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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2013

Volkelt-Brief

The­men heu­te: Was tun, wenn der Steu­er­be­ra­ter nicht pünkt­lich lie­fert? + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Nur wenn Sie nach­mel­den, zahlt die GmbH weni­ger + GmbH-Geschäfts­füh­rer: Jeder­zeit zustän­dig für Recht und Ord­nung + GmbH-Recht: Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH ist dop­pelt abhän­gig + Steu­ern: Falsch­be­rech­nung kos­tet Organ­schaft + Gesell­schafts­recht: Defi­ni­ti­ves „Aus“ für Cash-GmbH + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Frist für Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung + BISS

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Nr. 24/2013 vom 14.6.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

ob Lohn­steu­er oder Umsatz­sta­tis­tik: Meist geht Nichts ohne Steu­er­be­ra­ter. Was aber, wenn der nicht pünkt­lich lie­fert? Z. B., wenn Sie einen neu­en Gesell­schaf­ter auf­neh­men wol­len und dafür eine Unter­neh­mens­be­wer­tung brau­chen. Fakt ist, dass Sie dann auf Ihren Bera­ter ange­wie­sen sind. Nur er hat die Unter­la­gen. Auch wenn Sie einen Exter­nen ein­schal­ten, ist der dar­auf ange­wie­sen, dass der Steu­er­be­ra­ter koope­riert. Aber: Die meis­ten Steu­er­be­ra­ter sind kei­ne Bewer­tungs­exper­ten. Das heißt, der Bera­ter muss sich erst in die Mate­rie ein­ar­bei­ten und dazu ist im ope­ra­ti­ven Steu­er­be­ra­ter-Geschäft kei­ne Zeit. Und schon haben Sie ein Zeit­pro­blem. Sie müs­sen die Ver­hand­lung mit Ihrem neu­en Geschäfts­part­ner ver­schie­ben – tak­ti­scher Nach­teil für SIE.

Für die Pra­xis: In der Tat sind Sie in die­ser Situa­ti­on auf den Steuer­beraters ange­wie­sen. Erfah­rungs­ge­mäß lässt sich das aber nicht erzwin­gen und zwar weder mit der Dro­hung von Zah­lungs­ver­zug oder mit ande­ren Droh­gees­ten. Bes­ser ist es, wenn Sie kon­kre­te Hil­fe für die miss­li­che Situa­ti­on des Bera­ters anbie­ten. Etwa, indem Sie selbst zusätz­li­che Infor­ma­tio­nen zum The­ma beschaf­fen (Kol­le­gen-Gespräch im Netz­werk, auch: IHK, HK) und den Steu­er­be­ra­ter so zur kon­struk­ti­ven Pro­blem­lö­sung füh­ren. Im dem oben genann­ten Fall z. B. indem Sie auf https://www.unternehmenswertrechner.de ver­wei­sen. Tak­ti­scher Vor­teil für SIE.

Pflichtveröffentlichung: Nur wenn Sie nachmelden, zahlt die GmbH weniger

Klei­ne GmbH sol­len laut Bun­des­re­gie­rung weni­ger Buß­gel­der zah­len, wenn Sie gegen die Vor­schrif­ten zur Pflicht­ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses ver­sto­ßen (vgl. Nr. 20/2013, BR-Druck­sa­che 323/13). Wich­tig: Nach dem Wort­laut des Geset­zes muss das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) das Buß­geld für kleins­te GmbH auf 500 EUR und für klei­ne GmbH auf 1.000 EUR nur her­ab­set­zen, wenn die feh­len­den Unter­la­gen noch vor der Fest­set­zung des Buß­gel­des nach­gereicht wer­den. Das Buß­geld wird für kleins­te und klei­ne GmbH auch wei­ter­hin mit 2.500 EUR fest­ge­setzt. Nur wer in der 6‑Wochenfrist die Unter­la­gen nach­ge­reicht hat wird „belohnt“ und kommt mit  einem redu­zier­ten Buß­geld davon.

Für die Pra­xis: GmbHs, die Pro­ble­me mit der frist­ge­rech­ten Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses haben, kön­nen den JA in der Pra­xis nur sel­ten inner­halb der 6‑Wo­chen-Frist nach­rei­chen. Ent­we­der han­delt es sich um kom­pli­zier­te Fäl­le (feh­len­de Unter­la­gen, Insol­venz­ver­fah­ren) oder um Steu­er­pro­ble­me (Krank­heit des Bera­ters). Hier bleibt es beim Alten. Ver­streicht die 6‑Wo­chen-Frist wer­den 2.500 EUR Buß­geld fest­ge­setzt – wei­ter­hin auch für klei­ne­re GmbH. Als GF soll­ten Sie den JA mit Dead­line 31.12. des Fol­ge­jah­res planen.

GmbH-Geschäftsführer: Jederzeit zuständig für Recht und Ordnung

Für Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer gel­ten neben den Vor­schrif­ten aus dem GmbH-Gesetz zahl­rei­che gesetz­li­che Vor­ga­ben aus dem Akti­en­ge­setz. Das gilt z. B. auch für die Ver­pflich­tung zur Umset­zung von recht­li­chen Vor­schrif­ten (Com­pli­ance) in der Fir­ma. Hier eini­ge Bei­spie­le aus der Praxis:

  1. Sie müs­sen dafür sor­gen, dass die Vor­schrif­ten zur unlau­te­ren Tele­fon-Wer­bung ein­ge­hal­ten wer­den und die Mit­ar­bei­ter ent­spre­chend anlei­ten und schu­len las­sen oder
  2. Sie müs­sen dafür sor­gen, dass Preis­aus­zeich­nungs­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den oder nicht gegen Wett­be­werbs­recht ver­sto­ßen wird (Preis­ab­spra­chen im Außendienst).

Ver­stö­ße lösen die Haf­tung des GmbH-Geschäfts­füh­rers aus (43 GmbH-Gesetz), und zwar im Innen­ver­hält­nis – also wenn der GmbH ein Scha­den ent­steht – aber auch im Außen­ver­hält­nis, wenn durch feh­ler­haf­tes Han­deln oder Geset­zes­ver­stö­ße Schä­den bei Drit­ten ent­ste­hen (z. B. Umwelt­schä­den, Produkthaftung).

Für die Pra­xis: Je nach Unter­neh­mens­grö­ße (Anzahl der Orga­ni­sa­ti­ons­stu­fen) und Bran­che (Gefah­ren­nei­gung) sind Sie auch als GmbH-Geschäfts­füh­rer gut bera­ten, für eine kon­se­quen­te Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten zu sor­gen. Unter­neh­mens­in­ter­ne Richt­li­ni­en müs­sen für alle Arbeit­neh­mer durch­ge­setzt wer­den (Kon­trol­len). Für die Umset­zung des The­mas Com­pli­ance ori­en­tie­ren Sie sich an die­sen Vorgaben:

  1. Für die Umset­zung der Com­pli­ance-Pflich­ten gilt Gesamt­ver­ant­wor­tung der Geschäftsführung.
  2. Dele­gie­ren Sie die Zustän­dig­keit an einen Kol­le­gen, einen Mit­ar­bei­ter, an eine inter­ne Com­pli­ance-Kom­mis­si­on oder eine exter­ne Stel­le (Rechts­an­walt), müs­sen Sie trotz­dem kontrollieren.
  3. Wie Sie ent­spre­chen­de Kon­trol­len ein­rich­ten, bleibt Ihnen weit­ge­hend über­las­sen. Dabei muss aber die Fach­lich­keit gesi­chert sein.
  4. Die Com­pli­ance-Zustän­dig­kei­ten soll­ten vom ope­ra­ti­ven Geschäft getrennt wer­den (Stab­stel­le).
  5. Ein Ver­stoß gegen die Com­pli­ance-Pflich­ten liegt auch dann vor, wenn das dem Unter­neh­men einen Vor­teil bringt (z. B. sog. nütz­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen wie Begüns­ti­gun­gen, Geschen­ke usw.).

Fest­zu­stel­len ist, dass die Recht­spre­chung zur Geschäfts­lei­tungs-Haf­tung In den letz­ten Jah­ren ange­zo­gen hat. Im Klar­text: Die gro­ßen Fäl­le (z. B. Breu­er) haben dafür gesorgt, dass die Gerich­te – und zwar ab dem LG – die Anfor­de­run­gen an den Geschäfts­füh­rer stän­dig nach oben schrau­ben. Bis dahin, dass der Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet ist, sich bei kom­ple­xe­ren Ange­le­gen­hei­ten qua­li­fi­zier­ten Rat ein­zu­ho­len (vgl. zuletzt Nr. 34, 33 /2012).  Dar­an soll­ten Sie sich auch als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH jeder­zeit orientieren.

GmbH-Recht: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist doppelt abhängig 

Meis­tens wird der Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH nicht von der GmbH selbst son­dern von der Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) ange­stellt. Fol­ge: Die KG ist dann auch für die Kün­di­gung des Ver­tra­ges zu­ständig. Ist er dann z. B. zu 50 % an der GmbH, nicht aber an der KG betei­ligt, nutzt ihm sein Veto gegen eine Kün­di­gung nichts. Bei­spiel: Ein Geschäfts­füh­rer woll­te die ihm zuste­hen­de Tan­tie­me ein­for­dern. Dar­auf kün­dig­te ihm der Haupt­ge­sell­schaf­ter. Der klag­te gegen die Kün­di­gung. Aber: Zustän­dig für die Kün­di­gung ist in die­sem Fall die Kom­man­dit­ge­sell­schaft – ver­tre­ten durch die GmbH. Und die muss auf Wei­sung des Kom­man­di­tis­ten die Kün­di­gung aus­spre­chen (OLG Ham­burg, Urteil vom 22.3.2013, 11 U 27/12).

Für die Pra­xis: Bes­ser ist es, wenn Sie als Geschäfts­füh­rer und Mit-Gesell­schaf­ter einer Kom­ple­men­tär-GmbH den Anstel­lungs­ver­trag direkt mit der GmbH abschlie­ßen. Sie haben dann vol­les Stimm­recht und müs­sen nicht befürch­ten, dass der oder die Kom­man­di­tis­ten der GmbH für Sie nach­tei­li­ge Wei­sun­gen ertei­len (das betrifft auch: Gehalts­fra­gen, Wei­sun­gen, Kün­di­gung). Je nach Betei­li­gungs­si­tua­ti­on ist das aber nicht leicht durch­zu­set­zen. Aber ein Ver­such ist es wert. Ihr bes­tes Argu­ment dafür: „Wenn ich schon nicht am vol­len Ertrag mei­ner Tätig­keit – sprich am Gewinn der KG – betei­ligt bin, möch­te ich wenigs­tens Ver­trags­si­cher­heit“.

Steuern: Falschberechnung kostet Organschaft

Wird im Organ­ver­trag ein Kün­di­gungs­da­tum genannt, das 1 Tag vor dem für die Ein­hal­tung der Fünf­jah­res­frist maß­geb­li­chem Datum liegt, so wird die Organ­schaft steu­er­lich nicht aner­kannt. Fehlt auch der Ver­weis auf § 14 Nr. 4 S. 1 KStG 1999, muss das Finanz­amt nicht davon aus­ge­hen, dass die Fünf­jah­res­frist im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag gewollt ist (BFH, Beschluss vom 23.1.2013, I R 1/12).

Für die Pra­xis: Im Fall waren sich alle Betei­lig­ten (Mut­ter­ge­sell­schaft, Toch­ter­ge­sell­schaft, über­neh­men­de Gesell­schaft) einig, einen steu­er­lich wirk­sa­men Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag zu ver­ein­ba­ren. Allei­ne auf­grund eines Rechen­feh­lers wur­de ein um ein Tag ver­früh­tes Kün­di­gungs­da­tum fest­ge­schrie­ben. Der Feh­ler wur­de von nie­man­dem bemerkt (Notar!). Die Finanz­be­hör­den blei­ben in sol­chen Fäl­len hart und beru­fen sich auf die Buch­sta­ben. Laut BFH ist dar­an defi­ni­tiv nicht zu rüt­teln. Wer einen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag abschließt, muss also genau rech­nen: Frü­hes­te Kün­di­gung min­des­tens nach 5 Jah­ren + einem Tag.

Gesellschaftsrecht: Definitives „Aus“ für Cash-GmbH

Bund und Län­der haben sich dar­auf geei­nigt, das umstrit­te­ne Erb­schaft­steu­er-Spar­mo­dell „Cash-GmbH“ aus dem Ver­kehr zu zie­hen (vgl. Nr. 21/2013). Die Arbeits­grup­pe ver­stän­dig­te sich jetzt dar­auf, dass die Abwei­chung vom durch­schnitt­li­chen Ver­mö­gen der GmbH bei der Über­tra­gung maxi­mal 20 % betra­gen darf (Jah­res­steu­er­ge­setz 2013 nach Eini­gung der Bun­d/Län­der-Arbeits­grup­pe).

Für die Pra­xis: Danach sind Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen nach dem Cash-GmbH-Modell nicht mehr mög­lich. Die Über­tra­gung von Betriebs­ver­mö­gen ist nach wie vor (fast) steu­er­frei mög­lich. Bei Nach­fol­ge oder Ver­kauf soll­te also zügig geplant und umge­setzt wer­den. Aber: Frü­her oder spä­ter wird das laut Bundesfinanzhof/Bundes­verfassungsgericht bestehen­de Pri­vi­leg für Betriebs­ver­mö­gen bei der Erb­schaft­steu­er in die­ser Form fallen.

Geschäftsführer privat: Frist für Geschäftsführer-Kündigung

Über­trägt die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund auf einen Bevoll­mäch­tig­ten (z. B. einen Anwalt), gilt die Zwei­wo­chen­frist. Und zwar ab dem Zeit­punkt, zu dem ein/die Gesell­schaf­ter vom Kün­di­gungs­grund Kennt­nis haben (BGH mit Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/11).

Für die Pra­xis: Im Urteils­fall hat­te der zur Kün­di­gung bevoll­mäch­tig­te Rechts­be­ra­ter die Kün­di­gung zu spät aus­ge­spro­chen. Es kommt näm­lich nicht dar­auf an, dass der Bevoll­mäch­tig­te inner­halb der 2‑Wochenfrist (§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB) han­delt. Ent­schei­dend ist der Zeit­punkt, an dem das zur Kün­di­gung zustän­di­ge Organ (hier: Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) Kennt­nis von den Kün­di­gungs­grün­den hat­te. Der Geschäfts­füh­rer hat­te unzu­läs­si­ger­wei­se neben sei­ner Anstel­lung einen Schein­be­ra­ter­ver­trag abgeschlossen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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