Schlagwort: Gesellschafterversammlung
Volkelt-Brief 41/2019
Riskant: Geschäftsführung in Zeiten der Rezession + Plan B: KUG gibt es auch für kleinere Unternehmen + Compliance: Großes „Achtung“ … für Geschäftsführer im Konzern + Unternehmens-Recht: Das kommt … das müssen Sie veranlassen … + Digitales: Neue Plattform für Bauaufträge und Immobilien-Ausstatter + GmbH/Recht: Wie der Versammlungsleiter manipulieren kann + GmbH/Recht: Vertretung der GmbH auf der WEG-Eigentümerversammlung + GmbH/Steuer: Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen + Finanzen: Gestundete Gesellschafter-Forderung wird zum Darlehen + Bürokratie: Mehr Zeit für die Kassenumstellung
In vielen mittelständischen GmbHs ist per Gesellschaftsvertrag einer der Gesellschafter – in der Regel der Mehrheits-Gesellschafter – zum Leiter der Gesellschafterversammlung bestimmt. Damit soll der ordnungsgemäße und professionelle Ablauf der Gesellschafterversammlung sichergestellt werden. Das gibt auch immer dann Sinn, wenn die übrigen Gesellschafter keine oder nur wenig geschäftliche Erfahrung haben und sich auch nicht weiter in der GmbH engagieren wollen. Eine solche Regelung führt aber dann zu Problemen, wenn es in der GmbH zwischen den Gesellschaftern zu Konflikten kommt – z. B. wenn mehrere Familien-Stämme im Laufe der Jahre unterschiedliche Positionen einnehmen. Ist im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht zur Leitung der Gesellschafterversammlung eingeräumt, müssen Sie ein Urteil des Bundesgerichtshofs beachten.
Danach gilt: „Will ein Gesellschafter den Versammlungsleiter abwählen, hat der per Gesellschaftsvertrag zur Versammlungsleitung beauftragte Gesellschafter grundsätzlich Stimmrecht“. Auch, wenn es bei der bevorstehenden Gesellschafterversammlung um Tagesordnungspunkte geht, die ihn betreffen – also z. B. seine Abberufung als Geschäftsführer oder die Einziehung seines GmbH-Anteils (so zuletzt BGH, Urteil v. 21.6.2010, II ZR 230/08). Also auch dann, wenn der Gesellschafter indirekt in eigener Sache abstimmt, hat er Stimmrecht, wenn es um die Besetzung der Versammlungsleitung geht. Faktisch heißt das: Ist der Mehrheitsgesellschafter (Anteil > 50 %) per Gesellschaftsvertrag zum Versammlungsleiter bestellt, ist er nicht abwählbar. Er hat damit alle Möglichkeiten, kraft seines Amtes als Versammlungsleiter – auch zum Manipulieren, etwa bei der Zuteilung des Rederechts, bei Beschlussanträgen usw. und er kann Einfluss auf die Protokollführung nehmen.
Volkelt-Brief 13/2019
Gender Pay Gap: Gleicher Lohn nur für gleiche Leistung + Schiedsverfahren: Mit vielen Vorteilen und ohne Risiko für den Fremd-Geschäftsführer + Digitales: Immer mehr Online-Shops werden stationär + Geschäftsführer-Gehalt: Weniger Streitfälle um „vGA” + Geschäftsführer privat: Vorteile mit dem E‑Bike von der GmbH + GmbH/Recht: Pflichten Ihres Rechtsanwalts + GmbH/Recht: Beschlussfassung in der Einheitsgesellschaft + Fehlerhafte Adresse ist kein Verstoß gegen die Formvorschriften + GmbH/Steuer: Finanzamt auf Abwegen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 09/2019
Geschäftsführer-Job: Vom 12-Stunden Tag, Dauerbelastung und lerbenslangem Lernen + GmbH/Betriebsrat: Mit neuen Arbeitsgesetzen werden die Karten neu gemischt + Digitales: TV versus Streaming-Dienste – neue Marketingformen auf dem Vormarsch + GmbH/IT-Sicherheit: CEO-Betrugs-Masche erobert jetzt auch kleinere Unternehmen + Bürokratie: Steuerquote in Deutschland auf Höchststand + GmbH/Firmenwagen: Noch mehr Vorteile für Elektro-Fahrzeuge + GmbH/Recht: Vorsicht bei satzungsdurchbrechenden Beschlüssen + ACHTUNG: Finanzbehörden verlangen Strafsteuern für Google-Adword-Werbung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Nur weil die Gesellschafterversammlung nicht satzungsgemäß geleitet wurde, sind dort gefassten Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar (BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17).
Volkelt-Brief 08/2019
BGH aktuell: Geschäftsführer-Ressorts gerichtsfest vereinbaren + GmbH/Steuerprüfung: Die neuen Prüfungs-Schwerpunkte (NRW) + Digitales: Websites und/oder App – was passt wann + GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt? + GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund + Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag + GmbH/Bewertung: Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten herabsetzen +
GmbH/Steuern: Zur Reichweite der sog. Konzernklausel + Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 05/2019
Neue Rechtslage: Gesellschafter-Einladung per E‑Mail + GmbH/Steuern: Prüfen Sie Vorauszahlungen für Ihre GmbH für 2019 + Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler lassen sich rückwirkend beseitigen + Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung + GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise + GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln + Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer + Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung + Mitarbeiter: Gefährdungsanzeigen rechtfertigen keine Abmahnung
BISS … die Wirtschaft-Satire
In vielen GmbHs nutzen die Gesellschafter die jährlichen Beschlussfassungen zum Jahresende (Erteilung einer Pensionszusage, Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages) auch dazu, um überfällige Anpassungen und Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages (auch genannt: Änderung der Satzung) zu beschließen. Zum Beispiel …
Nehmen alle Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung teil, handelt es sich nur dann um eine beschlussfähige Vollversammlung im Sinne des GmbH-Gesetzes (§ 51 Abs. 3), wenn der Beschlussgegenstand fristgemäß in der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung angekündigt wurde. Widerspricht auch nur einer der anwesenden Gesellschafter der Beschlussfassung zu einem nicht angekündigten TOP, liegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vor (OLG Koblenz, Urteil v. 1.2.2018, 6 U 442/17).