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Volkelt-Briefe

BGH-aktuell: Umwandlung in eine GmbH schützt nur bedingt (Beispiel: „Finanzanlage GbR” in „GmbH”)

Seit der der Finanz- und Ban­ken­kri­se haben vie­le Anla­ger-Bera­ter, die bis­her als Ein­zel­un­ter­neh­mer oder Selb­stän­di­ger Finanz­pro­duk­te ver­kauft oder ver­mit­telt haben, eine UG oder eine GmbH gegrün­det, um das finan­zi­el­le Haf­tungs­ri­si­ko zu beschrän­ken. Vor­sicht:

Damit ist der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aber nicht aus der Haf­tung für alte Bera­tungs­fäl­le „drau­ßen“. Der Bun­des­ge­richts­hof hat zu die­ser Fra­ge jetzt grund­sätz­lich Stel­lung genom­men (BGH, Urteil vom 5.7.2012, III ZR 116/11).

Laut BGH rich­tet sich die sog. Rechts­schein­haf­tung nach der sog. Unter­neh­mens­iden­ti­tät. Das bedeu­tet: Gibt es kla­re Hin­wei­se dar­auf, dass es sich bei der GmbH/UG-Grün­dung ledig­lich um die Fort­set­zung der bis­he­ri­gen Geschäf­te han­delt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die GmbH die Haf­tung für Alt­fäl­le über­neh­men muss.

Für die Pra­xis: Um die Haf­tung der Nach­fol­ge-GmbH für Alt­fäl­le aus­zu­schlie­ßen, soll­ten Sie fol­gen­de Ände­run­gen nach außen kennt­lich machen: ande­res Geschäfts­feld (Gegen­stand der GmbH), Ent­wick­lung eines neu­en Fir­men-Logos statt das alte bei­zu­be­hal­ten, evt. neu­er Inter­net-Auf­tritt, evt. neu­er Geschäfts­sitz, neue Tele­fon- und Fax-Num­mer. Vor­sicht auch bei der Selbst­dar­stel­lung im Pro­spekt (z. B. 20 jäh­ri­ge Beratungserfahrung).

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