Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 41/2019

Ris­kant: Geschäfts­füh­rung in Zei­ten der Rezes­si­on + Plan B: KUG gibt es auch für klei­ne­re Unter­neh­men Com­pli­ance: Gro­ßes „Ach­tung“ … für Geschäfts­füh­rer im Kon­zern + Unter­neh­mens-Recht: Das kommt … das müs­sen Sie ver­an­las­sen … Digi­ta­les: Neue Platt­form für Bau­auf­trä­ge und Immo­bi­li­en-Aus­stat­ter GmbH/Recht: Wie der Ver­samm­lungs­lei­ter mani­pu­lie­ren kann + GmbH/Recht: Ver­tre­tung der GmbH auf der WEG-Eigen­tü­mer­ver­samm­lung + GmbH/Steuer: Anzei­ge­pflicht für grenz­über­schrei­ten­de Gestal­tun­gen + Finan­zen: Gestun­de­te Gesell­schaf­ter-For­de­rung wird zum Dar­le­henBüro­kra­tie: Mehr Zeit für die Kassenumstellung 

 

Der Vol­kelt-Brief 41/2019 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 11. Okto­ber 2019

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

mit den Herbst­gut­ach­ten zur wirt­schaft­li­chen Lage in Deutsch­land ist klar: Allen Schön­re­den zum Trotz – die Rezes­si­on ist da. Auch, wenn vie­le Exper­ten noch bis zuletzt auf eine Del­le oder ledig­lich eine Schwä­che­pha­se setz­ten und die Stim­mung in Deutsch­lands Chef­eta­gen zuletzt wie­der leicht nach oben zeig­te (Ifo-Geschäfts­kli­ma-Index + 0,3 Punk­te). Zwei nega­ti­ve Quar­tals­er­geb­nis­se in Fol­ge sind der objek­ti­ve Beleg für eine ernst­zu­neh­men­de Abwärtsentwicklung.

Bereits in der ers­ten Jah­res­hälf­te 2019 gab es kla­re Hin­wei­se auf „eine schrump­fen­de Wirt­schaft” (vgl. dazu unse­re Hin­wei­se aus Nr. 32/2019). Noch sind die ange­kün­dig­ten groß­flä­chi­gen Kün­di­gun­gen eini­ger Groß­un­ter­neh­men nicht in der offi­zi­el­len Arbeits­sta­tis­tik ange­kom­men. An den Werk­bän­ken in der Indus­trie sind die Auf­trä­ge weit­ge­hend abge­ar­bei­tet und neue sind der­zeit nicht in Sicht. In eini­gen Geschäfts­füh­rer-Eta­gen wer­den bereits Zwi­schen­bi­lan­zen erstellt, um den kri­ti­schen Punkt aus­zu­ma­chen und das Risi­ko für die Betei­lig­ten mög­lichst gering zu hal­ten. Fakt ist, dass im gesam­ten Geschäfts­jahr 2019 kei­ne sta­bi­li­sie­ren­den Maß­nah­men oder stra­te­gi­sche (Neu-) Aus­rich­tun­gen von den (wirt­schafts-) poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen ein­ge­bracht wur­den. Wer zu spät kommt, wird frü­her oder spä­ter abge­straft – vom Markt und/oder von den Wettbewerbern.

Man erwar­tet ganz offen­sicht­lich von Ihnen als Ent­schei­der im Unter­neh­men, dass Sie „Geschäf­te machen” und so dafür sor­gen, dass sich die Zah­len wie von selbst erho­len. Auch die Geld­po­li­tik wird dank Null­zins kei­ne Impul­se set­zen. Die schwar­ze Null steht gegen Inves­ti­tio­nen. Bleibt § 109 SGB III: Danach kann das Kurz­ar­bei­ter­geld auf bis zu 24 Mona­te ver­län­gert werden …

 

Plan B: Kug gibt es auch für kleinere Unternehmen 

Eini­ge, vor allem Groß­un­ter­neh­men arbei­ten bereits „kurz”. Die Unter­neh­mens­lei­tun­gen haben schnell reagiert und ihr per­so­nal­po­li­ti­sches Instru­men­ta­ri­um unver­züg­lich umge­setzt. Die meis­ten mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men haben aber zunächst ein­mal abge­war­tet, noch nichts unter­nom­men oder zunächst ein­mal auf ihre Leih­ar­beits­kräf­te ver­zich­tet. Das ist ver­ständ­lich. Man will bewähr­te und qua­li­fi­zier­te Fach­kräf­te so lan­ge wie mög­lich hal­ten. Den­noch: Kurz­ar­beit ist für nahe­zu alle Unter­neh­men mög­lich, wenn die erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Kurz­ar­bei­ter­geld wird für max. 12 Mona­te (Ver­län­ge­rungs­op­ti­on: 24 Mona­te) gezahlt – bei Antrags­ge­wäh­rung zum 1.12.2019 also bis längs­tens zum 31.11.2020. Bis dahin soll­te die Kon­junk­tur wie­der Auf­trieb erhal­ten. Unter­des­sen steigt der Druck auch auf mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, Maß­nah­men zu ergrei­fen. Aus die­sem Grund hier noch­mals die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me von Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug) (vgl. Nr. 21/2019):

  • Erheb­li­cher Arbeits­aus­fall: Ein Arbeits­aus­fall ist erheb­lich, wenn er auf wirt­schaft­li­chen Grün­den oder einem unab­wend­ba­ren Ereig­nis beruht, er vor­über­ge­hend ist, er nicht ver­meid­bar ist und im jewei­li­gen Kalen­der­mo­nat (Anspruchs­zeit­raum) min­des­tens ein Drit­tel der in dem Betrieb beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer von einem Ent­gelt­aus­fall von jeweils mehr als zehn Pro­zent ihres monat­li­chen Brut­to­ent­gelts betrof­fen ist.
  • Betrieb­li­che Vor­aus­set­zung: Die Gewäh­rung von Kug ist nur in Betrie­ben zuläs­sig, in denen regel­mä­ßig min­des­tens ein Arbeit­neh­mer (Arbei­ter oder Ange­stell­ter, auch Aus­zu­bil­den­der) beschäf­tigt ist. Betrieb im Sin­ne der Vor­schrif­ten über das Kug ist auch eine Betriebsabteilung.
  • Per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen des Arbeit­neh­mers: Die per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen sind erfüllt, wenn der Arbeit­neh­mer nach Beginn des Arbeits­aus­falls eine ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung fort­setzt, aus zwin­gen­den Grün­den auf­nimmt oder im Anschluss an die Been­di­gung sei­nes Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses auf­nimmt, das Arbeits­ver­hält­nis nicht gekün­digt oder durch Auf­he­bungs­ver­trag auf­ge­löst ist und der Arbeit­neh­mer nicht vom Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zug aus­ge­schlos­sen ist.
  • Antrag­stel­lung: Die Anzei­ge über den Arbeits­aus­fall ist schrift­lich bei der Agen­tur für Arbeit zu erstat­ten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzei­gen­vor­dru­cke gibt es bei der Agen­tur für Arbeit. Die Stel­lung­nah­me der Betriebs­ver­tre­tung ist bei­zu­fü­gen. Die Anzei­ge kann auch von der Betriebs­ver­tre­tung erstat­tet wer­den. Eine (fern-)mündliche Anzei­ge erfüllt die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Form nicht. Dage­gen genügt ein Fax bzw. eine per E‑Mail über­sand­te Anzei­ge (ein­ge­scannt mit Unterschrift(en)) den gesetz­li­chen Erfor­der­nis­sen (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen).
  • Unter­la­gen: Der Arbeit­ge­ber hat der Agen­tur für Arbeit die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Kug glaub­haft zu machen, alle sons­ti­gen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen aber nach­zu­wei­sen. Zur Prü­fung die­ser Vor­aus­set­zun­gen sind die not­wen­di­gen Unter­la­gen vor­zu­le­gen (z. B. Ankün­di­gung über Kurz­ar­beit, Ver­ein­ba­rung über die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit mit dem Betriebs­rat oder den Arbeit­neh­mern, Änderungskündigungen).

 

Compliance: Großes „Achtung“ … für Geschäftsführer im Konzern 

Sie sind Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft im Kon­zern­ver­bund? Hand auf´s Herz: Ken­nen Sie die kon­zern-inter­nen Com­pli­ance-Vor­schrif­ten? Und sind Sie sicher, dass sie die­se auch jeder­zeit und in jedem Fall ein­hal­ten? Zum Bei­spiel, wenn es um vor­beu­gen­de Maß­nah­men gegen Kor­rup­ti­on geht. Etwa die stren­ge Ein­hal­tung des Vier­au­gen-Prin­zips, wenn es um Geschäfts­ab­schlüs­se geht. Oder wenn es um Pro­vi­si­ons­ab­spra­chen mit Drit­ten geht.

Fak­ti­sche Recht­spre­chung ist: „Ver­stö­ße gegen die Com­pli­ance-Vor­ga­ben recht­fer­ti­gen die frist­lo­se Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers. Eine Abmah­nung ist nicht not­wen­dig” (OLG Hamm, Urteil v. 29.5.2019, 8 U 146/18, nicht rechts­kräf­tig).  Da hilft Ihnen auch der Ver­weis auf einen erfolg­rei­chen Abschluss nicht wei­ter. Dass das in der Pra­xis zur Zer­reiß­pro­be wer­den kann, ist Ihr Pro­blem. Wenn Sie die Ziel­ver­ein­ba­run­gen mit der Kon­zern­lei­tung oder die Prä­mie zum Fest­ge­halt nur errei­chen kön­nen, wenn der ein oder ande­re Abschluss nicht wirk­lich mit den Kon­zern-Leit­li­ni­en zu ver­ein­ba­ren ist. Selbst wenn ein Mit-Geschäfts­füh­rer oder die Kon­zern­lei­tung weiß, dass gezockt wird, hilft Ihnen das nicht wei­ter. Sie sind also bes­ser bera­ten, wenn Sie die offi­zi­el­len Vor­ga­ben stets ein­hal­ten – infor­mie­ren, Zustim­mun­gen ein­ho­len, Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se ver­an­las­sen. Also nach­hal­tig blei­ben. Mit den bes­ten Grüßen.

 

Unternehmens-Recht: Das kommt … das müssen Sie veranlassen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Anspruch auf einen Home-Office-Tag Bis Ende des Monats wird das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um (BMAS) einen kon­kre­ten Vor­schlag dazu vor­le­gen, wonach Arbeit­neh­mern ein gesetz­lich ver­brief­ter Anspruch auf eine Home-Office-Tätig­keit ein­ge­räumt wer­den muss. Ob das im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren umsetz­bar ist, bleibt aller­dings abzuwarten. Hal­ten Sie das nicht für sinn­voll, müs­sen Sie das mit betrieb­li­chen Grün­den belegen.

 

Digitales: Die neue Plattform für Baufirmen und Immobilien-Ausstatter

Platt­for­men ergän­zen den Han­del oder erset­zen sogar gan­ze Groß­han­dels­be­trie­be. Aber nicht nur im Ver­trieb von Pro­duk­ten, auch bei der Auf­trags­ver­ga­be set­zen Platt­for­men neue Signa­le – etwa bei der Suche nach Öffent­li­chen Auf­trä­gen (vgl. Nr. 40/2019). Eine aus­ge­spro­chen hand­li­che Platt­form gibt es jetzt für die Bau­in­dus­trie. Das Start­Up Buil­ding Radar setzt auf Künst­li­che Intel­li­genz, um Bau­fir­men und Immo­bi­li­en-Aus­stat­tern eine geziel­te Auf­trags­be­schaf­fung zu ermög­li­chen. Die Soft­ware zeigt welt­weit offe­ne Bau­pro­jek­te an. Zu den Refe­renz­kun­den gehö­ren Vies­mann oder Vitra, die der Platt­form erstaun­lich gute Noten aus­stel­len. Die Bran­che hono­riert sol­che Ange­bo­te: Bereits im lau­fen­den Jahr wird die Platt­form über 1 Mio. EUR Umsatz nur aus der Ver­mitt­lung erzie­len. Im nächs­ten Jahr soll sich der Umsatz ver­drei­fa­chen. Wie das funk­tio­niert, zeigt eine kos­ten­lo­se Recher­che-Demo > https://buildingradar.com/de .

Umge­kehrt bau­en vie­le Groß­händ­ler unter­des­sen ihr Ange­bot zur Platt­form aus … und nut­zen dazu ihr beson­de­res Bran­chen­wis­sen. Gegen­über den IT-getrie­be­nen Start­Ups brin­gen Bran­chen- und Bera­tungs­kennt­nis­se enor­me Vor­tei­le, wenn es um intel­li­gen­te Lösun­gen, Ser­vice und um Kun­den­bin­dung geht.

 

GmbH/Recht: Wie der Versammlungsleiter manipulieren kann 

In vie­len mit­tel­stän­di­schen GmbHs ist per Gesell­schafts­ver­trag einer der Gesell­schaf­ter –  in der Regel der Mehr­heits-Gesell­schaf­ter – zum Lei­ter der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bestimmt. Damit soll der ord­nungs­ge­mä­ße und pro­fes­sio­nel­le Ablauf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sicher­ge­stellt wer­den. Das gibt auch immer dann Sinn, wenn die übri­gen Gesell­schaf­ter kei­ne oder nur wenig geschäft­li­che Erfah­rung haben und sich auch nicht wei­ter in der GmbH enga­gie­ren wol­len. Eine sol­che Rege­lung führt aber dann zu Pro­ble­men, wenn es in der GmbH zwi­schen den Gesell­schaf­tern zu Kon­flik­ten kommt –  z. B. wenn meh­re­re Fami­li­en-Stäm­me im Lau­fe der Jah­re unter­schied­li­che Posi­tio­nen ein­neh­men. Ist im Gesell­schafts­ver­trag ein Son­der­recht zur Lei­tung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­ge­räumt, müs­sen Sie ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs beachten.

Danach gilt: „Will ein Gesell­schaf­ter den Ver­samm­lungs­lei­ter abwäh­len, hat der per Gesell­schafts­ver­trag zur Ver­samm­lungs­lei­tung beauf­trag­te Gesell­schaf­ter grund­sätz­lich Stimm­recht“. Auch, wenn es bei der bevor­ste­hen­den Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung um Tages­ord­nungs­punk­te geht, die ihn betref­fen – also z. B. sei­ne Abbe­ru­fung als Geschäfts­füh­rer oder die Ein­zie­hung sei­nes GmbH-Anteils (so zuletzt BGH, Urteil v. 21.6.2010, II ZR 230/08). Also auch dann, wenn der Gesell­schaf­ter indi­rekt in eige­ner Sache abstimmt, hat er Stimm­recht, wenn es um die Beset­zung der Ver­samm­lungs­lei­tung geht. Fak­tisch heißt das: Ist der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter (Anteil > 50 %) per Gesell­schafts­ver­trag zum Ver­samm­lungs­lei­ter bestellt, ist er nicht abwähl­bar. Er hat damit alle Mög­lich­kei­ten, kraft sei­nes Amtes als Ver­samm­lungs­lei­ter – auch zum Mani­pu­lie­ren, etwa bei der Zutei­lung des Rede­rechts, bei Beschluss­an­trä­gen usw. und er kann Ein­fluss auf die Pro­to­koll­füh­rung nehmen.

Ist ein Son­der­recht auf Ver­samm­lungs­lei­tung im Gesell­schafts­ver­trag (Geschäfts­ord­nung) fest­ge­schrie­ben, haben Sie schlech­te Kar­ten, wenn Sie die­se Rege­lung nach­träg­lich abän­dern wol­len. Bes­ser: Ver­ein­ba­ren Sie von vor­ne­her­ein wech­seln­de Ver­samm­lungs­lei­tung der Gesell­schaf­ter. Dann hat auch der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter Anspruch auf Ver­samm­lungs­lei­tung und kann z. B. durch eine Ver­schie­bung der TOPs (etwa wegen Zeit­über­schrei­tung der Dis­kus­si­on) zu sei­nen Guns­ten gestalten.

 

GmbH/Recht: Vertretung der GmbH auf der WEG-Eigentümerversammlung

Besitzt die GmbH eine WEG-Immo­bi­lie muss nicht der Geschäfts­füh­rer die GmbH auf der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­tre­ten. Es genügt, wenn ein bevoll­mäch­tig­ter Mit­ar­bei­ter der GmbH die Inter­es­sen der GmbH auf der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­tritt. So gefasst Beschlüs­se sind wirk­sam und recht­lich zuläs­sig (BGH, Urteil v. 28.9.2019, V ZR 250/18).

Etwas ande­res gilt nur dann, wenn es eine aus­drück­li­che Ver­tre­tungs­klau­sel gibt, nach der die Ver­tre­tung der GmbH durch ihre Orga­ne (hier: Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl) vor­ge­schrie­ben ist. Gibt es kei­ne sol­che Klau­sel, bleibt es der Geschäfts­füh­rung der GmbH über­las­sen, wie sie sich auf der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ver­tre­ten lässt. Urlaubs­vo­lu­men ver­hin­dern. Im Unter­neh­mens­ver­bund gilt: Die GmbH kann auch einen Mit­ar­bei­ter z. B. aus einer ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten mit der Ver­tre­tung in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung bevoll­mäch­ti­gen bzw. beauf­tra­gen. Die so gefass­ten Beschlüs­se sind wirk­sam zustan­de gekom­men und nicht anfechtbar.

 

GmbH/Steuer: Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat am 26.9.2019 den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung einer Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen vor­ge­legt. Dar­in gere­gelt wer­den die Anzei­gen­pflich­ten im Ein­zel­nen und die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten der aus­län­di­schen Finanz­be­hör­den gegen­über den deut­schen Finanz­be­hör­den (Quel­le: Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung einer Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­ten­der Steuergestaltungen).

 

Finanzen: Gestundete Gesellschafter-Forderung wird zum Darlehen

Wird die aus einem übli­chen Aus­tausch­ge­schäft (Ver­kauf) her­rüh­ren­de For­de­rung eines Gesell­schaf­ters über einen Zeit­raum von mehr als drei Mona­ten zuguns­ten der GmbH gestun­det, han­delt es sich um eine „dar­le­hens­glei­che For­de­rung”. Fol­ge: In der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH gel­ten die Vor­ga­ben für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen. Die For­de­rung wird nach­ran­gig behan­delt und kann über ein Jahr rück­wir­kend ein­ge­for­dert wer­den (BGH, Urteil v. 11.7.2019, IX ZR 210/18).

Die Drei­mo­nats­frist soll­ten Sie auch dann beach­ten, wenn der Gesell­schaf­ter Bera­tungs­leis­tun­gen für die GmbH erbringt, die nicht wie ver­ein­bart ter­min­ge­recht ver­gü­tet wer­den, son­dern zunächst als For­de­rung aus­ge­wie­sen werden.

 

Bürokratie: Mehr Zeit für die Kassenumstellung

Wie das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) mit­teilt, haben sich die Ver­tre­ter von Bund und Län­dern dar­auf geei­nigt, den Ter­min für die geplan­ten Kas­sen­um­stel­lung für Händ­ler und Gas­tro­no­men zu ver­schie­ben. Ins­ge­samt geht es um 2,1 Mil­lio­nen Regis­trier­kas­sen, die eigent­lich bis zum 1.1.2020 umge­stellt wer­den müs­sen. Bis Ende Sep­tem­ber 2020 wird aber nicht bean­stan­det, wenn die Kas­se noch nicht umge­rüs­tet ist.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

Schreibe einen Kommentar