ler in der Kör­per­schaft­steu­er-Erklä­rung + Mit­ar­bei­ter: Betriebs­rat hat kei­nen Anspruch auf Ein­sicht GmbH/Geld: UBS senkt Gren­ze für Straf­zins + GmbH-Fir­men­wa­gen: Anspruch auf Neu­lie­fe­rung ohne Nut­zungs­ent­schä­di­gung + GmbH/Krise: Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens einer GmbH + GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatz­ab­hän­gi­ger Kaufpreis

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GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen

Bis Ende des Monats müs­sen mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH den Jah­res­ab­schluss 2018 fest­stel­len. Die­se Unter­neh­men müs­sen den Jah­res­ab­schluss zuvor auch „prü­fen“ las­sen. Dazu haben die Gesell­schaf­ter in der Regel zu Beginn des Geschäfts­jah­res (also in 2018) den Prü­fer bestimmt (§ 318 HGB).  Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie nach Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses durch den Steu­er­be­ra­ter den ent­spre­chen­den Prü­fungs­auf­trag an den Wirt­schafts­prü­fer (WP), einen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder an die bestimm­te WP- bzw. BP-Gesell­schaft ertei­len. Vor­sicht: Laut Han­dels­ge­setz­buch gibt es kla­re Vor­schrif­ten, wer ihren Jah­res­ab­schluss prü­fen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanz­lei, die bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat, den „eige­nen“ Abschluss nicht prü­fen. Ist der Prü­fer an ihrer GmbH betei­ligt, darf er eben­falls nicht prü­fen. Die genau­en Vor­ga­ben, wer prü­fungs­be­rech­tigt ist, erge­ben sich aus § 319 HGB. Das müs­sen Sie bei der Auf­trags­ver­ga­be berücksichtigen.

Bestä­tigt …

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Volkelt-Brief 38/2018

Geschäfts­füh­rer im Spa­gat: Aus­sa­gen, Zeug­nis ver­wei­gern oder schwei­gen – was ist bes­ser? + Mit­ar­bei­ter ein­bin­den: So stei­gern SIE Mit­den­ken und Ver­ant­wor­tung + Digi­ta­les: Feh­ler, die eine Start­Up-Betei­li­gung schei­tern las­sen + GmbH-Jah­res­ab­schluss: Was tun, wenn der Steu­er­be­ra­ter nicht lie­fert? + Ach­tung: Gesell­schaf­ter-Vor­schuss wird zum Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + GmbH/Finanzen: Mehr­kos­ten für die Logis­tik + GmbH/Firmenwagen: Kfz-Steu­er für Neu­fahr­zeu­ge steigt

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GmbH-Jahresabschluss: Was tun, wenn der Steuerberater nicht liefert?

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Offen­le­gungs­pflicht Ihrer GmbH (§§ 325 ff. HGB). Wir berich­ten dazu regel­mä­ßig zu Ver­stö­ßen und Buß­geld­ver­fah­ren in die­sem Zusam­men­hang. Rechts­la­ge bis­her: Das für die­se Ver­fah­ren zustän­di­ge Land­ge­richt (LG) Bonn ist in den bis­her dazu ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen (Voll­stän­di­ge Lis­te der Ver­fah­ren vor dem LG Bonn > https://www.bundesjustizamt.de > The­men > Ord­nungs- und Buß­geld­ver­fah­ren > Jah­res­ab­schluss­pu­bli­zi­tät) kon­se­quent davon aus­ge­gan­gen, dass Sie als Geschäfts­füh­rer für Ver­stö­ße ver­ant­wort­lich sind und Sie im Zwei­fel das fäl­li­ge Buß­geld zah­len müs­sen. Selbst dann, wenn Ihr Steu­er­be­ra­ter die­se Auf­ga­be offi­zi­ell über­nom­men hat. Also z. B. im Steu­er­be­ra­ter­ver­trag schwarz auf weis ver­ein­bart ist, dass die­ser für die frist­ge­rech­te Erfül­lung der Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses zustän­dig ist.

Ach­tung:

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Volkelt-Brief 35/2018

GmbH/Recht: Darf der Kol­le­ge dem Kol­le­gen kün­di­gen? Ehe­gat­ten-GmbH: Wenn es in der Part­ner­schaft nicht mehr stimmt – was tun? + Digi­ta­les: Vor­sicht bei Ihrem Invest in digi­ta­les Geld GmbH-Zah­len: SIE ver­ant­wor­ten des Jah­res­ab­schluss Mit­ar­bei­ter: Gut­ver­die­ner als lei­ten­de Ange­stell­te VW-Fol­gen: Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung + GmbH/Steuer: Sanie­rungs­ge­winn im Insol­venz­ver­fah­ren Frei­wil­lig ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Vol­ler KV-Bei­trag auf die Sofortrente

 

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GmbH-Zahlen: SIE verantworten den Jahresabschluss

Was pas­siert, wenn ich den Jah­res­ab­schluss der GmbH nicht ter­min­ge­recht vor­le­ge?“ – so die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der mit den Zah­len sei­ner GmbH nicht hin­ter­her kommt und den Jah­res­ab­schluss sei­ner mit­tel­gro­ßen GmbH eigent­lich bis zum 31.8. des Jah­res – also bis Ende die­ses Monats – durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen muss (Datum des Beschluss-Pro­to­kolls). Danach müs­sen GmbHs jähr­lich einen kom­plet­ten Jah­res­ab­schluss auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (Rechts­quel­le: § 42a GmbH-Gesetz). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer: … 

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Volkelt-Brief 26/2018

Handel/Zölle: Von den Vor­bo­ten zur ech­ten Kri­se + GmbH-Gestal­tun­gen: Wie Sie „Son­der­re­ge­lun­gen“ für sich nut­zen kön­nen + Digi­ta­les: Die Dienst­leis­tungs-Bran­che gibt den Takt vor + Geschäfts­füh­rer-Urlaub: Gute Vor­be­rei­tung schützt vor Pan­nen + GmbH/Steuern: Geschäfts­füh­rer-Haf­tung in Eigen­ver­wal­tung + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Lam­boghi­ni Aven­ta­tor nur aus­nahms­wei­se + Klei­ne GmbH/UG müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2017 erstel­len + Betriebsprüfung/FA: Neue Vor­ga­ben für FA-Nach­zah­lungs­zin­sen + Inter­es­sant: Tech­ni­sche Sicher­heits­stan­dards für elek­tro­ni­sche Kassensysteme

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Kleine GmbH/UG müssen den Jahresabschluss 2017 erstellen

Für die meis­ten Geschäfts­füh­rer ist das Geschäfts­jahr 2017 Schnee von ges­tern. Ist es aber nicht. Das Geschäfts­jahr ist erst zu Ende, wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss gebil­ligt haben und damit alle Geschäfts­vor­fäl­le aus 2017 erle­digt sind. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass for­mell Alles kor­rekt erle­digt wird. Klei­ne­re GmbH/UG müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2017 bis spä­tes­tens 30.6.2018 auf­stel­len (§ 242 HGB) und ohne Ver­zö­ge­rung den Gesell­schaf­tern vor­le­gen. Auch wenn die­se Frist in der Pra­xis wenig beach­tet wird, soll­ten Sie sich im „Ernst­fall“ dar­an orientieren.

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Geschäftsbericht/Image-Broschüre: Vorsicht – das Finanzamt liest mit

 

Immer mehr GmbHs erstel­len neben dem offi­zi­el­len Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lus­rech­nung, Anhang, even­tu­ell: Lage­be­richt) einen geson­der­ten Geschäfts­be­richt. Ziel ist es, eine über­sicht­li­che Infor­ma­ti­ons-Bro­schü­re über das Unter­neh­men zu erstel­len, mit dem poten­zi­el­le Kun­den, Geschäfts­part­ner, Banken/Investoren und Arbeit­neh­mer über das Unter­neh­men über­sicht­lich und in all­ge­mein ver­ständ­li­cher Form infor­miert wer­den. Gera­de für die Akqui­se von neu­en Mit­ar­bei­tern oder Azu­bis erweist sich eine sol­che Selbst-Dar­stel­lung immer wie­der als ein­fa­ches, aber sehr wir­kungs­vol­les Instru­ment. Ziel ist es auch, Punk­te fürs Rating bzw. bei der Inves­to­ren-Suche zu sam­meln. Beach­ten Sie aber, dass Sie damit kei­ne Insi­der-Infor­ma­tio­nen her­aus­ge­ben. Der Schuss kann nach auch schnell ein­mal nach hin­ten los­ge­hen, z. B., wenn das Finanz­amt mit­liest. Ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass im Geschäfts­be­richt nur fun­dier­te Aus­sa­gen zum Unter­neh­men bzw. zum Geschäfts­ab­lauf ste­hen. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie alle an der Erstel­lung betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter dafür, dass die dort ver­wen­de­ten Infor­ma­tio­nen z. B. vom Steu­er­prü­fer gele­sen wer­den und u. U. zu einer erwei­ter­ten Prü­fung führen.

Bei­spiel: …

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Terminsache: Jahresabschluss 2016 für mittlere und große GmbH

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2016 und den Lage­be­richt bis zum 31.8. des Jah­res auf­stel­len und die­sen durch die Gesell­schaf­ter fest­stel­len las­sen (§ 42a Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer: …