Laut Valnes Corporate Finance GmbH fördert das vereinfachte Ertragswertverfahrens eine Überbewertung …
Schlagwort: GmbH-Anteil
Volkelt-Brief 24/2013
Themen heute: Was tun, wenn der Steuerberater nicht pünktlich liefert? + Pflichtveröffentlichung: Nur wenn Sie nachmelden, zahlt die GmbH weniger + GmbH-Geschäftsführer: Jederzeit zuständig für Recht und Ordnung + GmbH-Recht: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist doppelt abhängig + Steuern: Falschberechnung kostet Organschaft + Gesellschaftsrecht: Definitives „Aus“ für Cash-GmbH + Geschäftsführer privat: Frist für Geschäftsführer-Kündigung + BISS …
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt, dass der Anspruch …
Volkelt-Brief 23/2013
Themen heute: EU will Mehrwertsteuer ausdehnen – mit Auswirkungen auf Lohnkosten und mittelfristige Investitionsentscheoidungen der Geschäftsführung + Ihre Vorgabe für den Vertrieb: Preise und Konditionen sind tabu + Wirtschaftliche Krise der GmbH: Handlungsfähig dank Schutzschirm – so geht es + Geschäftsführer-Gehalt: Das empfiehlt der Unternehmens-Kodex + Arbeitsrecht: Ein Mitarbeiter „kündigt eine Erkrankung an“ – was tun? + GmbH-Recht: Ansprüche aus § 51a GmbH-Gesetz sind unpfändbar + Arbeitsvertrag ohne Arbeitszeitregelung – was gilt? + BISS …
Volkelt-Brief 13/2013
Themen heute: GmbH-Größenklassen – kleine GmbH wird „größer” + Terminsache: Gewinnabführungsverträge (GAV) prüfen und anpassen + Finanzen/Liquidität: GmbH-Zahlungsbedingungen müssen EU-tauglich sein + Wettbewerb: Teilnahme an Branchentreffen ist riskant + Recht: Geschäftsführer-Fahrverbot – was tun? + Betriebsprüfung: Rückstellung für Steuerprüfung geht nur für Großbetriebe + Geschäftsführer-Gehalt: Auslagenersatz ausdrücklich vereinbaren + Betriebsrat: Ab 100 Arbeitnehmern zählen Leiharbeitnehmer + Rechnungswesen/Finanzen: Steuer auf ausländische Mini-Beteiligung + BISS …
Erhält ein GmbH-Gesellschafter gegen Entgelt (z. B. als Mitarbeiterbeteiligung und Bestandteil seiner Vergütung) eine Beteiligung an der GmbH, ist …
eine Verpflichtung zur entgeltlosen Rückübertragung bei Beendigung des Vertrages (hier: Ausscheiden aus der GmbH wegen Erreichens der Altersgrenze) nicht zulässig. Die Vertragsklausel ist nichtig (BGH, Urteil vom 22.1.2013, II ZR 80/10).
Für die Praxis: Der Bundesgerichtshof (BGH) beurteilte diese Vereinbarung als nichtig, weil sie nicht als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages, sondern im Rahmen eines Zusatzvertrages (im Beispiel: im Arbeits- oder Anstellungsvertrag) vereinbart war. Zulässig ist es aber, die Rückgabeverpflichtung als Gesellschafterpflicht (Beschränkung der Übertragbarkeit mit Rückgabeverpflichtung) im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Wurde der Anteil entgeltlich abgegeben muss dann allerdings auch eine angemessene Abfindung für den Anteil gezahlt werden. Die Vereinbarung einer entgeltlosen Rückgabe ist aber nicht zulässig.
Im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte und Facharbeiter müssen Sie als Geschäftsführer einer kleineren GmbH schon Besonderes bieten. Zum Beispiel …
eine Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmenserfolg in Form von Prämien, Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen. Möglich ist auch eine direkte Beteiligung an der GmbH, indem Gehaltsbestandteile in eine stille Beteiligung fließen oder als direkte Beteiligung an einem von den Mitarbeitern gemeinsam gehaltenen GmbH-Anteil. Das ist vorteilhaft,
- weil der oder die Mitarbeiter langfristig an die GmbH gebunden werden. Mitarbeiter haben dann Anspruch auf Gewinnausschüttungen, Einsichts- und Auskunftsrechte und wirken mit bei der Feststellung des Jahresabschlusses und sind damit auch an einer nachhaltigen Erhaltung und Steigerung des Unternehmenswertes interessiert (mehr Verantwortlichkeit),
- weil der GmbH zusätzliches Kapital zur Verfügung steht (mehr finanzielle Unabhängigkeit),
- und weil Sie mit der richtigen Gestaltung sicherstellen können, dass Sie weiterhin das Sagen haben und auf engagierte und hoch motivierte Mitstreiter bauen können.
Wichtig: Wir empfehlen in der Einstiegsphase eine Beteiligung bis max. 10 %. Das sichert den Mitarbeitern Minderheitsrechte (z. B. das Recht auf Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 50 GmbH-Gesetz).
Wenn Sie sich für ein direktes Beteiligungsmodell entscheiden, müssen Sie von der Idee bis zur Realisierung rund ein Jahr einplanen (Bestimmung des Beteiligungsmodells, Einbeziehung von Mitarbeitern und Betriebsrat, Ausgestaltung des Vertragsmodells durch den Berater, Umsetzung der Formvorschriften wie Gesellschafterbeschluss, Eintragung usw.).
Für die Praxis: Die Bindungswirkung der Beteiligung an der GmbH können Sie erhöhen, indem Sie vertraglich vereinbaren, dass beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus der GmbH der GmbH-Anteil eingezogen werden darf und dafür nur eine geringe Abfindung gezahlt wird (Nominalwert). Das ist selbst dann zulässig, wenn für die übrigen Gesellschafter eine höhere Abfindung (z. B. Verkehrswert) zum Ausscheiden erhalten (vgl. BFH, II ZR 342/03).
Volkelt-Brief 08/2013
Themen heute: Vorsicht, wenn die Steuerfahndung was etwas über Ihre Geschäftskontakte wissen will + Mitarbeiiter-Beteiligung: So binden Sie Ihre Mitarbeiter an die Firma + ELSTAM- Registrierung: Auf Youtube gibt es ein Anschauungs-Video + Gekündigt: Sie haben bessere Chancen, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen + Besser erst am Feierabend kündigen: Sonst meldet sich Ihr Mitarbeiter gleich krank ab + Wieder Schlappe für Internet-Pranger: So wehren Sie sich gegen WKD-Willkür + BISS … der Bundestags-Wahlk®ampf …
Wer die GmbH verkauft, will einen möglichst guten Kaufpreis erzielen. Je nach Branche und Vernetzung in der Branche ist es oft möglich, dem potenziellen Käufer zusätzlich zum Kaufpreis ein …
nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu „verkaufen“. Je nach Vertragspartner kommen hier zwei Gestaltungen in Frage:
- Der solvente und nachhaltige Käufer: Hier macht es Sinn, die Zahlung der Karenzentschädigung in monatlichen Raten über die Dauer des Wettbewerbsverbotes zu vereinbaren. Vorteil für den Käufer: Wird der Verkäufer wettbewerblich tätig, stellt er einfach die Zahlungen ein. Ihr Vorteil: Sie entzerren Ihre Einkünfte.
- Der unsichere Käufer: Hier macht es Sinn, die Karenzzahlungen für das Wettbewerbsverbot als Bestandteil des Kaufvertrages zu vereinbaren. Vorteil: Gerät der Käufer in wirtschaftliche Schwierigkeiten, hat das für Sie keine Auswirkungen. Der Kaufpreis inkl. Karenzentschädigung ist bezahlt. Kommt es zu Problemen bei der Zahlung, können Sie den gesamten Kaufvorgang anfechten und ggf. rückgängig machen.
Für die Praxis: Möglich beim Verkauf der GmbH ist es auch, dass Sie für die Auslagerung einer Pensionszusage an Sie als Geschäftsführer einen Aufschlag auf den Kaufpreis ansetzen. Hier müssen Sie die Steuerwirkungen prüfen. Kommt es zur unerwünschten Auflösung der Pensionsrücklage, kann es sein, dass das Finanzamt eine vGA unterstellt und Zusatzsteuern veranlagt. Beachten Sie dazu unsere Ausführungen aus Nr. 37/2012 (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 14.8.2012, C 2 S 2743/10/1001, mit ausführlichen Beispielen).
Finanzieren Sie den Kauf eines GmbH-Anteils aus einem Bankdarlehen, gelten die Vorschriften für Verbraucherdarlehen (§ 13 BGB). Folge: …