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Volkelt-Briefe

Finanzbehörden scheitern mit Begrenzung der Pensionszusage bis zur gesetzlichen Höchstrente

Das Finanz­amt bewer­te­te die Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung für einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen, soweit sie über …

 dem Höchst­bei­trag zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung lagen. Augen­schein­lich woll­te die Finanz­ver­wal­tung hier aus­ta­xie­ren, ob sie die Rechts­la­ge zu ihren Guns­ten ändern kann. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mach­te das aber nicht mit und lässt aus­drück­lich auch höhe­re Pen­si­ons­zu­sa­gen zum Steu­er­ab­zug zu (BFH, Beschluss vom 4.4.2012, I B 128/11).

Für die Pra­xis: Übli­cher­wei­se muss vom FA die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer steu­er­lich aner­kannt wer­den, wenn eine Ver­sor­gung von 60 % der letz­ten Aktiv­be­zü­ge nicht über­schrit­ten wird.

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