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Volkelt-Briefe

Mappus und die EnBW: Für vergleichbare Fehler haften deutsche Geschäftsführer

Nicht nur in Ba­­den-Wür­t­­te­m­­berg stau­nen vie­le Ge­schäfts­fü­hrer über die im Un­ter­su­chungs­aus­schuss offen ge­leg­ten Vor­gän­ge um den Er­werb der En­BW-Ak­­ti­en durch das Land Ba­­den-Wür­t­­te­m­­berg. Zu­letzt wur­de der E‑Mail-Ver­­kehr zwi­schen Ex-Minis­ter­­prä­si­dent Map­pus und dem (Ex) Mor­gan Stan­ley Deut­sch­­land-Chef Not­heis aus­zugs­wei­se in den Ga­zet­ten ver­öf­fent­licht – mit ver­hee­ren­der Wir­kung in der Öf­fent­lich­keit. Was ist hier falsch gelaufen? …

Fehler Nr. 1: Als Geschäftsführer müssen Sie  bei einem Unternehmenskauf eine exakte Bewertung vornehmen (dazu gibt es rechtskräftige Urteile, siehe unten)

PS: Die­se Mel­dung ist nur wegen des brei­ten Inter­es­ses am The­ma öffent­lich. Sol­che fach­li­chen Infor­ma­tio­nen sind sonst nur für Geschäfts­füh­rer bzw. die ange­mel­de­ten Mit­glie­der des Vol­kelt-Bera­tungs-Cen­ters zugäng­lich. Mehr Infor­ma­tio­nen > Hier ankli­cken

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH haben Sie zwar ein weit rei­chen­des Hand­lungs­er­mes­sen (vgl. § 43 GmbH-Gesetz) – im Ver­gleich zum Ex-Lan­des­re­gie­rungs-Chef Map­pus sogar ein deut­lich grö­ße­res. Für wirt­schaft­li­che Fehl-Ent­schei­dun­gen, die Sie für die GmbH tref­fen, haf­ten Sie danach nicht oder nur im Aus­nah­me­fall per­sön­lich. Dazu gibt es aber kei­ne all­ge­mein­gül­ti­gen Richt­li­ni­en. Klagt aber ein Gesell­schaf­ter z. B. wegen Ver­mö­gens­ver­lust, prüft das Gericht jeden Ein­zel­fall. Laut Recht­spre­chung müs­sen Sie z. B. beim Zukauf eines Unter­neh­mens alle Risi­ken und Chan­cen einer sol­chen Inves­ti­ti­on exakt prü­fen – und zwar mit den dafür vor­ge­se­he­nen pro­fes­sio­nel­len Ver­fah­ren. Wenn Sie ohne Exper­ten-Gut­ach­ten zukau­fen, gehen Sie als Geschäfts­füh­rer ein hohes per­sön­li­ches Risi­ko ein.

Kon­kret: „Das dem Geschäfts­füh­rer bei unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen zuzu­bil­li­gen­de wei­te Ermes­sen ist beim Erwerb eines ande­ren Unter­neh­mens über­schrit­ten, wenn die Grund­la­gen, Chan­cen und Risi­ken der Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung nicht aus­rei­chend geklärt wor­den sind“ (OLG Olden­burg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Das ist der Fall, wenn nicht aus­rei­chen­de, gesi­cher­te Erkennt­nis­se über das zu erwer­ben­de Unter­neh­men vor­han­den sind oder wenn vor­han­de­ne Infor­ma­tio­nen Unklar­hei­ten auf­wei­sen. Dann muss etwa eine umfas­sen­de „Due Diligence“-Prüfung durch­ge­führt wer­den. Wenn Sie dies unter­las­sen und es bei einer zu erheb­li­chen Ver­lus­ten füh­ren­den Fehl­in­ves­ti­ti­on kommt, führt dies zur per­sön­li­chen Haf­tung des Geschäftsführers.

PS: Die­se Mel­dung ist nur wegen des brei­ten Inter­es­ses am The­ma öffent­lich. Sol­che fach­li­chen Infor­ma­tio­nen sind sonst nur für Geschäfts­füh­rer bzw. die ange­mel­de­ten Mit­glie­der des Vol­kelt-Bera­tungs-Cen­ters zugäng­lich. Mehr Infor­ma­tio­nen > Hier ankli­cken

Für die Pra­xis: Erwe­cken Sie beim Zukauf eines Unter­neh­mens nie den Ein­druck eines Allein­gangs. Bezie­hen Sie die Abtei­lung Rech­nungs­we­sen, Ihren Steu­er­be­ra­ter und Ihren Rechts­an­walt ein. Bestehen Zwei­fel an der wirt­schaft­li­chen Lage und den vor­ge­leg­ten Unter­la­gen der Ziel­fir­ma, müs­sen Sie ein Gut­ach­ten z. B. in Form eines Due Dili­gence in Auf­trag geben und zur Grund­la­ge Ihrer Kauf­ent­schei­dung machen.

Fehler Nr. 2: Grundlegende Fehler im Stil (Werte)  und in der Kommunikation 

Fehl­ein­schät­zung: Map­pus und Not­heiswaren si­cher, dass die aus­ge­tausch­ten In­for­ma­tio­nen nie „öf­fent­lich“ wer­den kön­nen. Das ist ein gro­ßer Irr­tum: Der In­halt jeder E‑Mail kann in­tern (IT) und ex­tern (Ser­ver) nach­voll­zo­gen werden.

Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stil: Im E‑Mail-Ver­­kehr wer­den ge­schäft­li­che In­for­ma­tio­nen in einem pri­va­ten Plau­der­tonge­führt. Un­mög­lich! Hier agie­ren die Re­prä­sen­tan­ten eines Un­ter­neh­men und einer Lan­des­re­gie­rung. Nicht an­ders ist es, wenn Sie für die GmbH Ge­schäf­te an­bah­nen und Kon­di­tio­nen aus­han­deln. Gibt es meh­re­re Ge­sell­schaf­ter, müs­sen Sie ge­schäft­lich und pri­vat ein­deu­tig aus­ein­an­der zu hal­ten und ent­spre­chend zu kommunizieren.

Rechts­feh­ler: Per E‑Mail wur­den klein ge­druck­te Kon­di­tio­nen be­spro­chen, die mit den ein­be­zo­ge­nen Rechts­be­ra­tern nicht ab­ge­spro­chen waren. Fol­ge: Der Be­ra­ter ist im Zwei­fel aus der Haf­tung. Als Re­prä­sen­tant einer GmbH soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass Ge­schäf­te mit weit rei­chen­den Aus­wir­kun­gen (Ver­hal­ten in der Kri­se der GmbH, Kauf) wie üb­lich ab­ge­wi­ckelt wer­den. Dazu ge­hört die Ein­schal­tung des Steu­er­be­ra­ters im Kri­sen­fall, die Ver­wen­dung von of­fi­zi­el­len Be­wer­tungs­ver­fah­ren für die Kauf­preis­er­mitt­lung (sie­he unten). Sind Sie sich über die Reich­wei­te eines Ge­schäf­tes nicht völ­lig im Kla­ren, soll­ten Sie pro­fes­sio­nel­len ex­ter­nen Rat ein­ho­len und die Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter (Ge­sell­schaf­ter­be­schluss) zu die­sem Ge­schäft einholen.

Für die Pra­xis: Nut­zen Sie die­se Ge­le­gen­heit dazu, Ihren per­sön­li­chen E‑Mail-Stil auf die „Gold­waa­ge“ zu legen. Ori­en­tie­ren Sie sich dabei an die­sen Vorgaben:

  1. Ver­trau­li­cher In­for­ma­ti­ons­aus­tausch, der auf kei­nen Fall von Drit­ten nach­voll­zo­gen wer­den kann, soll­ten Sie nach wie vor „unter vier Augen“ oder aus­nahms­wei­se te­le­fo­nisch führen.
  2. Ver­wen­den Sie grund­sätz­lich immer die of­fi­zi­el­le Au­to­si­gna­tur der Fir­ma (Aus Haf­tungs­grün­den müs­sen Sie immer deut­lich ma­chen, dass Sie für die GmbH handeln)
  3. Hal­ten Sie ge­schäft­li­che E‑Mails immer sach­lich und je­der­zeit in einem of­fi­zi­el­len Geschäfts­­­brief-Stil. Prü­fen Sie Ihre E‑Mails vor dem Ab­sen­den auf kor­rek­te Rechtschreibung.
  4. Las­sen Sie sich bei wich­ti­gen In­hal­ten den Ein­gang Ihrer E‑Mail aus­drück­lich noch­mals bestätigen.
  5. Si­chern Sie den je­der­zei­ti­gen Zu­griff auf wich­ti­ge E‑Mails (aus­ge­wähl­te Ord­ner an­le­gen). Wich­ti­ge E‑Mails mit ver­trag­li­chen In­hal­ten oder Ab­spra­chen soll­ten Sie zu­sätz­lich aus­dru­cken und in der Akte des Ge­schäfts­part­ners dokumentieren.

PS: Die­se Mel­dung ist nur wegen des brei­ten Inter­es­ses am The­ma öffent­lich. Sol­che fach­li­chen Infor­ma­tio­nen sind sonst nur für Geschäfts­füh­rer bzw. die ange­mel­de­ten Mit­glie­der des Vol­kelt-Bera­tungs-Cen­ters zugäng­lich. Mehr Infor­ma­tio­nen > Hier ankli­cken

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 26/2012

The­men heu­te: EnBW-Kauf – Geschäfts­füh­rer dür­fen sich sol­che Feh­ler nicht leis­ten + Unter­neh­mens­kauf: So machen Sie es als Geschäfts­fü­her rich­tig + Geschäfts­füh­rer-Urlaub: Gute Vor­be­rei­tung schützt vor Pan­nen + Pflicht-Offen­le­gung: Toch­ter-GmbHs sind nicht auto­ma­tisch befreit + Recht: Gesell­schaft­er­lis­te bestimmt pber Stimm­recht + BISS