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Volkelt-Briefe

Fall „Schlecker“: Unternehmer müssen Vermögenssphären abgrenzen

Eines zeigt der Fall des Unter­neh­mers Anton Schle­cker über­deut­lich: Die unkla­re Abgren­zung der Ver­mö­gens­sphä­ren zwi­schen pri­vat und geschäft­lich wird dem Unter­neh­mer und sei­ner Fami­lie immer mehr zum Verhängnis.Mit der Kon­struk­ti­on einer sog. haf­tungs­of­fe­nen Gesell­schafts­form hat sich der Unter­neh­mer ganz bewusst für eine Gestal­tung sei­ner geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten ent­schie­den, die im Kri­sen­fall – wie jetzt – unver­meid­lich auch zu einem Zugriff auf gro­ße Tei­le des ver­meint­lich pri­va­ten Ver­mö­gens juris­tisch mög­lich macht. Die­sen Preis zahl­te der Unter­neh­mer, weil er den direk­tes­ten Ein­fluss auf alle geschäft­li­chen Ent­schei­dun­gen neh­men woll­te (und wahr­schein­lich neh­men muss­te). Er brauch­te sich auf kei­ner Ebe­ne mit Auf­sichts­gre­mi­en oder ope­ra­ti­ven Geschäfts­füh­rern abzu­spre­chen oder arran­gie­ren. Er muss­te kei­ne Form­vor­schrif­ten für Vor­ga­ben (Wei­sungs­recht über die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen even­tu­ell mit Abspra­chen mit Ehe­gat­ten) ein­hal­ten und konn­te jeder­zeit in allen Ange­le­gen­hei­ten „durch­re­gie­ren“. Selbst die Diver­si­fi­zie­rung der ein­zel­nen Schle­cker-Akti­vi­tä­ten (Logis­tik, Immo­bi­li­en, Ver­trieb, Fili­al­ge­schäft) konn­te den Zugriff auf das Pri­vat­ver­mö­gen nicht ver­hin­dern. Das Kon­glo­me­rat aus per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schafts­for­men mit Pri­vat-Dar­le­hen und Bürg­schaf­ten konn­te zu kei­nem Zeit­punkt eine kla­re Abgren­zung der Ver­mö­gens­sphä­ren garantieren.

Die meis­ten Unter­neh­mer wickeln ihre Geschäf­te über Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab und las­sen sich ent­spre­chend bera­ten, wel­che Geschäftsmodelle …

die unter­neh­me­ri­schen und pri­va­ten Zie­le am bes­ten abbil­den. Die Zah­len spre­chen für sich: Allein im Jahr 2011 stieg die Zahl der GmbHs in Deutsch­land um 27.000 auf einen neu­en Höchst­stand von 1.071.908 (GmbH und UG) (Quel­le: GmbH-Rund­schau 2012, Sei­te 728 ff.). Beson­ders im klei­ne­ren Bereich ist die Sen­si­bi­li­tät in Sachen Haf­tungs­be­gren­zung und Ver­mö­gen­s­tren­nung wei­ter gestie­gen. So stieg die Zahl der Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (UG) in 2011wieder um 45% auf rund 47.000.

Für die Pra­xis: Sicher ist die Per­son Schle­cker ein sehr eigen­wil­li­ger Unter­neh­mer, der über Alles die letz­te Ent­schei­dung haben muss­te. Das Pro­blem des „Los­las­sens“ ist ver­brei­tet und auch aus Nach­fol­ge-Kon­flik­ten bekannt. Fast alle Unter­neh­mer tun sich schwer damit, Ent­schei­dun­gen zu dele­gie­ren. Als Unter­neh­mer sind Sie nicht gut bera­ten, wenn Sie die Fra­ge der Siche­rung des Ver­mö­gens hin­ter die Mög­lich­keit der direk­ten Ein­fluss­nah­me zurück­stel­len. Bei grö­ße­ren Geschäfts­mo­del­len, die über meh­re­re Unte­neh­men abge­wi­ckelt wer­den, ist obers­tes Gebot, Pri­vat- und Geschäfts­ver­mö­gen rechts­ver­bind­lich abzu­gren­zen. Das geht in der Regel nur über Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (AG, GmbH, GmbH & Co. KG, UG) mit den damit ver­bun­de­nen Rech­ten und Pflich­ten (Mit­spra­che der Orga­ne, Offen­le­gung). Prü­fen Sie regel­mä­ßig Ihr eige­nes Geschäfts­mo­dell. Ver­an­schau­li­chen Sie sich, wel­che Ver­qui­ckun­gen zwi­schen Pri­vat- und Geschäfts­ver­mö­gen bestehen (Bürg­schaf­ten, Dar­le­hen) und ob die­se Kon­stel­la­tio­nen erwünscht sind. Berück­sich­ti­gen Sie Ihre pri­va­ten Ver­mö­gens­zie­le bei dem jähr­li­chen Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung (Aus­schüt­tung in das Privatvermögen).

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