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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 05/2019

Neue Rechts­la­ge: Gesell­schaf­ter-Ein­la­dung per E‑Mail + GmbH/Steuern: Prü­fen Sie Vor­aus­zah­lun­gen für Ihre GmbH für 2019 + Ver­trä­ge mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen: Feh­ler las­sen sich rück­wir­kend besei­ti­gen + Digi­ta­les: Die neu­en Auf­ga­ben der Geschäfts­füh­rung + GmbH/Finanzen: Nut­zen Sie Son­der-Klau­seln im Gesetz für höhe­re Prei­se  GmbH-Erb­schaft: Finanz­amt muss GmbH-Wert objek­tiv ermit­teln + Neu­es BMF-Schrei­ben zur Abgel­tungs­steu­er + Erb­schaft­steu­er­erleich­te­rung nur für die ech­te Betriebs­auf­spal­tung + Mit­ar­bei­ter: Gefähr­dungs­an­zei­gen recht­fer­ti­gen kei­ne Abmahnung

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 1. Febraur 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in vie­len klei­ne­ren GmbHs läuft die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung form­los – auf Zuruf. Nur wenn es drauf ankommt, wird die Schrift­form ein­ge­hal­ten – so wie es in § 51 des GmbH-Geset­zes vor­ge­se­hen ist. In nicht weni­gen Gesell­schafts­ver­trä­gen ist dar­über hin­aus zusätz­lich und aus­drück­lich ver­ein­bart, dass die Ein­la­dung schrift­lich mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu erfol­gen hat. Dar­an soll­ten Sie sich im Grund­satz hal­ten. Aber manch­mal eilt es, alte und neue Gewohn­hei­ten sind zur Rou­ti­ne gewor­den – zum Bei­spiel die form­lo­se Abspra­che,  Ein­la­dung und Mit­tei­lung der Tages­ord­nung per E‑Mail. Wie (rechts-) sicher sind die so gefass­ten Beschlüsse?

Grund­sätz­lich gilt: Lie­gen Form­feh­ler für die Ein­la­dung vor, ist der Gesell­schaf­ter berech­tigt, Beschlüs­se anzu­fech­ten. Schwer­wie­gen­de Form­feh­ler füh­ren zur Nich­tig­keit eines Beschlus­ses – z. B., wenn der Gesell­schaf­ter wegen eines ver­spä­te­ten Zugangs der Ein­la­dung nicht an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­neh­men konn­te. Ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Stutt­gart schafft jetzt Klar­heit in Sachen E‑Mail-Ein­la­dung. Danach gilt: Selbst wenn aus­drück­lich Schrift­form (ein­ge­schrie­be­ner Brief) ver­ein­bart ist, die E‑Mail-Ladung aber recht­zei­tig zugeht und der Gesell­schaf­ter an der Ver­samm­lung teil­nimmt, kann der sich spä­ter nicht mehr dar­auf beru­fen, dass ein Form­man­gel vor­lag, der zur (nach­träg­li­chen) Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit der Beschluss­fas­sung führt (OLG Stutt­gart, Urteil v. 27.6.2018, 124 U 33/17).

Ist auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung unklar, ob Form­feh­ler vor­lie­gen und sind alle Gesell­schaf­ter anwe­send, soll­ten Sie vor­ab von den Gesell­schaf­tern aus­drück­lich beschlie­ßen las­sen, „dass die mit der Beschluss­fas­sung ein­ver­stan­den sind und auf die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Form­vor­schrif­ten ver­zich­ten”. Dann soll­ten Sie die Ver­samm­lung aber auf kei­nen Fall vor­zei­tig ver­las­sen. Alle dort gefass­ten Beschlüs­se sind rechtsverbindlich.

 

GmbH/Steuern: Prüfen Sie Vorauszahlungen für Ihre GmbH für 2019 

Alle GmbHs, die ihre Steu­er­erklä­run­gen für 2017 zum Ende des ver­gan­ge­nen Jah­res zusam­men mit den Pflicht-Mel­dun­gen zum Unter­neh­mens­re­gis­ter erstellt und ein­ge­reicht haben, erhal­ten in den nächs­ten Tagen und Wochen die Beschei­de über Kör­per­schaft­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag bzw. für die Gewer­be­steu­er. Fol­ge: Damit wer­den auch die Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 (erst­mals: 10.3.2019) festgelegt.

Bei­spiel: Hat Ihre GmbH in 2017 mehr Gewinn gemacht, wer­den auch die Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de mit sofor­ti­ger Wir­kung erhöht. Für Sie als Geschäfts­füh­rer heißt das: Prü­fen Sie, ob die Vor­aus­zah­lun­gen der Höhe nach ange­mes­sen sind. Ver­glei­chen Sie dazu die zu erwar­ten­de Gewinn­ent­wick­lung in 2019 anhand der Ihnen vor­lie­gen­den Zah­len. Rech­nen Sie mit Rück­gän­gen, soll­ten Sie tätig wer­den und Ihr Finanz­amt einbeziehen.

Gehen Sie dazu wie folgt vor: Vom Gewinn des ver­gan­ge­nen Steu­er­jahrs aus­ge­hend, soll­ten Sie im Geschäfts­jahr geplan­te Inves­ti­tio­nen sowie die vor­aus­sicht­li­che Umsatz­ent­wick­lung bei der Ermitt­lung des vor­aus­sicht­li­chen Gewinns im aktu­el­len Geschäfts­jahr ein­be­zie­hen. Führt der erwar­te­te Gewinn zu nied­ri­ge­ren Steu­ern, soll­ten Sie eine Her­ab­set­zung bean­tra­gen. Dem Antrag auf Her­ab­set­zung der lau­fen­den Vor­aus­zah­lun­gen für Kör­per­schafts­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag an das Finanz­amt müs­sen Sie beifügen:

  • Gewinn­ermitt­lung des vor­an­ge­gan­ge­nen Steuerjahrs
  • vor­aus­sicht­li­che Gewinn­ermitt­lung des lau­fen­den Steuerjahrs
  • schrift­li­che Begrün­dung, war­um der Gewinn des lau­fen­den Jah­res nied­ri­ger aus­fal­len wird als im Vor­jahr (Inves­ti­tio­nen, Umsatz­rück­gang, etc.).

Das gilt auch für die Gewer­be­steu­er. Die wird zwar von der Gemein­de fest­ge­setzt. Den Antrag auf Ände­run­gen der Fest­set­zung bzw. Anpas­sun­gen der Vor­aus­zah­lun­gen müs­sen Sie aber beim Finanz­amt stel­len. Wickelt der Steu­er­be­ra­ter alle steu­er­li­chen Ange­le­gen­hei­ten für Sie ab, soll­ten Sie das The­ma Steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen mit in die nächs­te Bespre­chung nehmen.

Sie und Ihre GmbH haben nichts zu ver­schen­ken. Für die zuviel gezahl­ten Vor­ab­steu­ern gibt es eine ent­spre­chen­de Erstat­tung. Eine Ver­zin­sung der zu viel gezahl­ten Beträ­ge gibt es aller­dings nicht. Umge­kehrt gilt: Ist zu erwar­ten, dass Sie das lau­fen­de Geschäfts­jahr mit einem höhe­ren kör­per­schaft­steu­er- und gewerb­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn abschlie­ßen, gibt es kei­nen Hand­lungs­be­darf für Sie. Ihre GmbH ist nicht ver­pflich­tet, von sich aus Steu­er erhö­hen­de Sach­ver­hal­te den Finanz­be­hör­den mit­zu­tei­len. Sie soll­ten es aber auch nicht über­trei­ben: Zwar ist recht­lich umstrit­ten, ob die Finanz­be­hör­den Her­ab­set­zun­gen der Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen auch rück­wir­kend vor­neh­men müs­sen. In die­sem Fall müs­sen Sie aber davon aus­ge­hen, dass das Finanz­amt mau­ern wird und auch die Her­ab­set­zung für die Zukunft in Fra­ge steht. U. E. lohnt es nicht, hier mit dem Finanz­amt auf Kon­fron­ta­ti­ons­kurs zu gehen.

 

Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler lassen sich rückwirkend beseitigen 

Ver­trag­li­che Gestal­tun­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen sind üblich. Auch das Finanz­amt muss das akzep­tie­ren und die Gel­der, die flie­ßen, steu­er­lich so behan­deln wie zwi­schen „Drit­ten“. Die Pra­xis sieht oft anders aus. Immer wie­der wer­den Ver­trä­ge bean­stan­det und Zah­lun­gen steu­er­lich nicht aner­kannt. Das kos­tet bares Geld.

Wich­tig für alle, die Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen abge­schlos­sen haben: Laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um füh­ren Feh­ler in Fami­li­en-Ver­trä­gen „nur im Ein­zel­fall“ steu­er­recht­lich nicht auto­ma­tisch zur Bean­stan­dung (BMF-Schrei­ben IV B 2 – S 2144/0). Das wird von den Finanz­äm­tern nach wie vor so gehand­habt, obwohl der BFH 2006 ent­schie­den hat, dass Män­gel in Ver­trä­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen nicht auto­ma­tisch zur steu­er­li­chen Nicht-Aner­ken­nung füh­ren (IX R 4/04). Damit berück­sich­tig­te der BFH, dass das schwie­ri­ge deut­sche Ver­trags­recht schnell zu Feh­lern führt – selbst wenn der Bera­ter ein­be­zo­gen ist. Sol­che Feh­ler kön­nen nach­träg­lich besei­tigt wer­den – auch rückwirkend.

Es darf kei­ne Abwei­chung zwi­schen Ver­trags­in­halt und tat­säch­li­cher Durch­füh­rung geben (Höhe der Zah­lun­gen, Fälligkeit/Zahlung der Zin­sen, nicht ein­ge­hal­te­ne Fris­ten). Feh­ler in der Ver­trags­ge­stal­tung (z. B. feh­len­de Ergän­zungs­pfle­ger für Kin­der) müs­sen Sie unver­züg­lich kor­ri­gie­ren – nur so ver­mei­den Sie spä­te­re steu­er­li­che Nach­tei­le bei einer Außenprüfung.

 

Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung (I) 

Ob Sie Ihr Geschäfts­füh­rer-Amt von den Eltern geerbt haben. Oder ob Sie eine Fir­ma im Manage­ment-By-Out gekauft haben. Oder müh­sam erar­bei­tet haben. Aus mei­ner lang­jäh­ri­gen Erfah­rung und aus vie­len Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen weiß ich, dass es eini­ge Din­ge gibt, die den Typ „Geschäfts­füh­rer“ aus­ma­chen. Zum Bei­spiel, dass Geschäfts­füh­rer kei­ne Zeit haben. Kei­ne Zeit zum Lesen. Zum Urlaub machen. Für die Fami­lie. Für die Kin­der. Für den ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter. Bei vie­len Kollegen/Innen blieb und bleibt dabei auch das The­ma Digi­ta­li­sie­rung auf der Stre­cke. Hier hilft nur: Neh­men Sie sich die Zeit. Mehr noch: Sie müs­sen sich die Zeit dazu neh­men, wenn Sie noch ein paar Jah­re im Geschäfts­le­ben mit­mi­schen wollen.

Ein ande­rer selbst­ge­leg­ter Fall­strick sind Aus­sa­gen wie: „So schlimm wird es schon nicht kom­men” oder „das dau­ert noch ein paar Jah­re, bis wir es in unse­rer Bran­che zu spü­ren bekom­men”. Sicher: Vie­le Unter­neh­men betrei­ben Kai­zen, KVP und sys­te­ma­ti­sche Inno­va­tio­nen seit Jah­ren oder bereits Jahr­zehn­ten mit gro­ßem Erfolg. Dage­gen ste­hen Ein­sich­ten wie: „Plötz­lich tau­meln Ban­ken und Ver­si­che­run­gen. Die Gas­tro-Bran­che wird umge­baut. Klas­si­sches Mar­ke­ting funk­tio­niert nicht mehr”.

Fakt ist: Mit einem Appell an die Kollegen/Innen ist es nicht mehr getan. Als Geschäfts­füh­rer sind SIE es, der die Wei­chen in die digi­ta­le Zukunft stellt und die Zie­le vor­gibt – auch im täg­li­chen ope­ra­ti­ven Geschäft.

Natür­lich sind auch eini­ge ins­be­son­de­re der jün­ge­ren Kollegen/Innen Digi­tal-affin – die Gene­ra­ti­on R – die Robo­tic Nati­ves – lässt grü­ßen. Der Ver­band Deut­scher Inge­nieu­re (VDI) hat unter­des­sen für die­ses Jahr die Wachs­tums­pro­gno­se des gesam­ten deut­schen Robo­tik-Mark­tes von 8 % um 7 Plus­punk­te auf 15 % ange­ho­ben – mit einem Gesamt­jah­res­um­satz von 4,2 Mrd. EUR. Ten­denz wei­ter stark zunehmend.

 

GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise 

Bei Gütern und Leis­tun­gen, die für die Zukunft erbracht wer­den (Inves­ti­ti­ons­gü­ter, Auf­trags­pro­duk­ti­on auf Ter­min usw.) ist es hilf­reich, stei­gen­de Prei­se auf den Beschaf­fungs­märk­ten mit einer Wert­si­che­rungs­klau­sel im Ver­trag abzu­fe­dern. Das ist aller­dings nur in gewis­sen Gren­zen mög­lich. Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dazu sind gere­gelt im Preis­klau­sel­ge­setz (PrKG). Danach gilt ein sog. Inde­xie­rungs­ver­bot. Danach darf die Geld­schuld nicht anhand von Prei­sen für nicht ver­gleich­ba­re Gütern und Leis­tun­gen bestimmt wer­den. Aller­dings gibt es zahl­rei­che Aus­nah­men. Bei­spie­le für Aus­nah­men, die Sie – je nach Bran­che und Leis­tung – auch in Ihren Ver­trä­gen ein­set­zen können:

  • Die Leis­tungs­vor­be­halts-Klau­sel: Anpas­sung der Zah­lungs­ver­pflich­tung erfolgt nicht durch eine Preis­kop­pe­lung. Die Par­tei­en haben einen Ermes­sens­spiel­raum, wonach die Höhe der Geld­schuld nach Bil­lig­keits­grund­sät­zen gemein­sam bestimmt wird. Bei­spiel: Die Höhe des Miet­prei­ses wird bei Ver­än­de­run­gen des Inde­xes nach oben oder unten zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en neu zu ver­han­deln). Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, kann die­se mit Hil­fe eines von der IHK öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen für Gewer­be­raum­mie­ten erzielt werden.
  • Die Span­nungs-Klau­sel: Dies ist eine Klau­sel, bei der die in ein Ver­hält­nis zuein­an­der gesetz­ten Güter oder Leis­tun­gen im Wesent­li­chen gleich­ar­tig oder zumin­dest ver­gleich­bar sind. An die Ver­gleich­bar­keit wer­den kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen gestellt. Eine Span­nungs­klau­sel liegt z. B. vor, wenn ein bestimm­tes Geschäfts­füh­rer­ge­halt von der künf­ti­gen Ent­wick­lung der Dienst­be­zü­ge eines Beam­ten des höhe­ren Diens­tes abhän­gig sein soll.
  • Die Kos­ten­ele­men­te-Klau­sel: Das ist eine Klau­sel, nach der der geschul­de­te Betrag inso­weit von der Ent­wick­lung der Prei­se oder Wer­te für Güter oder Leis­tun­gen abhän­gig gemacht wird, als die­se die Selbst­kos­ten des Gläu­bi­gers bei der Erbrin­gung der Gegen­leis­tung unmit­tel­bar beein­flus­sen. Es han­delt sich bei­spiels­wei­se um eine Ver­ein­ba­rung, nach der das fest­ge­setz­te Ent­gelt für Bau­leis­tun­gen von der künf­ti­gen Ent­wick­lung des ein­schlä­gi­gen Bau­kos­ten­in­de­xe abhän­gig gemacht wird.
Umge­kehrt soll­ten Sie für die Zukunft ver­ein­bar­te Ver­trä­ge von Zulie­fe­rern mit Wert­si­che­rungs­klau­seln prü­fen las­sen, damit Sie wis­sen, auf was Sie sich ein­las­sen, damit Sie bei der Rech­nungs­stel­lung kei­ne Über­ra­schun­gen – sprich: Zusatz­zah­lun­gen – erleben.

 

GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln

Führt das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Bewer­tung des GmbH-Anteils (hier: zur Ermitt­lung der Erb­schaft­steu­er) offen­sicht­lich zu einem unrich­ti­gen Ergeb­nis, muss das Finanz­amt Nach­bes­se­run­gen zulas­sen und ggf. eine gut­ach­ter­li­che Bewer­tung zulas­sen bzw. selbst ver­an­las­sen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.12.2018, 4 K 108/18 F).

Zwei­fel an der Bewer­tung eines GmbH-Anteils nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren kön­nen z. B. dann berech­tigt sein, wenn der Erb­las­ser zugleich der (Alles) beherr­schen­de Gesell­schaf­ter ist, mit des­sen Know-How, des­sen geschäft­li­chen Bezie­hun­gen (Netz­werk) und mit des­sen unter­neh­me­ri­schem Ein­satz das Wohl und Wehe der GmbH steht und fällt. In der Regel ist dann näm­lich bei einem even­tu­el­len Ver­kauf nicht mehr ein Preis zu erzie­len, wie er sich nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren errech­nen wür­de. Hier hilft aber nur ein fun­dier­tes Exper­ten-Gut­ach­ten gegen eine Überbewertung.

 

Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer

Ergän­zend zum BMF-Schrei­ben vom 18.1.2016 nimmt das BMF jetzt zu eini­gen offe­nen Fra­gen zur Abgel­tungs­steu­er Stel­lung. Dabei geht es z. B. um die steu­er­li­che Beur­tei­lung der Ver­gü­tung aus einer Stil­len Betei­li­gung an einem Han­dels­ge­wer­be und um sons­ti­ge Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (BMF-Schrei­ben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 : 023).

 

Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung

Ver­erbt der Vater auf sei­nen Sohn ein Grund­stück, dass des­sen GmbH nutzt, gehört das Grund­stück nur dann nicht zum steu­er­lich rele­van­tem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen, wenn das Grund­stück in einer ech­ten Betriebs­auf­spal­tung genutzt wur­de. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Vater sei­nen unter­neh­me­ri­schen Wil­len in der das Grund­stück nut­zen­den GmbH durch­set­zen konn­te. Ist der Sohn Allein­ge­sell­schaf­ter oder beherr­schend an der GmbH betei­ligt, gehört das Grund­stück zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen der Besitz-GbR und muss zur Besteue­rung erfasst wer­den (FG Hes­sen, Urteil v. 25.4.2018, 9 X 1857/15).

Im Unkehr­schluss ist fest­zu­hal­ten, dass in der ech­ten Betriebs­auf­spal­tung (Durch­set­zung des ein­heit­li­chen geschäft­li­chen Betä­ti­gungs­wil­lens) Grund­stü­cke, die der Betriebs-Gesell­schaft von der Besitz-GbR zur Nut­zung über­las­sen wer­den, nicht zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gehö­ren – und bei der Fest­stel­lung der zu ver­steu­ern­den Erb­schaft nicht berück­sich­tigt wer­den müs­sen (§ 13b ErbStG).

 

Mitarbeiter: Gefährdungsanzeigen rechtfertigen keine Abmahnung

Reicht ein Arbeit­neh­mer eine sog Gefähr­dungs­an­zei­ge (gemäß: § 84 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz) an sei­nen Arbeit­ge­ber ein, obwohl aus sei­ner sub­jek­ti­ven Sicht ledig­lich eine abs­trak­te Gefahr bestand, recht­fer­tigt dies kei­ne Abmah­nung. Arbeits­recht­li­che Sank­tio­nen sind nur zuläs­sig, wenn der Arbeit­neh­mer aus sach­frem­den Erwä­gun­gen oder leicht­fer­tig eine Gefähr­dung unter­stellt. Dann ist der Arbeit­ge­ber berech­tigt, eine Abmah­nung aus­zu­spre­chen und im Wie­der­ho­lungs­fall sogar zu kün­di­gen  (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 12.9.2018, 14 Sa 140/18).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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