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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 43/2017

Der Fall Schle­cker: Was Geschäfts­füh­rer dar­aus ler­nen + Ter­min­sa­che: Jah­res­ab­schluss 2016 der klei­nen GmbH  + Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag: Was bringt der Ver­weis auf BAT? + Kalkulation/Preise: Neu­es von der Kar­tell-Front + Digi­ta­li­sie­rung: Nur nicht die Boden­haf­tung ver­lie­ren + Steu­er­pro­ble­me: Bonus­zah­lun­gen an den GF + Nach­ge­prüft: Ist der Zins­fuß für Pen­si­ons­rück­stel­lung zu hoch?

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 27. Okto­ber 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

der Schle­cker-Pro­zess geht in die letz­ten Run­den. Für alle GmbH-Geschäfts­füh­rer von Inter­es­se ist dabei die Fra­ge, ab wann Anton Schle­cker mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten sei­ner Fir­men ein­ste­hen muss. Zunächst war die Staats­an­walt­schaft davon aus­ge­gan­gen, dass dies bereits Ende 2009 der Fall war (Insol­venz­an­trags­pflicht). Ab die­sem Zeit­punkt müss­te Anton Schle­cker einen Scha­den von 25 Mil­lio­nen EURO ver­ant­wor­ten. Unter­des­sen geht der Staats­an­walt von einer dro­hen­den Zah­lungs­un­fä­hig­keit Ende 2010 aus (Nr. 34/2017). Die Ver­tei­di­gung plä­diert auf April 2011. Das Gericht geht von dem Zeit­punkt aus, an dem Anton Schle­cker die defi­ni­ti­ven Zah­len für das Geschäfts­jahr 2010 vor­la­gen. Kon­kret wäre das der 28. Janu­ar 2011. Soviel lässt sich anhand der Unter­la­gen objek­tiv fest­ma­chen. Das ist die Beweislage.

Wich­tig: Es gibt sie nicht – die­se ein­deu­ti­gen Kri­te­ri­en, mit denen sich die wirt­schaft­li­che Ent­schei­dungs­wirk­lich­keit abbil­den lie­ße. Für den ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer bleibt also immer auch ein straf­recht­li­ches Rest-Risi­ko. Das zumin­dest zeigt der Fall Schle­cker ziem­lich ein­deu­tig. Viel schlau­er wer­den wir nach Abschluss der Ver­fah­rens auch nicht sein.

Unter­des­sen liegt das Urteil wohl in den Hän­den ver­schie­de­ner Gut­ach­ter, jeweils beauf­tragt und vor­ge­tra­gen von den Pro­zess­be­tei­lig­ten. Man kann wohl davon aus­ge­hen, dass es zu einem gut­ach­ter­li­ches Patt kom­men wird und dass man sich auch auf einen Straf-Kom­pro­miss ein­las­sen wird. Für Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer GmbHs ist das aller­dings (lei­der) kei­ne Opti­on. Die kön­nen sich dann in der Regel kei­ne wis­sen­schaft­li­chen Gut­ach­ten mehr leisten.

 

Terminsache: Jahresabschluss 2016 der kleinen GmbH 

Klei­ne GmbHs haben gera­de noch 5 Wochen Zeit, den Gesell­schaf­tern den Jah­res­ab­schluss für das Geschäfts­jahr 2016 vor­zu­le­gen, die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen zu las­sen (Frist: 30.11.2017; § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäfts­füh­rer ist wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fas­sen. Pla­nen Sie die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung recht­zei­tig und fas­sen Sie alle Beschlüs­se for­mal kor­rekt. Dazu muss der Ter­min für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung spä­tes­tens in der 48. Kalen­der­wo­che liegen.

Defi­ni­tiv letz­ter Werk­tag ist Don­ners­tag, der 30. Novem­ber. Für die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Danach ergibt sich fol­gen­de Frist­be­rech­nung: Spä­tes­ter Ver­sand­tag der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Mitt­woch 15. Novem­ber. Zustel­lung (+ 2 Tage): 17.11. Die Wochen­frist (+ 7 Tage ab Zugang + Sonn­tag + Fei­er­tag) ist ein­ge­hal­ten zum 29.11.2017. Tag der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung am nächs­ten Tag: Don­ners­tag 30.11.2017). Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gilt nur dann als ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen und ist damit sicher gegen Rechts­mit­tel bzw. even­tu­el­le Ersatz­an­sprü­che, wenn den Gesell­schaf­tern die Tages­ord­nung voll­stän­dig mit­ge­teilt wird.  Es ist üblich, auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses auch über die Gewinn­ver­wen­dung und die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rer zu beschlie­ßen. Für die Tages­ord­nung die­ser Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sind die­se For­mu­lie­run­gen üblich:

1. Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses des Jah­res 2016 (Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Bilanz, Lage­be­richt, Anhang) 

  1. Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (Aus­schüt­tung an die Gesell­schaf­ter bzw. Ein­stel­lung in Rück­la­gen) und 
  2. Beschluss der Gesell­schaf­ter über die Ent­las­tung der Geschäftsführer.“

Wei­ter­füh­rend: Der GmbH-Jah­res­ab­schluss, Beschluss-For­mu­lar

Wir emp­feh­len die exak­te Ein­hal­tung der Ter­mi­ne für alle Fäl­le, in denen es mit den Gesell­schaf­tern zu Unstim­mig­kei­ten kom­men kann, also z. B. bei Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten mit kon­kur­rie­ren­den Fami­li­en­stäm­men. Auch in allen GmbHs mit Fremd-Geschäfts­füh­rern ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH ist eine kor­rek­te Umset­zung der for­ma­len Vor­schrif­ten anzu­ra­ten. Nur wenn der Beschluss über die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung durch­ge­setzt wer­den kann, ist sicher­ge­stellt, dass kei­ne Ersatz­an­sprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend gemacht werden.

 

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Was bringt der Verweis auf BAT

In mei­nem Anstel­lungs­ver­trag wird auf den BAT ver­wie­sen – was bedeu­tet das für mich als Geschäfts­füh­rer?“. So die Anfra­ge eine Kol­le­gen, der einen For­mu­lar-Anstel­lungs­ver­trag unter­schrie­ben hat, ohne die ein­zel­nen Ver­trags­be­stand­tei­le juris­tisch zu prü­fen. Kon­kret geht es um die Kün­di­gungs­mo­da­li­tä­ten, wenn in die­sem Zusam­men­hang auf den Bun­des­an­ge­stell­ten-Tarif­ver­trag (BAT) ver­wie­sen wird. Zuletzt hat das OLG Köln für einen über 40jährigen Geschäfts­füh­rer ent­schie­den, dass die­ser nach 15jähriger Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit unkünd­bar ist (§ 53 BAT). Der Geschäfts­füh­rer kann dann nur noch aus wich­ti­gem Grund außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den (OLG Köln, Urteil v. 30.10.2008, 18 U 21/08). Das Urteil betrifft Geschäfts­füh­rer, deren Anstel­lungs­ver­trag die Klau­sel „im übri­gen gel­ten die Bestim­mun­gen des BAT oder eine ver­gleich­ba­re For­mu­lie­rung ent­hält und es kei­ne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung über die Beendigung/Kündigung des Anstel­lungs­ver­tra­ges gibt.

Ist in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag auf BAT ver­wie­sen, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass alle Rege­lungs­punk­te, die nicht aus­drück­lich im Anstel­lungs­ver­trag gere­gelt sind, nach BAT zu beur­tei­len sind. Das betrifft die Kün­di­gungs­fris­ten, aber auch den Anspruch auf eine Gehalts­er­hö­hung. Für Sach­ver­hal­te, die im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich gere­gelt sind, gel­ten die­se Ver­ein­ba­run­gen. Kommt es zum Kon­flikt, kann der Geschäfts­füh­rer zwar aus sei­nem Amt abbe­ru­fen wer­den. Der Anstel­lungs­ver­trag bleibt aber – soweit kein wich­ti­ger Grund für eine Kün­di­gung vor­liegt (Pflicht­ver­let­zung, Ver­stoß gegen ver­trag­li­che Bestim­mun­gen) – bestehen. Sie haben dann also gute Kar­ten auf eine hohe Abfin­dung und kön­nen die­se sogar gericht­lich durchsetzen.

 

Kalkulation/Preise: Neues von der Kartell-Front 

Weil auf der Ver­bands­ta­gung der deut­schen Tape­ten­her­stel­ler (VDT) über „Prei­se“ gespro­chen wur­de, hat das Bun­des­kar­tell­amt gegen die Unter­neh­men des Tape­ten­kar­tells ins­ge­samt 19 Mio. EUR Straf­zah­lun­gen ver­hängt. Vor­wurf: Kar­tell­ab­spra­che zu Preis­er­hö­hun­gen um ein­heit­lich 5 – 6 %. Die Kla­ge gegen die Buß­geld-Beschei­de vor dem OLG Düs­sel­dorf blieb erfolg­los (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.10.2017, V‑2 Kart 1–3/17).

Inter­es­sant: Für die aus­län­di­schen Tape­ten­an­bie­ter wur­de nicht der in Deutsch­land erziel­te Umsatz, son­dern der Welt-Umsatz für die Bemes­sung des Buß­gel­des zugrun­de gelegt. Des­we­gen kor­ri­gier­te das Gericht eini­ge der Buß­geld-Beschei­de sogar noch nach oben.

Im Ver­fah­ren hat­te der Markt­füh­rer der Bran­che (A. S. Créa­ti­on) die bevor­ste­hen­de Preis­er­hö­hung dem Geschäfts­füh­rer des Bran­chen­ver­ban­des zur Kennt­nis gege­ben. Die­ser hat­te die Preis­in­for­ma­ti­on an (alle) Mit­glie­der des Ver­ban­des wei­ter­ge­ge­ben – mit dem Ergeb­nis, dass alle Mit­glie­der eben­falls die Prei­se ent­spre­chend erhöh­ten. Wei­te­re Bewei­se wur­den nicht vor­ge­legt und nicht ver­han­delt. Das Bun­des­kar­tell­amt sah dar­in einen Ver­stoß gegen das Wett­be­werbs­recht – hier: ver­bo­te­ne Preis­ab­spra­chen. An die­sem Fall kön­nen Sie sehen, wie dünn der Boden für betei­lig­te Unter­neh­men wird, wenn auch nur „ein Hauch von Ein­druck“ von Preis­ab­spra­chen bzw. von gleich­ge­rich­te­ter Inter­es­sen­durch­set­zung im Markt entsteht.

 

Digitalisierung: Nur nicht die Bodenhaftung verlieren 

The Spark“ (der Fun­ke) heißt der deut­sche Digi­tal­preis, der jähr­lich von der Unter­neh­mens­be­ra­tung McK­in­sey und dem Han­dels­blatt an Erfolg ver­spre­chen­de Start­Ups ver­ge­ben wird. Ziel der Ver­an­stal­tun­gen ist es, eine brei­te Auf­merk­sam­keit für neue Ent­wick­lun­gen und Geschäfts­ideen zu schaf­fen. Dabei ist es nicht nur für die Gro­ßen der Bran­che inter­es­sant, Kon­tak­te zu krea­ti­ven Grün­dern her­zu­stel­len. Auch klei­ne­re Unter­neh­men kön­nen so früh­zei­tig neue Ent­wick­lun­gen anti­zi­pie­ren und ggf. in ihr Geschäfts­mo­dell ein­flie­ßen las­sen. Etwa am Bei­spiel der drei jetzt aus­ge­zeich­ne­ten Start­Ups. Aller­dings: Nur mit einer guten Idee, Wil­len und Durch­hal­te­ver­mö­gen kann man (immer noch) kei­ne Geschäf­te machen. Das zeigt sich an den Schwie­rig­kei­ten, mit denen die Preis­trä­ger zu kämp­fen haben:

  • Bei­spiel 1: Die Fir­ma Car­gon­exx ent­wi­ckelt eine Soft­ware, mit der Spe­di­teu­re Trans­por­te bes­ser abstim­men kön­nen. Mot­to: „Wir wol­len LKW-Trans­por­te so ein­fach machen wie Taxi­fah­ren“. Das Pro­gramm opti­miert bis zu 400 Varia­blen – ange­fan­gen von der Stre­cke, über den Wochen­tag, Nacht­trans­por­te, Über­stun­den­ta­ri­fe usw. Dar­aus wird der Preis für die Char­ge ermit­telt und für den Kun­den opti­miert. Die Schwie­rig­kei­ten: Die neue Soft­ware-Lösung ist den Kun­den – Spe­di­teu­ren und Fracht­un­ter­neh­men – nur schwer zu ver­kau­fen. Die ver­trau­en lie­ber auf ihre bewähr­ten Kal­ku­la­ti­ons­me­tho­den. Hin­ter­grund: In der Pra­xis setzt man ten­den­zi­ell auf Preis­ver­ein­ba­run­gen mit der Kon­kur­renz, die eine Ren­di­te sichern, aber kei­nen rui­nö­sen Wett­be­werb in Gang setzen.
  • Bei­spiel 2: Das Ber­li­ner Soft­ware-Unter­neh­men Smacc will die Buch­hal­tung für klei­ne­re Unter­neh­men radi­kal ver­ein­fa­chen. Mit einer Rech­nungs­er­ken­nungs-Soft­ware. Das intel­li­gen­te Sys­tem erkennt auto­ma­tisch alle Rech­nungs­da­ten und ermit­telt dar­aus Buchungs­sät­ze, prüft die ein­zel­nen Vor­gän­ge und ver­an­lasst Zah­lun­gen. Ziel: 400.000 poten­ti­el­le Kun­den allei­ne in Deutsch­land. Die Schwie­rig­kei­ten: Mit der DATEV und den Anbie­tern von Steu­er-Soft­ware gibt es finanz­kräf­ti­ge Unter­neh­men, die sich die But­ter nicht vom Brot neh­men las­sen wer­den. Auch wird man in klei­ne­ren Unter­neh­men genau prü­fen, ob man sich die Steu­er-Büro­kra­tie ins Haus neh­men soll oder ob man Tätig­kei­ten ohne Wert­schöp­fung preis­wer­ter auslagert.
  • Bei­spiel 3: Das Start­Up Peat ent­wi­ckelt seit 2015 eine App namens Plan­tix. Damit las­sen sich Pflan­zen-Krank­hei­ten anhand von Foto-Abglei­chen iden­ti­fi­zie­ren. Die Tref­fer­quo­te ist unter­des­sen hoch bis sehr hoch. Das ermög­licht eine schnel­le­re Behand­lung bzw. Ursa­chen­be­kämp­fung. Ziel ist es, mög­lichst weni­ge Anbau­ver­lus­te zu machen. Die Idee ist durch­aus taug­lich – eine gute Idee gegen Lebens­mit­tel­ver­schwen­dung, Unter­ernäh­rung und gegen Fehl­al­lo­ka­tio­nen von Resour­cen. Die Schwie­rig­kei­ten: Das Geschäfts­mo­dell an sich steht aber noch nicht: Die App ist kos­ten­los, bringt also kei­nen Umsatz. Den will man spä­ter aus Pro­vi­sio­nen durch den Ver­kauf von Dün­gern und Pflan­zen­schutz­mit­teln erzie­len. Ob das für eine Geschäfts­idee taugt? Wahr­schein­li­cher ist, dass der Bran­chen­pri­mus ein­steigt und die App als Mar­ke­ting-Instru­ment einsetzt.

 

Steuerprobleme: Bonuszahlungen an den GF

Bezieht der Geschäfts­füh­rer auf­grund einer Ver­ein­ba­rung Bonus­zah­lun­gen aus einem vor­her ver­dien­ten Basis­ka­pi­tal­stock, han­delt es sich nicht um Ein­künf­te aus mehr­jäh­ri­ger Tätig­keit. Die Ver­güns­ti­gung für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten (§ 34 EStG) wird nicht gewährt (FG Nürn­berg, Urteil v. 10.5.2017, 3 K 1935/15).

Als außer­or­dent­li­che Ein­künf­te kom­men nur Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten in Betracht. Mehr­jäh­rig ist eine Tätig­keit, soweit sie sich über min­des­tens zwei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me erstreckt und einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mona­ten umfasst.

 

Nachgeprüft: Ist der Zinsfuß für Pensionsrückstellung zu hoch?

Auf Vor­la­ge des FG Köln wird das BVerfG prü­fen, ob der Rech­nungs­zins­fuß nach § 6a EStG in Höhe von 6 % ver­fas­sungs­recht­li­cher Prü­fung stand­hält. Die Rich­ter des FG Köln hal­ten den jet­zi­gen Wert im der­zei­ti­gen Zins­um­feld für „rea­li­täts­fremd“ hoch (FG Köln, Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17).

Für GmbHs, die für ihren Geschäfts­füh­rer eine Pen­si­ons­rück­stel­lung ver­ein­bart haben und dafür eine Pen­si­ons­rück­stel­lung aus­wei­sen, bedeu­tet das: Je höher der Rech­nungs­zins­fuß umso gerin­ger die Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung. Im Klar­text: Hält das BVerfG den Rech­nungs­zins­fuß für zu hoch und muss die­ser (rück­wir­kend) abge­senkt wer­den, erhöht sich die Rück­stel­lung – der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn der GmbH sinkt ent­spre­chend um die­sen Betrag.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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