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Volkelt-Briefe

Fall „Schlecker“: Unternehmer müssen Vermögenssphären abgrenzen

Eines zeigt der Fall des Unter­neh­mers Anton Schle­cker über­deut­lich: Die unkla­re Abgren­zung der Ver­mö­gens­sphä­ren zwi­schen pri­vat und geschäft­lich wird dem Unter­neh­mer und sei­ner Fami­lie immer mehr zum Verhängnis.Mit der Kon­struk­ti­on einer sog. haf­tungs­of­fe­nen Gesell­schafts­form hat sich der Unter­neh­mer ganz bewusst für eine Gestal­tung sei­ner geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten ent­schie­den, die im Kri­sen­fall – wie jetzt – unver­meid­lich auch zu einem Zugriff auf gro­ße Tei­le des ver­meint­lich pri­va­ten Ver­mö­gens juris­tisch mög­lich macht. Die­sen Preis zahl­te der Unter­neh­mer, weil er den direk­tes­ten Ein­fluss auf alle geschäft­li­chen Ent­schei­dun­gen neh­men woll­te (und wahr­schein­lich neh­men muss­te). Er brauch­te sich auf kei­ner Ebe­ne mit Auf­sichts­gre­mi­en oder ope­ra­ti­ven Geschäfts­füh­rern abzu­spre­chen oder arran­gie­ren. Er muss­te kei­ne Form­vor­schrif­ten für Vor­ga­ben (Wei­sungs­recht über die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen even­tu­ell mit Abspra­chen mit Ehe­gat­ten) ein­hal­ten und konn­te jeder­zeit in allen Ange­le­gen­hei­ten „durch­re­gie­ren“. Selbst die Diver­si­fi­zie­rung der ein­zel­nen Schle­cker-Akti­vi­tä­ten (Logis­tik, Immo­bi­li­en, Ver­trieb, Fili­al­ge­schäft) konn­te den Zugriff auf das Pri­vat­ver­mö­gen nicht ver­hin­dern. Das Kon­glo­me­rat aus per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schafts­for­men mit Pri­vat-Dar­le­hen und Bürg­schaf­ten konn­te zu kei­nem Zeit­punkt eine kla­re Abgren­zung der Ver­mö­gens­sphä­ren garantieren.

Die meis­ten Unter­neh­mer wickeln ihre Geschäf­te über Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab und las­sen sich ent­spre­chend bera­ten, wel­che Geschäftsmodelle …