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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer muss Firmenwagen nicht sofort stehen lassen

Selbst wenn der Geschäfts­füh­rer frist­los gekün­digt wird, gilt das noch lan­ge nicht für den Dienst­wa­gen. Gibt es hier­zu kei­ne aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag, kann er den Dienst­wa­gen zumin­dest noch …

bis zum Monats­en­de nut­zen (BAG, Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 651/10).

Für die Pra­xis: Im Fall hat­te der Arbeit­ge­ber ver­ein­bart, dass er bei einer Kün­di­gung bzw. Frei­stel­lung berech­tigt ist, die Über­las­sung des Dienst­wa­gens zu wider­ru­fen. Die Aus­übung des Wider­rufs­recht muss aber bil­li­gen Ermes­sen genü­gen (§ 315 BGB). Das ist aber nicht der Fall, wenn der Arbeit­neh­mer (Geschäfts­füh­rer) den Wagen unver­züg­lich bzw. bereits im lau­fen­den Monat zurück­ge­ben soll. Umge­kehrt: Gibt der Geschäfts­füh­rer den Wagen erst nach Ablauf 1 Monats zurück, kann die Fir­ma kei­ne Nut­zungs­ent­schä­di­gung durchsetzen.

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