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Volkelt-Brief 22/2017

GF/Finanzen: Ter­min­sa­che – Mel­dung an das FA + GmbH-Ver­kauf: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie der Pro­jekt-Mana­ger + Ter­min­sa­che: Klei­ne GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2016 vor­le­gen + GF/Pflichten: Befug­nis zur Ände­rung der Gesell­schaft­er­lis­te + GmbH-Steu­er: Atta­cke auf die Abgel­tungs­steu­er schei­tert + GF/Haftung: Fal­sche Bilanz­zah­len sind straf­bar + BISS

 

 

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Frei­burg, 2. Juni 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

bis Ende Mai müs­sen (muss­ten) Sie als Geschäfts­füh­rer das Finanz­amt über die Beteiligungs­situation in der GmbH infor­mie­ren. Und zwar dann, wenn Ihre GmbH Antei­le an einer ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaft zum Buch­wert über­nom­men hat. Dann müs­sen Sie dem Finanz­amt gegen­über dar­le­gen, „dass sie noch im Besitz der Antei­le sind“.

Hin­ter­grund: Damit stellt das Finanz­amt sicher, dass die 7‑jährige Sperr­frist für eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung des steu­er­frei erwor­be­nen Anteils ein­ge­hal­ten wird (§ 16 EStG Abs. 5). Ohne die­se Mel­dung geht das Finanz­amt davon aus, dass die Antei­le wei­ter ver­äu­ßert wur­den und ver­steu­ert auto­ma­tisch die stil­len Reser­ven nach. Ist der Appa­rat erst ein­mal in Gang gesetzt, muss der Ex-Gesell­schaf­ter bzw. der neue Gesell­schaf­ter gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen bzw. den Nach­weis erbrin­gen, dass der Anteil nicht wei­ter­ver­äu­ßert wur­de. Haben Sie den Anteil inner­halb der 7‑Jahresfrist aber bereits wei­ter ver­äu­ßert, wird das teu­er. Ist der Wert des Anteils auch schon vor Ihrem Erwerb außer­or­dent­lich gestie­gen ist, müs­sen Sie die gesam­te Wert­stei­ge­rung  die­ser stil­len Reser­ven versteuern

Pro­ble­ma­tisch wird das, wenn Sie als Gesell­schaf­ter einen Anteil gegen eine Be­teiligung ver­äu­ßern und der Erwer­ber (also die GmbH) die Betei­li­gung inner­halb der 7‑Jahresfrist ver­kauft. Vor­sichts­maß­nah­me: For­mu­lie­ren Sie also im Kauf­ver­trag: „Die GmbH ver­pflich­tet sich, den Anteil nicht vor Ablauf von 7 Jah­ren wei­ter zu ver­äu­ßern. Andern­falls trägt der Erwer­ber die gesam­te auf die Ver­äu­ße­rung ent­fal­len­de Steuer“.

GmbH-Verkauf: Als Geschäftsführer sind Sie der Projekt-Manager

Ob die GmbH Antei­le an Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ver­kau­fen will oder ob die GmbH zukau­fen will: Der Geschäfts­füh­rer ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Abwick­lung der Deals zustän­dig. Das betrifft Fra­gen wie: Wie viel darf/muss für den Anteil gezahlt wer­den? Was ist die rich­ti­ge Bewer­tungs­me­tho­de? Was gehört in den Kauf­ver­trag? Fehlt dem Geschäfts­füh­rer dafür die „Sach­kun­de“, muss er sich bera­ten las­sen (OLG Olden­burg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Schwie­rig: Die Ermitt­lung des Kauf­prei­ses anhand einer rea­lis­ti­schen Unternehmens­bewertung. Wich­tig ist dabei, dass u. U. exis­ten­zi­el­le Infor­ma­tio­nen über die GmbH nicht nach außen drin­gen, damit sie spä­ter – etwa bei Nicht-Zustan­de­kom­­men des Ver­kau­fes – nicht gegen die GmbH genutzt wer­den können.

Bei­spiel: Ein 25 % – Anteil an Ihrer GmbH soll ver­kauft wer­den. Gleich­zei­tig steht der Abschluss eines Groß­auftrages als Zulie­fe­rer kurz bevor. Darf das der poten­ti­el­le Käu­fer wis­sen? Umge­kehrt bedeu­tet das aber: Wenn der neue Auf­trag in die Unter­neh­mens­be­wer­tung ein­geht, führt dies zu einer sat­ten Erhö­hung des Kauf­prei­ses. Umge­kehrt bedeu­tet das aber: Weiß der poten­zielle Käu­fer von Ihrem Deal, so ist zu befürch­ten, dass er Ihnen den Auf­trag weg­schnappt. Die damit ver­bun­de­nen Rechts­pro­ble­me sind in der Pra­xis aus­ge­spro­chen schwierig.

Der Geschäfts­führer trägt ein beträcht­li­ches Haf­tungs­ri­si­ko – ins­be­son­de­re dann, wenn er nicht zugleich auch Gesell­schaf­ter ist. Wir raten dazu, sich in einer sol­chen „Mitt­ler­po­si­ti­on“ zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer aus­führ­lich über Rech­te und Pflich­ten zu infor­mie­ren. Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, deren Antei­le ver­kauft wer­den, machen Sie Alles rich­tig, wenn Sie sich an der fol­gen­den Check­lis­te orientieren:

Check­lis­te: Die rich­ti­gen Schrit­te zum Ver­kauf einer GmbH/eines GmbH-Anteils

Prü­fen Sie … Das müs­sen Sie dazu beachten … Die­se Maß­nah­men und recht­li­chen Schrit­te sind zur Lösung geeignet …
Inwie­weit bestehen Verkaufshindernisse
  • Ein Gesell­schaf­ter möch­te ver­kau­fen, weiß aber nicht, wie die Mit-Gesell­schaf­­ter sol­chen Plä­nen gegenüberstehen
  • Die Gesell­schaf­ter haben unter­schiedliche Vor­stel­lun­gen (Zeit­punkt, Käu­fer, Kauf­preis) über den Verkauf
  • Media­ti­ons­ge­spräch mit den Gesellschaftern
Der Umgang mit Vorkaufsrechten
  • Laut Gesell­schafts­ver­trag besteht ein Vor­kaufs­recht für die GmbH
  • Laut Gesell­schafts­ver­trag besteht ein Vor­kaufs­recht für den Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter der GmbH
  • Der Inha­ber des Vor­kaufs­rechts macht von sei­nem Recht Gebrauch
  • Media­ti­ons­ge­spräch mit allen Gesellschaftern
  • Wahr­neh­mung des Vorkaufsrechts
  • Zusam­men­le­gung von Geschäftsanteilen
Suche nach                 poten­zi­el­len Käufern
  • Das Kauf-/Ver­kaufs­vor­ha­ben soll geheim gehal­ten werden
  • Poten­zi­el­le Inter­es­sen­ten aus der Bran­che sol­len unter Wah­rung höchs­ter Dis­kre­ti­on ange­spro­chen werden
  • Ein­schal­tung eines M&A‑Spezialisten (Mer­chers & Akquisitions)
  • Ver­ein­ba­rung von Bußgeldern
Abschluss eines Vorvertrages
  • For­mu­lie­rung der gemein­sa­men Zielvorstellungen
  • Fest­le­gen des wei­te­ren Vor­ge­hens (Gut­ach­ten, Ver­fah­ren zur Bestim­mung des Unter­neh­mens­wer­tes und des Ver­fah­rens zur Bestim­mung des Kauf­prei­ses, Terminierung)
  • Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten, Vertragsstrafen
  • Ein­schal­tung eines M&A‑Spezialisten
  • Abschluss des Vor­ver­tra­ges (Let­ter of intent)
Due dili­gence

(Ver­fah­ren zur Bewer­tung eines Unternehmens)

  • Ein­ver­ständ­nis der Ver­trags­par­tei­en zur Durch­füh­rung des Bewer­tungs­ver­fah­rens und der Kauf­preis­er­mitt­lung nach den Grund­sät­zen des Due diligence
  • Bestim­mung der durch­füh­ren­den Bera­ter und des Zeitpunktes
  • Bestim­mung von Zeitzielen
  • Bestim­men und Bevoll­mäch­ti­gen von Teil­neh­mern (StB, WP, RA), durch­füh­ren­den Bera­tern und Auskunftspersonen
Ermitt­lung des Kaufpreises
  • Defi­ni­ti­on des kon­kre­ten Kauf­prei­ses, Auf­tei­lung der Beraterkosten
  • Bestim­mung der opti­ma­len steu­er­li­chen Behand­lung des Verkaufserlöses
  • Fest­le­gen der Fälligkeiten/Abzah­lungs­modalitäten, Ver­zin­sung aus­ste­hen­der Forderungen
  • Ermitt­lung des Gesamtkaufpreises
  • Auf­zin­sun­gen
  • Steu­er­gut­ach­ten
Gestal­tung des Kaufvertrages
  • Vor­be­spre­chung: Lis­tung aller rege­lungs­be­dürf­ti­gen Sachverhalte
  • Fest­le­gen der Neben­be­stim­mun­gen (Spra­che, Anzahl der Ver­trags­wer­ke, Gerichts­stand, Zeich­nungs­be­rech­ti­gung usw.)
  • Pro­to­koll
  • Ver­ein­ba­rung Notariatstermin
Steu­er­pla­nung zur Opti­mie­rung der Steuerbelastung
  • Ein­ho­lung eines steu­er­li­chen Gut­ach­tens, das alle steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen, die mit dem Unter­neh­mens­kauf/-ver­kauf ver­bun­den sind, aus­führ­lich dar­stellt (Ver­äu­ße­rungs­ge­winn, wesent­li­che Betei­li­gung, Ver­lust­vor- und ‑rück­trag, Auf­de­ckung stil­ler Reser­ven, Konzernbesteuerung)
  • Steu­er­gut­ach­ten
Prü­fung kar­tell­recht­li­cher Vorschriften
  • Im Rah­men des Unternehmens­zusam­menschlusses bzw. der Unter­neh­mens­über­nah­me (Fusi­on) ist zu prü­fen, inwie­weit kar­tell­recht­li­che Beden­ken bestehen
  • Es ist zu prü­fen, inwie­weit für eine inter­nationale Aus­deh­nung des Geschäfts­betriebes Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen zu beach­ten sind bzw. ob natio­na­le Bestim­mun­gen gelten
  • Prü­fen der EU-Bestim­mun­gen zur Über­nah­me von Unternehmen
  • Ein­schal­ten eines Rechts­an­walts mit Kennt­nis­sen der EU-Bestim­mun­gen bzw. der aktu­el­len EuGH-Rechtsprechung

 

Terminsache: Kleine GmbH müssen den JA 2016 vorlegen

Kleins­te und klei­ne GmbH (Bilanzs­sum­me bis 6 Mio. EUR, Umsatz­er­lö­se bis 12 Mio. EUR, bis 50 Mit­ar­bei­ter) haben gera­de noch 4 Wochen Zeit, den Jah­res­ab­schluss für das ver­gan­ge­ne Geschäfts­jahr (2016) erstel­len (30.6.2016 gemäß § 264 HGB), die­sen fest­stel­len und beschlie­ßen zu las­sen (Frist: 30.11.2017 gemäß § 42a GmbH-Gesetz). Für Sie als Geschäfts­führer ist zusätz­lich wich­tig: Las­sen Sie den Beschluss über Ihre Ent­las­tung fas­sen. Pla­nen Sie die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung recht­zei­tig und fas­sen Sie alle Beschluss for­mal kor­rekt. Das bedeutet:

  • Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dafür ver­ant­wort­lich, dass die Frist zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ein­ge­hal­ten wird. Dazu muss der Ter­min für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung spä­tes­tens in der 48. Kalen­der­wo­che lie­gen. Defi­ni­tiv letz­ter Werk­tag ist Don­ners­tag, der 30. November.

Für die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gilt die Frist von 1 Woche, wenn der Gesell­schafts­ver­trag nichts ande­res bestimmt. Danach ergibt sich fol­gen­de Frist­be­rech­nung: Spä­tes­ter Ver­sand­tag der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: 20.11. Zustel­lung (+ 2 Tage): 22.11. Wochen­frist (+ 7 Tage ab Zugang). Tag der Gesellschafter­versammlung: Frei­tag 30.11.2017.

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gilt nur dann als ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen und ist damit sicher gegen Rechts­mit­tel bzw. even­tu­el­le Ersatz­an­sprü­che, wenn den Gesell­schaf­tern die Tages­ord­nung voll­stän­dig mit­ge­teilt wird. Es ist üblich, auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses auch über die Gewinn­ver­wen­dung und die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rer zu beschlie­ßen. Für die Tages­ord­nung die­ser Gesellschafter­versammlung sind die­se For­mu­lie­run­gen üblich:

  1. Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses des Jah­res 2016 (Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Bilanz, Lage­be­richt, Anhang)
  2. Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (inkl. Vor­schlag der Geschäfts­füh­rung zur Gewinn­ver­wen­dung, also Aus­schüt­tung an die Gesell­schaf­ter bzw. Ein­stel­lung in Rück­la­gen) und
  3. Beschluss der Gesell­schaf­ter über die Ent­las­tung der Geschäftsführer.

Hilf­reich: Der Jah­res­ab­schluss der GmbH

Wir emp­feh­len die exak­te Ein­hal­tung der Ter­mi­ne für alle Fäl­le, in denen es erfah­rungs­ge­mäß mit den Gesell­schaf­tern zu Unstim­mig­kei­ten kom­men kann, also z. B. bei Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten mit kon­kur­rie­ren­den Fami­li­en­stäm­men oder bei GmbHs mit unter­schied­li­chen Inter­es­sen der Gesell­schaf­ter. Aber auch in allen GmbHs mit Fremd-Geschäfts­füh­rern ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH ist eine kor­rek­te Umset­zung der for­ma­len Vor­schrif­ten anzu­ra­ten. Nur wenn der Beschluss über die Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung durch­ge­setzt wer­den kann, ist sicher­ge­stellt, dass kei­ne Ersatz­an­sprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer gel­tend gemacht werden.

GF: Befugnis zur Änderung der Gesellschafterliste

Der BGH hat in einer Grund­satz­ent­schei­dung fest­ge­stellt, dass der Geschäfts­füh­rer zur Kor­rek­tur einer unrich­ti­gen, vom Notar ein­ge­reich­ten Gesell­schaft­er­lis­te (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz) befugt ist. Das Regis­ter­ge­richt ist dar­an gebun­den und muss – even­tu­ell nach recht­li­cher Prü­fung – die ver­bes­ser­te Lis­te ein­tra­gen (BGH, Beschluss vom 7.2.2017, II ZR 28/15).

Damit bestä­tigt der Bun­des­ge­richts­hofs auch den Sach­ver­halt, dass der Geschäfts­füh­rer die kor­ri­gier­te Lis­te auch dann zur Ein­tra­gung anmel­den kann (muss), wenn der davon betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter dage­gen Wider­spruch anmel­det. Die­se Rechts­la­ge kommt dann z. B. dann zum Tra­gen, wenn die GmbH auf­grund einer Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag einen Geschäfts­an­teil ein­zieht und einen der Gesell­schaf­ter aus der GmbH ausschließt.

GmbH-Steuer: Attacke auf die Abgeltungssteuer scheitert

Die (25 %-ige) Abgel­tungs­steu­er, mit der auch aus­ge­schüt­te­te GmbH-Gewin­ne besteu­ert wer­den, ist vie­len ein Dorn im Auge. Bereits im März hat­te die Lan­des­re­gie­rung Bran­den­burg dem Bun­des­rat einen ent­spre­chen­den Antrag zur Wie­der­ein­füh­rung der Besteue­rung von aus­ge­schüt­te­ten GmbH-Gewinn nach dem per­sön­li­chen Steu­er­satz vor­ge­legt (vgl. Nr. 10/2017). Der Antrag blieb aller­dings erfolg­los. Die Finanz­mi­nis­ter der Bun­des­län­der haben das Anlie­gen jetzt mit deut­li­cher Mehr­heit abge­lehnt (Quel­le: Bun­des­rats-Beschluss vom 12.5.2017).

GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kön­nen erst ein­mal wei­ter mit der nied­ri­gen Besteue­rung aus der Abgel­tungs­steu­er rech­nen. Zwar hat­te Finanz­mi­nis­ter Schäub­le zunächst mit sol­chen Plä­nen durch­aus gelieb­äu­gelt. Nach den Vor-Bun­des­tags­wahl-Ergeb­nis­sen dürf­te es aber nicht zu zusätz­li­chen Steu­er­be­las­tun­gen kom­men – und zwar weder für die Bezie­her von Kapital­einkünften noch für die Gesell­schaf­ter von GmbHs für aus­ge­schüt­te­te GmbH-Gewinne.

GF/Haftung: Falsche Bilanzzahlen sind strafbar

Der Pro­zess gegen den Vor­stand der HSH-Nord­bank muss nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) neu auf­ge­rollt wer­den. Hin­ter­grund: Der BGH hält es für straf­recht­lich rele­vant, dass der Vor­stand wis­sent­lich fal­sche Bilanz­zah­len ver­öf­fent­licht hat (vgl. Nr. 31/2013). Zwei Vor­stands­mit­glie­der hat­ten in einer Pres­se­mit­tei­lung einen Gewinn von in Höhe von 81 Mio. EUR bekannt gege­ben, obwohl laut Bilanz ledig­lich ein Gewinn von 31 Mio. EUR aus­ge­wie­sen war (BGH, Urteil vom 12.10.2016, 5 StR 134/15).

Im Ver­fah­ren ging es zwar um eine Bank in der Rechts­form einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG). Den­noch: Die Aus­füh­run­gen des BGH dürf­ten auch dann zum Tra­gen kom­men, wenn der Geschäfts­füh­rer einer GmbH (vor­sätz­lich) fal­sche Anga­ben zur Ver­mö­gens­la­ge der GmbH macht und der GmbH bzw. den Gesell­schaf­tern dar­aus ein Ver­mö­gens­scha­den ent­steht – z. B., wenn sich Inves­to­ren auf­grund fal­scher Anga­ben betei­li­gen oder wenn die Bank auf der Grund­la­ge fal­scher Anga­ben zusätz­li­che Kre­di­te ein­räumt. Neben den Haf­tungs­fol­gen – per­sön­li­che Haf­tung des Geschäfts­führers – dro­hen auch straf­recht­li­che Fol­gen. Laut GmbH-Gesetz dro­hen Frei­heits­stra­fen bis zu 3 Jah­ren, auch nach akti­en­recht­li­chen Vor­schrif­ten (§ 400 AktG) kann eine Frei­heits­stra­fe bis zu 3 Jah­ren ver­hängt werden.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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