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Volkelt-Briefe

Vermögensbildung: Mit der GmbH in Wertbeständiges investieren

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die in 2014 pri­vat eine Immo­bi­lie oder ande­re wert­be­stän­di­ge Sach­gü­ter anschaf­fen wol­len, dafür aber nicht dau­er­haft ihr Gehalt erhö­hen wol­len, kön­nen das …

aus einer Vor­aus­zah­lung auf die Gewinn-Tan­tie­me finan­zie­ren. Vor­sicht: Bis vor eini­gen Jah­ren war das unpro­ble­ma­tisch. Sie muss­ten selbst als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­ne Steu­ern auf Zin­sen für den Tan­tie­me-Vor­schuss zahlen.

Unter­des­sen sehen die Finanz­be­hör­den das anders: Nicht berech­ne­te Zin­sen für Vor­schuss­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me wer­den als ver­deck­te Gewinn­ausschüttung besteu­ert (so z. B. zuletzt BFH, Urteil vom 22.10.2003,  I R 36/03). Gestal­tung: Ver­ein­ba­ren Sie schrift­lich im Anstellungs­vertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vor­schuss­zah­lun­gen haben. Und zwar für den Zeit­raum nach Abschluss des Geschäfts­jah­res bis zur Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses. Ergän­zen Sie Ihre Tan­tie­me-Ver­ein­­­ba­rung entsprechend.

Mus­ter-For­mu­lie­rung für den Anstel­lungs­ver­trag des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers:Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jahres zum 31.12. gel­tend machen, sofern laut Betriebswirt­schaft­licher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50% (80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berechnungs­grundlage. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erhoben.“

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