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Volkelt-Brief 24/2019

GmbH digi­tal: Kryp­to-Geld als Stamm­ein­la­ge – Was geht? Was kommt? + Geschäfts­füh­rungs-Vor­sor­ge-Stra­te­gie: Inves­ti­tio­nen, Prei­se, Kun­den­bin­dung + Digi­ta­les: Kom­bi­nie­ren Sie För­der­pro­gram­me für eine Maß­nah­me + Tat­ort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bit­te­ren Ende + GmbH/Personal: Maß­nah­men gegen den Fach­kräf­te­man­gel GmbH/Recht: (Enge) Best­preis­klau­seln sind zuläs­sig + Ver­trä­ge: Schwei­gen ist kei­ne Zustim­mung + GmbH/Recht: Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens + Kri­tik an der Geschäfts­füh­rung: JA – Aber nur intern

 

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GmbH/Recht: (Enge) Bestpreisklauseln sind zulässig

Ent­ge­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­kar­tell­am­tes hat das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf jetzt ent­schie­den, dass die Ver­ein­ba­rung sog. Best­preis­klau­seln durch Inter­net-Por­ta­le zuläs­sig sind und nicht gegen Wett­be­werbs­vor­schrif­ten ver­sto­ßen. Danach dür­fen Inter­net-Por­ta­le mit ihren Ver­trags­part­nern, dass die­se auf ihren eige­nen Inter­net-Sei­ten nicht zu güns­ti­ge­ren Prei­sen als mit dem Por­tal ver­ein­bart aus­wei­sen bzw. ver­kau­fen dür­fen (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 4.6.2019, VI Kart 2/16 (V)).

Im dem Ver­fah­ren ging es um ein Inter­net-Hotel­bu­chungs-Por­tal (hier: Booking.com). Dies hat­te mit den Hotels in den AGB ver­ein­bart, dass die Hotels ihre eige­nen Ange­bo­te nicht preis­güns­ti­ger bewer­ben dür­fen als mit dem Por­tal ver­ein­bart. Das Ver­fah­ren hat u. E. aber wei­ter rei­chen­de Bedeu­tung und dürf­te auch für ande­re Bran­chen ange­wandt wer­den. Z. B. auf Inter­net-Por­ta­le und Shops, die Arti­kel vom Her­stel­ler auf ihren Sei­ten anbie­ten. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass Inter­net-Por­ta­le die­se Rechts­la­ge kon­se­quent in ihren AGB umset­zen bzw. durch­set­zen werden.

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Volkelt-Brief 32/2018

Ach­tung: So rech­net Ihr Finanz­amt den GmbH-Ver­kaufs­ge­winn nach oben + Chef-Fit­ness: Coo­le Tipps gegen die hei­ßen Tage + Digi­ta­les: Mobi­les Bezah­len bis 2020 an fast allen Kas­sen mög­lich + Gro­Ko: Kei­ne Steu­er­erleich­te­run­gen für Pen­si­ons­rück­stel­lung von Geschäfts­füh­rern + Heubeck´sche Tafeln: Neue Wer­te für Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen + Glä­sern: Immer mehr Kon­to­da­ten-Abfra­gen + Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer darf bei GV-Ein­la­dung nicht manipulieren

 

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Neues Urteil: Geschäftsführer darf nicht manipulieren

Ver­schickt der Geschäfts­füh­rer die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung an die der GmbH bekann­te Adres­se des Gesell­schaf­ters, von der er weiß, das sie nicht aktu­ell ist, ist die Ver­samm­lung nicht ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen. Die so gefass­ten Beschlüs­se sind nach einem aktu­el­len urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Düs­sel­dorf unwirk­sam. Im Urteils­fall ging es um die Ein­zie­hung des­sen GmbH-Anteils. Aus­schlag­ge­bend für die­ses Urteil war, dass der Geschäfts­füh­rer den Gesell­schaf­ter bereits mehr­fach erfolg­reich per E‑Mail kon­tak­tiert hat­te. Er die Ein­la­dung aber nicht über die­se ihm bekann­te Kon­takt­mög­lich­keit über­mit­telt hat­te (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.4.2018, I‑6 W 2/18).

Das Gericht wer­te­te das als „Mani­pu­la­ti­on” bei der Ein­la­dung des aus­zu­schlie­ßen­den Gesell­schaf­ters zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit als Fehl­ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers. Fakt war: Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter konn­te den Nach­weis erbrin­gen, dass die GmbH sei­ne E‑Mail-Kon­takt­da­ten kann­te, weil er über die E‑Mail bereits mehr­fach von der GmbH bzw. vom Geschäfts­füh­rer Nach­rich­ten und Infor­ma­tio­nen erhal­ten hat­te. Ein Fall für „Doku­men­tie­ren lohnt allemal”.

 

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Volkelt-Brief 31/2018

NEU Ach­tung: D&O zahlt nicht für Fehl­ent­schei­de in der GmbH-Kri­se + Geschäfts­füh­rer-Risi­ko: Ent­schei­den unter Plau­si­bi­li­tä­ten – nur „mbH” + Digi­ta­les: Die neu­en Clus­ter – stimmt der Gegen­stand Ihrer GmbH noch? + DRV-Betriebs­prü­fung aktu­ell: GmbHs ohne Mit­ar­bei­ter im Visier + Mit­ar­bei­ter gesucht: Fischen in frem­den Gewäs­sern + Arbeits­recht: Lei­ter der Betriebs­stät­te darf Betriebs­rat wer­den + Wirt­schafts­po­li­tik: Zukunft des Soli­da­ri­täts­zu­schlags im Finanz­aus­schuss BGH: Untreue-Urteil gegen den Geschäfts­füh­rer der EBE GmbH bestä­tigt + Büro­kra­tie: Neu­es Gesetz wird Whist­le­b­lower schützen

 

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Volkelt-Brief 16/2018

  1. Geschäfts­füh­rung: Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter … + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­beu­gen und es bes­ser machen (II) + Digi­ta­les: Crowd­fun­ding wei­ter auf dem Vor­marsch + Ach­tung: Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH + Recht: Anwalts-Voll­macht zur Ver­tre­tung der GmbH + OLG Mün­chen: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insol­venz­haf­tung des Geschäfts­füh­rers + GmbH-Mar­ke­ting: Wer­bung mit Test­ergeb­nis­sen + GmbH-Recht: Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht in der gelösch­ten GmbH

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Recht: Anwalts-Vollmacht zur Vertretung der GmbH

Erteilt der Geschäfts­füh­rer der GmbH einem Anwalt die Voll­macht, die GmbH – z. B. im regis­ter­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren – zu ver­tre­ten, dann erlischt die­se Voll­macht nicht, wenn der Geschäfts­füh­rer der GmbH aus­schei­det. Die Voll­macht ist wirk­sam bis zu einem offi­zi­el­len Wider­ruf durch den Ver­tre­ter der GmbH – also durch die ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Geschäfts­füh­rung (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 8.12.2018, 1–3 Wx 275/16).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te zunächst der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer dem Anwalt eine sog. Han­dels­re­gis­ter­voll­macht aus­ge­stellt. Spä­ter wur­de die Ver­tre­tungs­re­ge­lung der GmbH geän­dert – die Geschäfts­füh­rung inkl. dem frü­he­ren Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – war danach Gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Alle Geschäfts­füh­rer gemein­sam waren ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Anschlie­ßend schied der ehe­ma­li­ge Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus der GmbH aus. Die von ihm erteil­te Voll­macht für den Anwalt wur­de davon aber nicht tan­giert – der kann die GmbH wei­ter­hin in Han­dels­re­gis­ter­an­ge­le­gen­hei­ten per Voll­macht vertreten

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Volkelt-Brief 45/2017

Empö­rend: Zwei­er­lei Maß bei Sozi­al­ver­si­che­rungs-Betrug + Geschäfts­be­richt: ACHTUNG – das Finanz­amt liest mit !  + Digi­ta­li­sie­rung: BIG DATA macht das Ren­nen – Ihre Chan­ce als „Klei­ner“ + Arbeits­recht (1): Eck­punk­te der neu­en Ent­sen­de-Richt­li­nie + Arbeits­recht (2): Ver­län­ger­te Kün­di­gungs­fris­ten für die Mit­ar­bei­ter + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Rechts­schutz für Kla­ge wegen Die­sel­ga­te + GmbH-Steu­ern: End­gül­ti­ges „Aus” für steu­er­li­che Sanierungshilfe

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Geschäftsführer privat: Rechtsschutz für Klage wegen Dieselgate

Wol­len Sie für die Rück­ab­wick­lung Ihres Kauf­ver­tra­ges für Ihren Tua­reg wegen Die­sel­ga­te kla­gen, muss die Rechts­schutz­ver­si­che­rung die Kos­ten dafür über­neh­men. Ihre Erfolgs­aus­sich­ten sind also als so gut ein­zu­schät­zen, dass der Rechts­schutz-Ver­si­che­rer das als gering ein­zu­stu­fen­de Pro­zess­ri­si­ko über­neh­men muss (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 21.9.2017, I‑4 U 87/17).

Unter­des­sen gibt es gleich eine gan­ze Rei­he von Urtei­len, in denen die Kauf­ver­trä­ge rück­ab­ge­wi­ckelt wur­den (vgl. z. B. OLG Hamm, 28 U 94/12, 4 O 250/10). Hier konn­te der Käu­fer bele­gen, dass der tat­säch­li­che Ver­brauch und der damit ver­bun­de­ne Schad­stoff­aus­stoß um 12 % über dem lag, wie er im Ver­kaufs­pro­spekt ange­ge­ben war. Im Ein­zel­fall kommt es also sehr genau auf die juris­ti­sche Argu­men­ta­ti­on an. Mit die­sem Urteil ist jetzt aber klar­ge­stellt, dass Ihre Rechts­schutz-Ver­si­che­rung im Ernst­fall zumin­dest die Anwalts- und Pro­zess­kos­ten über­neh­men muss. Das ist doch schon Mal einen Ver­such wert.

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Volkelt-Brief 43/2017

Der Fall Schle­cker: Was Geschäfts­füh­rer dar­aus ler­nen + Ter­min­sa­che: Jah­res­ab­schluss 2016 der klei­nen GmbH  + Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag: Was bringt der Ver­weis auf BAT? + Kalkulation/Preise: Neu­es von der Kar­tell-Front + Digi­ta­li­sie­rung: Nur nicht die Boden­haf­tung ver­lie­ren + Steu­er­pro­ble­me: Bonus­zah­lun­gen an den GF + Nach­ge­prüft: Ist der Zins­fuß für Pen­si­ons­rück­stel­lung zu hoch?

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