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GmbH-Recht: Das vereinfachte Ertragswertverfahren begünstigt Aussteiger

Laut Val­nes Cor­po­ra­te Finan­ce GmbH för­dert das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­rens eine Überbewertung …

der GmbH. Fol­ge: Ist die­ses Ver­fah­ren im Gesell­schafts­ver­trag zur Bewer­tung des GmbH-Anteils vor­ge­schrie­ben, führt dies zu einem Abfluss von Kapi­tal. Umge­kehrt: Der aus­schei­dens­wil­li­ge Gesell­schaf­ter pro­fi­tiert von der Über­be­wer­tung. Er erhält mehr Geld für sei­nen GmbH-Anteil als die­ser tat­säch­lich wert ist. Hin­ter­grund: Das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren wur­de 2009 von Gesetz­ge­ber ein­ge­führt. Ziel war es, das Stutt­gar­ter Ver­fah­ren (das zur Ermitt­lung des steu­er­li­chen Wer­tes bei Erb­schaft dient) zu erset­zen. In der Pra­xis führ­te das zu einer Unter­be­wer­tung von GmbHs. Das war zwar durch­aus im Sin­ne der über­tra­gen­den Gesell­schaf­ter, führ­te aber zu einer Benach­tei­li­gung des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters. Das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren kapi­ta­li­siert den ver­gan­gen­heits­be­zo­ge­nen Jah­res­er­trag. Kri­tik: Die Bewer­tung bezieht sich auf die Ver­gan­gen­heit und nicht nach rea­lis­ti­schen, zukunfts­be­zo­ge­nen Markt­be­wer­tun­gen. Die neue Val­nes-Stu­die (Update 2013) zeigt nun anhand prak­ti­scher Fäl­le, dass das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren in der Pra­xis in die gegen­läu­fi­ge Rich­tung führt, die den Bestand der GmbH gefährden.

Für die Pra­xis: GmbH-Gesell­schaf­ter, die im Gesell­schafts­ver­trag das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Ermitt­lung des Wer­tes eines GmbH-Anteils ver­ein­bart haben, soll­ten nach die­sen Erkennt­nis­sen aus der Pra­xis prü­fen, ob die­se Rege­lung noch mit ihren Inten­sio­nen und Absich­ten über­ein­stimmt. Prü­fen Sie zusam­men mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, wel­che alter­na­ti­ven Bewer­tungs­me­tho­den für Ihre GmbH geeig­net sind (z. B. das aus­führ­li­che Ertrags­wert­ver­fah­ren, Sub­stanz­wert­ver­fah­ren, Umsatz­ver­fah­ren, Bewer­tungs­ver­fah­ren nach Inves­ti­ti­ons­rech­nung usw.). Anhalts­punk­te gibt Ihnen das Inter­net-Por­tal www.unternehmenswertrechner.de (Bei­spiels-Berech­nun­gen). Zur Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges müs­sen in der Regel alle Gesell­schaf­ter zustim­men (ordent­li­che Beschluss­fas­sung). Ins­be­son­de­re in mit­tel­stän­di­schen Fami­li­en-GmbHs mit vie­len Gesell­schaf­tern und damit oft gegen­läu­fi­gen Inter­es­sen­la­gen, soll­te das GmbH-Ver­mö­gen im Vor­der­grund ste­hen und die Aus­schei­dens­re­gel ent­spre­chend nach­ge­bes­sert wer­den. Wenn Sie sich aus­führ­li­cher zum The­ma infor­mie­ren wol­len: Die Stu­die „Das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren im Stress-Test: Aus­wir­kung der typi­sier­ten Kapi­tal­kos­ten auf den Ertrags­wert“ erhal­ten Sie per E‑Mail-Anfor­de­rung unter contact@valnes.de (kos­ten­frei).

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