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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 13/2013

The­men heu­te: GmbH-Grö­ßen­klas­sen – klei­ne GmbH wird „grö­ßer” + Ter­min­sa­che: Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge (GAV) prü­fen und anpas­sen + Finanzen/Liquidität: GmbH-Zah­lungs­be­din­gun­gen müs­sen EU-taug­lich sein +  Wett­be­werb: Teil­nah­me an Bran­chen­tref­fen ist ris­kantRecht: Geschäfts­füh­rer-Fahr­ver­bot – was tun? + Betriebs­prü­fung: Rück­stel­lung für Steu­er­prü­fung geht nur für Groß­be­trie­be + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Aus­la­gen­er­satz aus­drück­lich ver­ein­ba­ren + Betriebs­rat: Ab 100 Arbeit­neh­mern zäh­len Leih­ar­beit­neh­mer + Rechnungswesen/Finanzen: Steu­er auf aus­län­di­sche Mini-Betei­li­gungBISS …

 

Nr. 13/2013 ( 29.3.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

klei­ne­re GmbHs, die an der Schwel­le zur mit­tel­gro­ßen GmbH lie­gen, müs­sen immer auf­pas­sen, dass sie nicht grö­ßer wer­den und so zusätz­li­che und teu­re Bilanz­vor­schrif­ten umset­zen müs­sen. Mit der neu­en EU-Bilan­z­­richt­li­nie sol­len jetzt die Schwel­len­wer­te erhöht wer­den – die klei­ne GmbH wird „grö­ßer“. Die neu­en Wer­te: Bilanz­sum­me < 6 Mio. EUR (bis­lang: 4,84 Mio.), Umsatz < 12 Mio. EUR (bis­lang: 9,68 Mio.) und bis zu 50 Mit­ar­bei­tern. Auch die Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten spe­zi­ell für die klei­ne GmbH sol­len wei­ter ver­ein­facht werden.

Für die Pra­xis: Erfreu­lich. Bis für klei­ne­re GmbH ech­te Erleich­te­run­gen kom­men, müs­sen Sie aber die büro­kra­ti­schen Vor­ga­ben ein­hal­ten. Bis dato haben die Behör­den die­se Rege­lun­gen kon­se­quent unter Andro­hung von Zwangs­gel­dern durch­ge­setzt. Sämt­li­che Urtei­le des LG Bonn zur Sache wur­den gegen die klei­ne­ren Unter­neh­men gefällt. Bis zur Umset­zung der EU-Bilanz­richt­li­nie wer­den u. E. wei­te­re Jah­re (und Kos­ten) ins Land gehen. Vor 2015 wird eine Umset­zung in deut­sches Recht nicht kom­men. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Terminsache: Gewinnabführungsverträge (GAV) prüfen und anpassen

Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge (GAV), die nach dem 26.2.2013 abge­schlos­sen wer­den, müs­sen einen Ver­weis auf § 302 AktG („in sei­ner jewei­li­gen Fas­sung“) ent­hal­ten (§ 17 Satz 2 KStG). Für kor­rekt durch­ge­führ­te Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge gibt es eine Über­gangs­frist (§ 34 Abs. 1 10b Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz). Einen sol­chen Ver­trag müs­sen Sie aber bis spä­tes­tens 31.12.2014 ent­spre­chend abän­dern. Auf­pas­sen müs­sen Sie bei Alt­ver­trä­gen. Wich­tig:

  1. Soll ein bestehen­der GAV geän­dert wer­den (z. B. Ver­län­ge­rung der Lauf­zeit über 5 Jah­re hin­aus), müs­sen Sie mit der Ände­rung zugleich auch den dyna­mi­schen Hin­weis auf die Vor­schrift des Akti­en­ge­set­zes neu for­mu­lie­ren. Ver­wen­den Sie dazu unse­ren For­mu­lie­rungs­vor­schlag aus Nr. 7/2013.
  2. Mit die­ser Ände­rung ist es aber nicht not­wen­dig, dass erneut eine Min­dest­lauf­zeit von 5 Jah­ren ver­ein­bart wer­den muss. Die Lauf­zeit aus dem bestehen­den Ver­trag bleibt unver­än­dert gül­tig.

Für die Pra­xis: Unter­las­sen Sie das, ist das Finanz­amt berech­tigt, den Organ­ver­trag steu­er­lich nicht mehr anzu­er­ken­nen bzw. die dar­aus fol­gen­de Ver­lust­ver­rech­nung aus­zu­set­zen u. U. sogar rück­wir­kend. Das kann also teu­er wer­den. Ver­mer­ken Sie den Vor­gang als Ter­min­sa­che bis spä­tes­tens Ende 3. Quar­tal 2013.

Finanzen/Liquidität: GmbH-Zahlungsbedingungen müssen EU-tauglich sein

Seit 16.3.2013 gel­ten zwar offi­zi­ell euro­pa­weit ein­heit­li­che neue Kon­di­tio­nen für Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen. Die Bun­des­re­gie­rung hat die­se Vor­ga­ben aber noch nicht umge­setzt.  Aller­dings ist der ent­spre­chen­de Gesetz­ent­wurf bereits im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren. Aber es wird noch eini­ge Mona­te dau­ern, bis die neu­en Bestim­mun­gen auch für Deutsch­land rechts­ver­bind­lich gel­ten. Pro­ble­me sind für klei­ne­re Unter­neh­men vor­pro­gram­miert, die euro­pa­weit agie­ren und ihre Zah­lungs­be­din­gun­gen noch nicht an die neu­en Vor­ga­ben ange­passt haben.

Für die Pra­xis: Ver­trags­an­pas­sun­gen betref­fen zum einen die Zah­lungs­höchst­fris­ten (neu: 60 Tage für Geschäf­te zwi­schen Pri­vat­un­ter­neh­men, 30 Tage für Geschäf­te mit öffent­li­chen Auf­trag­ge­bern) und die dar­an gekop­pel­ten Ver­zugs­zin­sen und zum ande­ren die Fris­ten für die Über­prü­fung bzw. Abnah­me der Leis­tung. Abwei­chun­gen sind nur noch mit einer beson­de­ren Ver­ein­ba­rung mög­lich und nur dann, wenn der Gläu­bi­ger nicht grob benach­tei­ligt ist. Wer­den die Fris­ten über­schrit­ten, wer­den auto­ma­tisch Ver­zugs­zin­sen fäl­lig (neu: min­des­tens 8 % über dem jeweils aktu­el­len EZB-Zins­satz). Ent­spre­chen­de Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen bzw. AGB-For­mu­lie­run­gen soll­ten Sie unbe­dingt vom Haus­an­walt auf Wirk­sam­keit prü­fen las­sen. Prü­fen Sie in dem Zusam­men­hang auch, ob Sie bei den Anpas­sun­gen der AGB an die neu­en Ver­trags-Stan­dards auch Ände­run­gen vor­neh­men müs­sen, die mit den neu­en SEPA-Stan­dards ab 1.2.2014 not­wen­dig sind (vgl. Nr. 12/2013).

Wettbewerb: Teilnahme an Branchentreffen ist riskant

Jetzt hat das Bun­des­kar­tell­amt erst­mals Buß­gel­der wegen wett­be­werbs­be­schrän­ken­dem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch ver­hängt. Bei Bran­chen­tref­fen infor­mier­ten sich die Her­stel­ler von Mar­ken-Dro­ge­rie­ar­ti­keln gegen­sei­tig. Dabei waren auch klei­ne­re Unter­neh­men wie die Kuki­dent GmbH mit rund 25 Mio. Umsatz. Sie tausch­ten Infor­ma­tio­nen über anste­hen­de Preis­er­hö­hun­gen, über Rabatt­for­de­run­gen des Ein­zel­han­dels und über den Stand und Ver­lauf der Ver­hand­lun­gen mit Ein­zel­händ­lern aus. 

Für die Pra­xis: Selbst Bran­chen­tref­fen im regio­na­len Rah­men (IHK- oder HK-Erfa-Grup­pen) wer­den für Teil­neh­mer zum Kar­tell­ri­si­ko, z. B. wenn einer der Teil­neh­mer an die Lan­des­kar­tell­be­hör­den mel­det. Die­se „Ver­leum­der-Rol­le“ ist für ein Unter­neh­men attrak­tiv, weil es so den Kon­kur­ren­ten beträcht­li­chen Scha­den zufü­gen kann. Z.B., wenn ein Kon­kur­rent ange­schla­gen ist und die Kar­tell­stra­fe das „aus“ bedeu­tet. Kar­tell­recht­lich rele­van­te Infor­ma­tio­nen (Prei­se, Rabat­te, Kon­di­tio­nen) soll­ten Sie nur im ver­trau­ten Krei­se preis­ge­ben. Haben Sie kein „gutes Gefühl“, soll­ten Sie sich aus der Info-Run­de aus­klin­ken. Wir gehen davon aus, dass die Kar­tell­be­hör­den (Bun­des- und Lan­des­kar­tell­äm­ter) die­se Rechts­ent­wick­lung noch wei­ter trei­ben werden.

Recht: Geschäftsführer-Fahrverbot – was tun?

Füh­rer­schein-rele­van­te Punk­te gibt es nicht nur bei Vor­satz: 30er-Zonen sind nicht zu erken­nen, unüber­sicht­li­che Beschil­de­run­gen usw.. Schon kleins­te Feh­ler füh­ren dann zu einem Fahr­ver­bot. Für Sie kann das exis­ten­zi­el­le Fol­gen haben. Was tun? Um das zu ver­hin­dern, gibt es die recht­li­che Mög­lich­keit, ein Fahr­ver­bot aus­zu­set­zen. Zuletzt hat das OLG Koblenz dazu ent­schie­den, „dass ein Fahr­ver­bot im Aus­nah­me­fall aus­ge­setzt wer­den muss“ (Beschluss vom 19.08.2004, 2 Ss 15/04).

Für die Pra­xis: Danach ist eine Auf­he­bung des Ver­bots mög­lich, wenn das zu einer außer­ge­wöhn­li­chen Här­te führt. Das ist der Fall, wenn das Fahr­ver­bot zum dro­hen­den Ver­lust der beruf­li­chen Exis­tenz führt. Beruf­li­che Nach­tei­le und Unan­nehm­lich­kei­ten allei­ne rei­chen nicht aus. Bele­gen Sie also exakt, wie Sie/Ihre GmbH belas­tet wer­den und wie sich das z. B. auf Ihr Arbeitsplatz­angebot auswirkt.

Betriebsprüfung: Rückstellung für Steuerprüfung geht nur für Großbetriebe

Zuletzt hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die Rück­stel­lung für Betriebs­prü­fun­gen für Unter­neh­men grund­sätz­lich zuge­las­sen. Jetzt stellt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um klar: Eine sol­che Rück­stel­lung ist steu­er­lich nur für anschluss­ge­prüf­te Groß­un­ter­neh­men (§ 3 BpO) zuläs­sig (BMF-Schrei­ben vom 7.3.2013, IV C 6 – S 2137/12/10001).

Für die Pra­xis: In die­se Rück­stel­lung dür­fen die Auf­wen­dun­gen ein­be­zo­gen wer­den, die in direk­tem Zusam­men­hang mit der Durch­füh­rung der zu erwar­ten­den Betriebs­prü­fung ste­hen. Z. B. die Kos­ten, die für die Inan­spruch­nah­me recht­li­cher oder steu­er­li­cher Bera­tung zur Durch­füh­rung einer Betriebs­prü­fung entstehen.

Geschäftsführer-Gehalt: Auslagenersatz ausdrücklich vereinbaren

Zah­len Sie aus eige­ner Geld­bör­se klei­ne­re Beträ­ge bar für die GmbH, schaut das Finanz­amt genau hin (Park­ge­büh­ren, Bücher oder Zeit­schrif­ten). Die­ser Auslagen­ersatz wird steu­er­lich näm­lich nur aner­kannt, wenn Sie das aus­drück­lich und schrift­lich ver­ein­bart haben. 

Für die Pra­xis: Ver­mer­ken Sie in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag: „Die GmbH ver­pflich­tet sich, die Aus­la­gen des Geschäfts­füh­rers für die GmbH gegen Nach­weis in vol­ler Höhe zu erset­zen.“ Hal­ten Sie sich bei der Kosten­erstattung an den ver­ein­bar­ten Abrech­nungs- und Belegmodus.

Betriebsrat: Ab 100 Arbeitnehmern zählen Leiharbeitnehmer

Nach dem Urteil zum Wahl­be­rech­ti­gung von Leih­ar­beit­neh­mer hat das BAG jetzt fest­ge­stellt, dass die Zahl Leih­ar­beit­neh­mer auch bei der Fest­le­gung der Anzahl der Betriebs­rats­mit­glie­der mit­zäh­len. Vor­aus­set­zung: Sie set­zen regel­mä­ßig Leih­ar­beit­neh­mer ein und Ihr Unter­neh­men hat mehr als 100 Arbeit­neh­mer (BAG, Urteil vom 13.3.2013, 7 ABR 69/11).

Für die Pra­xis: Hat die GmbH z. B. neben der Stamm­be­leg­schaft von 80 Mit­ar­bei­tern regel­mä­ßig 21 Leih­ar­bei­ter, beschäf­tigt sie im Sin­ne des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes ins­ge­samt 101 wahl­be­rech­tig­te Mit­ar­bei­ter. Der Betriebs­rat besteht danach aus 7 Mit­glie­dern, die für die Betriebs­rats­tä­tig­keit frei­ge­stellt wer­den müs­sen und die Son­der­kün­di­gungs­schutz haben.

Rechnungswesen/Finanzen: Steuer auf ausländische Mini-Beteiligung

Der EuGH hat die unglei­che Beteue­rung von Divi­den­den aus inlän­di­schen und aus­län­di­schen Betei­li­gun­gen für rechts­wid­rig erklärt (C‑284/09). Nun wird auf die Divi­den­den aus Streu­be­sitz­be­tei­li­gun­gen (< 10 %) Kapi­tal­ertrag­steu­er fäl­lig (Gesetz zur Umset­zung des EuGH-Urteils).

Für die Pra­xis: In Besteue­rungs­fäl­len vor dem 1.3.2013 kön­nen sich aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in Deutsch­land bereits gezahl­te Kapi­tal­ertrag­steu­er auf Antrag zurück­for­dern. Dabei müs­sen sie aber nach­wei­sen, dass im Hei­mat­land nicht bereits eine Anrech­nung statt­ge­fun­den hat. Wei­ter­hin steu­er­frei bleibt der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aus Streu­be­sitz­an­tei­len. Das sind Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ter klei­ner als 10 %.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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