Eines zeigt der Fall des Unternehmers Anton Schlecker überdeutlich: Die unklare Abgrenzung der Vermögenssphären zwischen privat und geschäftlich wird dem Unternehmer und seiner Familie immer mehr zum Verhängnis.Mit der Konstruktion einer sog. haftungsoffenen Gesellschaftsform hat sich der Unternehmer ganz bewusst für eine Gestaltung seiner geschäftlichen Aktivitäten entschieden, die im Krisenfall – wie jetzt – unvermeidlich auch zu einem Zugriff auf große Teile des vermeintlich privaten Vermögens juristisch möglich macht. Diesen Preis zahlte der Unternehmer, weil er den direktesten Einfluss auf alle geschäftlichen Entscheidungen nehmen wollte (und wahrscheinlich nehmen musste). Er brauchte sich auf keiner Ebene mit Aufsichtsgremien oder operativen Geschäftsführern abzusprechen oder arrangieren. Er musste keine Formvorschriften für Vorgaben (Weisungsrecht über die Gesellschafterversammlungen eventuell mit Absprachen mit Ehegatten) einhalten und konnte jederzeit in allen Angelegenheiten „durchregieren“. Selbst die Diversifizierung der einzelnen Schlecker-Aktivitäten (Logistik, Immobilien, Vertrieb, Filialgeschäft) konnte den Zugriff auf das Privatvermögen nicht verhindern. Das Konglomerat aus persönlich haftenden Gesellschaftsformen mit Privat-Darlehen und Bürgschaften konnte zu keinem Zeitpunkt eine klare Abgrenzung der Vermögenssphären garantieren.
Die meisten Unternehmer wickeln ihre Geschäfte über Kapitalgesellschaften ab und lassen sich entsprechend beraten, welche Geschäftsmodelle …