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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Gefährdungsanzeigen rechtfertigen keine Abmahnung

Reicht ein Arbeit­neh­mer eine sog Gefähr­dungs­an­zei­ge (gemäß: § 84 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz) an sei­nen Arbeit­ge­ber ein, obwohl aus sei­ner sub­jek­ti­ven Sicht ledig­lich eine abs­trak­te Gefahr bestand, recht­fer­tigt dies kei­ne Abmah­nung. Arbeits­recht­li­che Sank­tio­nen sind nur zuläs­sig, wenn der Arbeit­neh­mer aus sach­frem­den Erwä­gun­gen oder leicht­fer­tig eine Gefähr­dung unter­stellt. Dann ist der Arbeit­ge­ber berech­tigt, eine Abmah­nung aus­zu­spre­chen und im Wie­der­ho­lungs­fall sogar zu kün­di­gen  (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 12.9.2018, 14 Sa 140/18).

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Volkelt-Brief 05/2019

Neue Rechts­la­ge: Gesell­schaf­ter-Ein­la­dung per E‑Mail + GmbH/Steuern: Prü­fen Sie Vor­aus­zah­lun­gen für Ihre GmbH für 2019 + Ver­trä­ge mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen: Feh­ler las­sen sich rück­wir­kend besei­ti­gen + Digi­ta­les: Die neu­en Auf­ga­ben der Geschäfts­füh­rung + GmbH/Finanzen: Nut­zen Sie Son­der-Klau­seln im Gesetz für höhe­re Prei­se  GmbH-Erb­schaft: Finanz­amt muss GmbH-Wert objek­tiv ermit­teln + Neu­es BMF-Schrei­ben zur Abgel­tungs­steu­er + Erb­schaft­steu­er­erleich­te­rung nur für die ech­te Betriebs­auf­spal­tung + Mit­ar­bei­ter: Gefähr­dungs­an­zei­gen recht­fer­ti­gen kei­ne Abmahnung

 

 

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Volkelt-Brief 04/2019

Kri­sen-Manage­ment: Wie vie­le Gesell­schaf­ter hat Ihre GmbH? + GmbH kom­pakt: Wich­ti­ge Recht­spre­chung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 (II+ Digi­ta­les: Die neu­en Auf­ga­ben der Geschäfts­füh­rung (I)  + GmbH/Energierisiken: Wann lohnt die Strom­aus­fall­ver­si­che­rung?  + Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen: Hier macht das Finanz­amt Pro­ble­me DSGVO: Schützt nicht gegen Ein­sichts-Anspruch des Betriebs­ra­tes + GmbH/Steuer: Gewinn aus KSt-Gut­ha­ben ist steu­er­pflich­tig + NEU: Grund­steu­er belas­tet Gewer­be- und Indus­trie-Immo­bi­li­en + Win­ter: Haf­tung bei unter­las­se­ner Streukontrolle

 

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DSGVO: Schützt nicht gegen Einsichts-Anspruch des Betriebsrates

Der Betriebs­rat hat wei­ter­hin das Recht auf Ein­sicht­nah­me in nicht anony­mi­sier­te Lis­ten der Brut­to­löh­ne und ‑gehäl­ter, um sei­ne Auf­ga­ben erfül­len zu kön­nen. Die Daten­ein­sicht ver­letzt nicht das Recht der Arbeit­neh­mer auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung und ist mit den Vor­ga­ben der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) ver­ein­bar. (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 22.10.2018, 12 TaBV 23/18).

Der Betriebs­rat begehr­te die Ein­sicht­nah­me in nicht anony­mi­sier­te Lis­ten der Brut­to­löh­ne und ‑gehäl­ter. Der Arbeit­ge­ber (hier: Gesund­heits­zen­trum) ablehn­te dies ab. Der Betriebs­rat muss laut Gericht kein Über­wa­chungs­be­dürf­nis dar­le­gen, um eine Ein­sicht in Gehalts­lis­ten zu erhal­ten. Daten­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten ste­hen dem Ein­sichts­recht des Betriebs­rats in die Brut­to­ent­gelt­lis­ten nicht ent­ge­gen. Der Betriebs­rat wird bei Ein­sicht in Aus­übung sei­ner Rech­te und Pflich­ten als Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten tätig.

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Volkelt-Brief 39/2018

Arbei­ten im Home-Office: Neue Erkennt­nis­se über Leis­tung und Moti­va­ti­on + GmbH-Jah­res­ab­schluss: Ihre Ver­ant­wor­tung und Ihre Risi­ken + Digi­ta­les: So durch­fors­tet das Fin­a­nanz­amt Inter­net-Web­sites + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: D&O‑Schutz geht bei Gesell­schaf­ter-Wech­sel ver­lo­ren + GmbH/Steuer: Ver­lust­vor­trag geht nach Abspal­tung der Kom­ple­men­tär-GmbH unter + Mit­ar­bei­ter: Arzt­be­such als unver­schul­de­tes Arbeits­ver­säum­nis + Mit­ar­bei­ter: Kos­ten­lo­ser Urlaubs­rech­ner für Mini-Jobber

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Mitarbeiter: Arztbesuch als unverschuldetes Arbeitsversäumnis

Ist der Arzt nicht bereit, einen Behand­lungs­ter­min außer­halb der übli­chen Arbeits­zeit des Arbeit­neh­mers zu legen, han­delt es sich um ein unver­schul­de­tes Arbeits­ver­säum­nis, das der Arbeit­ge­ber dul­den muss. Ist im Tarif- oder Arbeits­ver­trag vor­ge­se­hen, dass bei einer unver­schul­de­ten Arbeits­ver­hin­de­rung Lohn­fort­zah­lung gewährt wird, dann gilt dies auch für den oben genann­ten Fall eines unver­schul­de­ten Arbeits­ver­säum­nis­ses – sprich: für den Arzt­be­such wäh­rend der Arbeits­zeit (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17).

Anders liegt der Fall, wenn es kei­ne arbeits­ver­trag­li­che Grund­la­ge zur Lohn­fort­zah­lung gibt. Dann hat Ihr Mit­ar­bei­ter kein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung. Bei Eng­päs­sen soll­ten Sie Ihren Mit­ar­bei­ter bit­ten, den Arzt­be­such auf den Fei­er­abend zu ver­le­gen – dann gibt es für ihn kei­nen (Stun­den-) Lohnabzug.