Nach wie vor ist die Pensionszusage für den (nicht pflichtversicherten) Geschäftsführer eine gute und meist notwendige Form der Zukunftssicherung. Damit ist es möglich, Beiträge zur Zukunftssicherung als Betriebsausgaben anzusetzen und durch die Bildung einer Rückstellung in der Bilanz den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH dauerhaft zu drücken.
In der Praxis achtet der Steuerberater darauf, dass alle Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eingehalten werden. Dennoch kommt es immer wieder zu Problemen mit dem Finanzamt. Unterdessen hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein weiteres wichtiges Grundsatzurteil zur sog. Erdienensdauer entschieden. Dass betrifft alle die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die bereits älter sind und noch keine Pensionszusage zur Sicherung ihrer Alterseinkünfte vereinbart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt: …