Wird ein Doppel- oder Mehrfachstimmrecht lediglich in zusätzlichen Vereinbarungen (z. B. Testament) für den Nachfolger eingeräumt, dann ist eine solche Vereinbarung nicht wirksam. Was tun?
Schlagwort: Stimmrecht
Volkelt-Brief 06/2014
Themen heute: Schufa - wie steht es um Ihre Bonität – wie können Sie die beeinflussen? + Betriebsfeiern 2014: Unklare Rechtslage – so sind Sie auf der sicheren Seite + Preisgestaltung: So optimieren Sie Ihre Kalkulation + Steuer: Soli kommt (ernsthaft) auf den Prüfstand + Recht: Ausscheidender Gesellschafter kann Beschlüsse nicht anfechten + Zu schnell mit dem Firmenwagen: Behörde darf Fahrtenbuchauflage machen + Bürokratie: UG muss auf jeden Fall IHK-Mindestbeitrag zahlen + BISS …
Volkelt-Brief 27/2013
Themen heute : Wirtschaftspolitik: Kosten über Kosten, keine Ertrag für Unternehmen + Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer sollte – muss aber nicht – die Gesellschafterliste vorlegen + Geld/Finanzen: SEPA-Umstellungs-Risiken werden von vielen Unternehmen unterschätzt + Konflikte in der GmbH: „Kleingedrucktes“ bestimmt Gesellschafter-Rechte + Betriebsprüfung: DR kündigt ab 2014 noch mehr Prüfungen für KSV-Beiträge an + Geschäftsführer privat – Unfall ohne Fahrradhelm führt zu Mitverschulden + Wettbewerb: Geldbuße selbst nach juristischer Fach-Beratung ist nicht zu beanstanden + BISS …
Wird einer der GmbH-Gesellschafter per Gesellschafterbeschluss oder per Gerichtsurteil aus der GmbH ausgeschlossen, treten …
Volkelt-Brief 21/2013
Themen heute: Fehlende Mitarbeiter: Neue Möglichkeiten für kleinere Firmen + Nachfolge: Wer überträgt, gewinnt – Keine Rückwirkung für höhere Erbschaftsteuer + Bilanzschönung: Verantwortung bleibt beim Geschäftsführer + Haftung: Vorsicht – Firmenbestattung kostet den Geschäftsführer-Job + Internet: Prüfen Sie jetzt die Google-Suchergänzungs-Funktion für Ihre Firma + Arbeitsrecht: Chef darf bei Bedrohung kündigen + Steuern: Finanzamt darf Verzicht auf Stimmrecht nicht besteuern + BISS …
Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter auf ein ihm zustehendes Mehrstimmrecht, …
Abberufung
Die Abberufung des Geschäftsführers ist jederzeit möglich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abberufung ist dem Handelsregister durch die verbleibenden, vertretungsberechtigten Geschäftsführer zu melden. Berufen die Gesellschafter den einzigen Geschäftsführer ab und können diese sich nicht auf die Berufung eines neuen Geschäftsführers einigen, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Gesellschafter einen Not-Geschäftsführer, der dann die Abberufung des Geschäftsführers dem Handelsregister meldet.
Die Abberufung kann im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt werden, sie kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der Gesellschafter, der ein Sonderrecht zur Geschäftsführung hat, kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Abberufung beendet nur ausnahmsweise den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Dieser muss gesondert beendet werden. Der Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei der ordentlichen Abberufung darf der Gesellschafter-Geschäftsführer mitstimmen. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund darf der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach der Beschlussfassung durch die Gesellschafter ist die Abberufung grundsätzlich wirksam. Mit der Anfechtungsklage kann die Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt werden.
Arbeitshilfe: Beschluss Abberufung des Geschäftsführers
Weiterführende Informationen:
Der Volkelt-Brief die wöchentliche Kurz-Berichterstattung für GmbH- und UG-Geschäftsführer > Hier anklicken
Alles Wichtige > Beschlussfassung in der GmbH
Volkelt-Brief 14/2013
Themen heute: Home-Office: Gute Ergnzung, aber auch nicht mehr + GmbH-Finanzen: Was steht im Gesellschaftsvertrag? + Führungsfehler: So geht „Delegieren“ richtig + Internet: Alles Wissen, was die eigene GmbH im Netz macht + Gesellschaftsrecht: Komplementär-GmbH in der Publikums-KG hat kein Anrecht auf Mehrheits-Stimmrecht + GmbH-Recht: Gesellschafter-Beschluss alleine reicht nicht aus + Intranet vor Internet: Betriebsrat muss sich entscheiden + BISS …
Anfrage eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur Finanzierung der GmbH: „Für Kredite über 20.000 EUR braucht unsere GmbH einen Gesellschafterbeschluss. Ich gewähre das Darlehen. Darf ich mit abstimmen?“. Antwort: …
Der Komplementär-GmbH einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die eine umsatzabhängige Vergütung erhält und weder am Gewinn noch am Verlust der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, kann …