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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 32/2018

Ach­tung: So rech­net Ihr Finanz­amt den GmbH-Ver­kaufs­ge­winn nach oben + Chef-Fit­ness: Coo­le Tipps gegen die hei­ßen Tage + Digi­ta­les: Mobi­les Bezah­len bis 2020 an fast allen Kas­sen mög­lich + Gro­Ko: Kei­ne Steu­er­erleich­te­run­gen für Pen­si­ons­rück­stel­lung von Geschäfts­füh­rern + Heubeck´sche Tafeln: Neue Wer­te für Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen + Glä­sern: Immer mehr Kon­to­da­ten-Abfra­gen + Neu­es Urteil: Geschäfts­füh­rer darf bei GV-Ein­la­dung nicht manipulieren

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Achtung: So rechnet Ihr Finanzamt den GmbH-Verkaufsgewinn nach oben

Eigent­lich selbst­ver­ständ­lich: Ver­kauft einer der GmbH-Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) sei­nen GmbH-Anteil zum Jah­res­en­de, bleibt der Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil und aus sei­ner gewinn­be­zo­ge­nen Tan­tie­me zu sei­nem Geschäfts­füh­rer-Gehalt aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­an­teil bestehen. Soll­te man mei­nen. Das Finanz­amt Köln sah das anders. Die eif­ri­gen Sach­be­ar­bei­ter rech­ne­ten die ihm zuste­hen­de Tan­tie­me zum steu­er­pflich­ti­gen Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung des GmbH-Anteils. So nicht, sagt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt dazu (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 35/16).

Im Klar­text: