Verkauft die GmbH den Firmenwagen des Geschäftsführers, erhöht die Differenz zwischen Buchwert und erzieltem Verkaufspreis den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Günstiger ist es, wenn Sie den Firmenwagen zunächst aus dem GmbH-Vermögen ins Privatvermögen übernehmen (Entnahme) – das ist zum Buchwert möglich, ohne dass die Finanzbehörden dies als verdeckte Gewinnausschüttung bewerten und einen fiktiven Erlös zusätzlich besteuern. Konkret: Wenn Sie den Firmenwagen nach 6 Jahren komplett abgeschrieben haben, können Sie den Firmenwagen zum Buchwert von 0 EUR entnehmen. Verkaufen Sie den Wagen anschließend aus Ihrem Privatvermögen, hat das keine Steuerwirkung. Woraus müssen Sie dabei achten? …
- Vereinbaren Sie im Anstellungsvertrag, dass Sie den Firmenwagen zum Buchwert übernehmen können (Finanzamts-taugliche Formulierung: „Der Geschäftsführer hat nach 4 – jähriger Nutzung des Firmenwagens einen Anspruch auf einen neuen Firmenwagen und darauf, den bis dahin genutzten Firmenwagen zum Buchwert zu erwerben”).
- Gibt es mehrere Geschäftsführer: Diese Möglichkeit sollte dann für jeden Geschäftsführer vereinbart sein (Gleichbehandlungsgrundsatz)
- Bester Übernahmezeitpunkt ist, wenn der Firmenwagen komplett abgeschrieben ist (hier: 6 Jahre).
- Am besten fahren Sie den Wagen noch einige Monate, bevor Sie den ehemaligen Firmenwagen anschließend „privat” verkaufen – zum erzielbaren Höchstpreis ohne steuerliche Auswirkung.
Als (alleiniger) Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie diesen Steuerdreh allerdings nicht überziehen. Keine Probleme gibt es für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn Sie im Anstellungsvertrag vereinbaren, dass Sie mit „dem Ende Ihrer Geschäftsführer-Tätigkeit Anspruch auf Übernahme des Firmenwagens zum Buchwert haben”. Haben auch noch andere Mitarbeiter Anspruch auf Nutzung eines Firmenwagens, sollten für alle Firmenwagen-Nutzer die gleichen Bedingungen vereinbart sein – sonst unterstellt das Finanzamt eine Sonderstellung des Geschäftsführers und bewertet die Entnahme zum Buchwert als verdeckte Gewinnausschüttung.