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GF-Aufgabe: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die GmbH

Wird eine GmbH zur Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung ver­pflich­tet, genügt es nicht, dass einer der Geschäfts­füh­rer die­se zeich­net. Die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung muss von der ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Anzahl der Geschäfts­füh­rer abge­ge­ben wer­den. Ist Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart, genügt die Abga­be der Ver­si­che­rung durch einen Geschäfts­füh­rer (OLG Ham­burg, Urteil v. 16.8.2018, 3 U 132/17).

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Recht: Anwalts-Vollmacht zur Vertretung der GmbH

Erteilt der Geschäfts­füh­rer der GmbH einem Anwalt die Voll­macht, die GmbH – z. B. im regis­ter­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren – zu ver­tre­ten, dann erlischt die­se Voll­macht nicht, wenn der Geschäfts­füh­rer der GmbH aus­schei­det. Die Voll­macht ist wirk­sam bis zu einem offi­zi­el­len Wider­ruf durch den Ver­tre­ter der GmbH – also durch die ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Geschäfts­füh­rung (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 8.12.2018, 1–3 Wx 275/16).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te zunächst der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer dem Anwalt eine sog. Han­dels­re­gis­ter­voll­macht aus­ge­stellt. Spä­ter wur­de die Ver­tre­tungs­re­ge­lung der GmbH geän­dert – die Geschäfts­füh­rung inkl. dem frü­he­ren Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – war danach Gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Alle Geschäfts­füh­rer gemein­sam waren ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Anschlie­ßend schied der ehe­ma­li­ge Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus der GmbH aus. Die von ihm erteil­te Voll­macht für den Anwalt wur­de davon aber nicht tan­giert – der kann die GmbH wei­ter­hin in Han­dels­re­gis­ter­an­ge­le­gen­hei­ten per Voll­macht vertreten