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Volkelt-Briefe

Schnäppchen: Fahren Sie den Firmenwagen privat zu Ende

So man­cher Furhpark-Chef hat sich neben­bei ein klei­nes Ver­mö­gen erwirt­schaf­tet, indem er sich ein Vorkaufs­recht auf die aus­ran­gier­te Fir­men­wa­gen sicher­te. Das kann der Chef selbst auch. Achtung: …

Nach stän­di­ger Recht­sprechung der Arbeits­ge­rich­te (z. B. AG Frank­furt 11 Sa 648/03) muss ein Arbeit­nehmer bei sei­ner Frei­stel­lung den ihm über­las­se­nen Fir­men­wa­gen sofort heraus­geben. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH, jeden­falls solan­ge  im Anstel­lungs­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart ist. Des­we­gen: Eine ent­spre­chen­de For­mu­lie­rung (sie­he unten) gehört auf jeden Fall in den Anstel­lungs­ver­trag jedes (Fremd-) Geschäfts­füh­rers. Und zwar unbe­dingt auch für den Fall, dass Sie Ihre GmbH ver­kau­fen wol­len und danach noch für eine Über­gangs­zeit auf der Grund­la­ge Ihres Anstellungs­vertrages in der ver­kauf­ten GmbH wei­ter­ar­bei­ten wol­len. Eben­falls mög­lich: Sie ver­ein­ba­ren im Anstel­lungs­ver­trag, dass Sie den Fir­men­wa­gen beim Aus­schei­den zum Buch­wert über­neh­men oder in den Leasing­vertrag ein­stei­gen. Das ist zuläs­sig und üblich – das Fianz­amt darf Ihnen dar­aus kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unterstellen.

Ver­ein­ba­ren Sie: „Mit dem Aus­schei­den hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf Über­nah­me des Fir­men­wa­gens zum Buch­wert“. Oder alter­na­tiv: „Mit dem Aus­schei­den hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf Wei­ter­füh­rung des Kfz-Lea­sing­sver­tra­ges“. Damit ist sicher­ge­stellt, dass Sie einen guten Wagen zu bes­ten Kon­di­tio­nen bekom­men – z. B. zum spä­te­ren Wei­ter­ver­kauf. Für den Fall einer Abbe­ru­fung soll­ten Sie zusätz­lich ver­ein­ba­ren: „Im Fal­le einer Frei­stel­lung oder einer außer­orden­tlichen Kün­di­gung kann der Geschäfts­führer den Fir­men­wa­gen bis zum Ablauf der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist nutzen.“

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