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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 22/2018

Steil­vor­la­ge: DSGVO für Abmah­ner – was tun? Geschäftsführer/Haftung: So doku­men­tie­ren Sie rich­tig GmbH & Co. KG: Wich­ti­ges Urteil zur Gewinn­ver­tei­lung Digi­ta­les: So schnell kommt die Gene­ra­ti­on „R” GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer muss AGB der GmbH ein­hal­ten + Ver­wei­ge­rung der Pflicht­of­fen­le­gung kos­tet jähr­lich ca. 150 Mio. EUR GmbH/Recht: Pflich­ten des Geschäfts­füh­rers als Liqui­da­tor + FA-Nach­zah­lungs­zin­sen: BVerfG ent­schei­det noch 2018

 

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 21/2018

GmbH/Firmenwagen: Noch schlech­te­re Kar­ten für Die­sel-Fah­rer GmbH/Steuer: Aus für die „Abgel­tungs­steu­er“ – mit Fol­gen für GmbHs Pflicht-Offen­le­gung der Gehäl­ter: Viel Büro­kra­tie, wenig Trans­pa­renz – ab 1.7. wird es ernst  Mit­ar­bei­ter-Akqui­se: Gute Ideen sind gefragt  GmbH/Steuer: BFH kippt Finanz­amts-Zin­sen – Wich­tig für Steu­er­be­schei­de ab 2015 Geschäfts­füh­rer pri­vat: Auto-Dash­cam-Auf­nah­me ist Beweis­mit­tel GmbH/Recht: Haf­tung des Geschäfts­füh­rers bei gesetz­wid­ri­ger Abspra­che +
Wich­ti­ges Urteil: Geschäfts­füh­rer muss „Doku­men­tie­ren”

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 21/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 25. Mai 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

vie­le Kol­le­gen sind von Berufs wegen „Viel­fah­rer”. Vor­teil: Mit der 1%-Methode fährt der Geschäfts­füh­rer pivat steu­er­güns­tig, wenn er zusätz­lich auch viel pri­vat unter­wegs ist (Urlaub). Nach­teil: Wer des­we­gen einen ver­brauchs­güns­ti­gen Die­sel ange­schafft hat, des­sen Kar­ten wer­den immer schlech­ter. Jetzt gibt es einen aus­ge­spro­chen uner­freu­li­chen Rechts­streit mit den Zulas­sungs­be­hör­den in Nie­der­sach­sen – zu unguns­ten aller Die­sel-Fah­rer. Das betrifft natür­lich auch alle Firmenwagen-Nutzer.

Hin­ter­grund: Wer die Soft­ware – auf­grund amt­li­cher Anord­nung – nach­rüs­ten muss und dies unter­lässt, um zu ver­hin­dern, dass eine spä­te­re Beweis­füh­rung vor Gericht nicht mehr mög­lich ist (weil die feh­ler­haf­te Soft­ware dann ja über­schrie­ben ist), ris­kiert zusätz­li­che Straf­ge­büh­ren und, dass das Fahr­zeug zwangs­still­ge­legt wird. Unter­des­sen sind bun­des­weit Anwäl­te mit meh­re­ren Tau­send sol­cher Ver­fah­ren beschäf­tigt. Die Behör­den geben sich ahnungs­los und unnach­gie­big. Was tun? Nach­rüs­ten und den Feh­ler-Nach­weis ris­kie­ren oder die Nach­rüs­tung ver­wei­gern und die Still­le­gung in Kauf neh­men? Selbst die (dar­auf spe­zia­li­sier­ten) Anwäl­te sind sich nicht einig, was zu tun ist. Wir raten: Nicht falsch lie­gen Sie, wenn Sie die Nach­rüs­tung so weit wie mög­lich hin­aus­zu­zö­gern. Z. B., weil Sie sich nicht auf einen Werk­statt-Ter­min eini­gen können.

Lei­der ste­hen die Behör­den in Deutsch­land nicht hin­ter den Ver­brau­chern. Hier gilt in bes­ter Büro­kra­ten-Manier: Ver­meint­lich mehr Umwelt­schutz gegen berech­tig­te Ver­brau­cher-Inter­es­sen. Da hilft nur, nach vor­ne schau­en und die Steu­er­ver­güns­ti­gung für E‑Mo­bil-Fir­men­wa­gen (vgl. dazu Nr. 14/2018, Sei­te 3) so schnell wie mög­lich mitzunehmen.

 

GmbH/Steuer: Aus für die „Abgeltungssteuer“ – mit Folgen für GmbHs 

Von der Gro­Ko – wir haben dazu berich­tet (vgl. zuletzt Nr. 18/2018, Sei­te 2, Stich­wort: Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen) – ist in Sachen Gesell­schafts­recht und Steu­er­recht für Unter­neh­men in den kom­men­den 3 1/2 Jah­ren nicht viel zu erwar­ten. Im Koali­ti­ons­ver­trag gibt es kei­ne ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­run­gen. Auch in Sachen Soli­da­ri­täts­zu­schlag für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird sich wohl nichts tun. Aller­dings gab es im Koali­ti­ons­ver­trag (Rand­zif­fer 3116 ff.) den lapi­da­ren Hin­weis dar­auf, dass „die Abgel­tungs­steu­er auf Zins­er­trä­ge mit Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs (zwi­schen den Ban­ken) abge­schafft wird”. Auf die Fol­gen für die Finan­zie­rungs­lö­sun­gen der GmbH mit Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen haben wir bereits hin­ge­wie­sen und auf ent­spre­chen­de Gestal­tun­gen ver­wie­sen (vgl. Nr. 4/2018).

  • Unter­des­sen ste­hen die Gro­Ko-Plä­ne zur Abgel­tungs­steu­er vor der Umset­zung. Aller­dings ist das nicht so ein­fach wie zunächst ange­nom­men. Es haben sich Steu­er­ex­per­ten aus der Wis­sen­schaft und Ver­fas­sungs­recht­ler zu Wort gemel­det, die die Plä­ne der Bun­des­re­gie­rung skep­tisch aus­leuch­ten. Knack­punk­te sind:
  • Eine Aus­nah­me-Besteue­rung nach dem (in der Regel höhe­ren) per­sön­li­chen Steu­er­satz ledig­lich für Zins­ein­künf­te dürf­te vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nur schwer bestand haben. Waren es doch die Rich­ter des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, die eine pau­scha­le Steu­er­erleich­te­rung für Kapi­tal­ein­künf­te moniert haben und so die Dis­kus­si­on um die Abgel­tungs­steu­er mit ein­ge­lei­tet haben.

Vie­le Exper­ten hal­ten die Abgel­tungs­steu­er für die „größ­te Steu­er­re­form” seit Jahr­zehn­ten. Begrün­dung: Damit wur­de erst­mals das Steu­er­ver­fah­ren für alle betei­lig­ten (also Steu­er­bür­ger, Unter­neh­men und Steu­er­be­hör­den) deut­lich erleich­tert – sei es in der Antrag­stel­lung, in der Bear­bei­tung und in der Abwick­lung. Exper­ten hal­ten die Abgel­tungs­steu­er für das bes­te Rezept gegen Steu­er­flucht (Stein­brück: „lie­ber 25% von X, als 42% von Nix”). Auch wenn damit eine gewis­se Steue­run­ge­rech­tig­keit und ein Ver­stoß gegen das Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip in Kauf genom­men wird, pro­fi­tie­ren letzt­lich alle Betei­lig­ten davon.

Wie geht es wei­ter? Abzu­se­hen ist, dass die SPD ihr Wahl­ver­spre­chen zur Besteue­rung höhe­rer Ein­kom­men nicht so ein­fach auf­ge­ben wird. Im Gegen­teil: Ein SPD-geführ­tes Finanz­mi­nis­te­ri­um wird hier sei­nen Ein­fluss gel­tend machen. Nach unse­ren Infor­ma­tio­nen wird an den ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben bereits gear­bei­tet. Für GmbHs – auch für alle klei­ne­ren Unter­neh­men – ist damit fol­gen­des Sze­na­rio vor­ge­zeich­net: Eine Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Abgel­tungs­steu­er nur für „Zin­sen” wird kaum durch­zu­set­zen sein – poli­tisch und ver­fas­sungs­recht­lich. Es kann also dar­auf hin­aus lau­fen, dass die Abgel­tungs­steu­er auch für ande­re Kapi­tal­ein­kunfts­ar­ten (§ 32d EStG) in die­ser Form abge­schafft wird. Die­se wür­den dann wie­der nach dem per­sön­li­chen ESt-Tarif besteu­ert wer­den. Das gilt dann auch für GmbH-Gewinn­aus­schüt­tun­gen, für Gewinn­be­tei­li­gun­gen aus einer Stil­len Betei­li­gung und selbst­ver­ständ­lich auch für Zin­sen aus Gesellschafter-Darlehen.

Unse­re Ein­schät­zung: Lei­der ist das Sze­na­rio nicht unrea­lis­tisch. Mög­li­cher­wei­se ent­wi­ckelt sich die­se auf den ers­ten Blick eher als Neben­schau­platz erschei­nen­de poli­ti­sche Fra­ge zu einer Bewäh­rungs­pro­be für die gro­ße Koali­ti­on – die – sofern die CDU/CSU sich als Mit­tel­stands­par­tei durch­set­zen will – zur Zer­reiß­pro­be wer­den kann. Für Unter­neh­men ist so gese­hen ein Aus­sit­zen des The­mas „Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er” die bes­te Lösung (vgl. dazu z. B. Min­Dirg. im BMF Mat­thi­as Schenk: Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er? – „Never chan­ge a run­ning sys­tem” in GmbH-Rund­schau 2018, Sei­te 456 ff.).

Die Aus­zah­lung von GmbH-Gewinn an die Gesell­schaf­ter ist bereits jetzt die steu­er­lich teu­ers­te Vari­an­te, Geld aus der GmbH ins Pri­vat­ver­mö­gen zu trans­fe­rie­ren. Nach wie vor güns­ti­ge Vari­an­te ist die Aus­zah­lung als Geschäfts­füh­rer-Gehalt. Trotz des oft hohen per­sön­li­chen Steu­er­sat­zes rech­net sich das, weil Gehalt als Betriebs­aus­ga­be der GmbH vor Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­be absetz­bar ist. Soll­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen noch teu­rer wer­den, ist zu prü­fen, inwie­weit Sie Ihr Gehalt noch wei­ter nach oben aus­rei­zen kön­nen. Zu beach­ten ist, dass die Finanz­be­hör­den Gehalts­er­hö­hun­gen für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer nur akzep­tie­ren, soweit die­se „wohl­do­siert” sind. Außer­or­dent­li­che Gehalts­sprün­ge wer­den in der Regel moniert. Finanz­amts-taug­li­cher ist es, wenn Sie das Gehalt kon­ti­nu­ier­lich erhö­hen – etwa mit einer jähr­li­chen Stei­ge­rungs­ra­te knapp über der Infla­ti­ons­ra­te bzw. in Anleh­nung an die Gehalts­ent­wick­lung in der Bran­che oder gekop­pelt an die Umsatz­ent­wick­lung Ihrer GmbH – bis hin zur sog. Angemessenheitsgrenze.

 

Pflicht-Offenlegung der Gehälter: Viel Bürokratie, wenig Transparenz – ab 1.7. wird es ernst 

Seit 1.1.2018 gilt das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (vgl. Nr. 21/2017). Laut Über­gangs­re­ge­lung kann der Aus­kunfts­an­spruch des Mit­ar­bei­ters 6 Mona­te nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes ein­ge­for­dert wer­den (§ 25 Entg­Tran­spG) – also ab 1.7.2018, Anfang des nächs­ten Monats. Dar­auf soll­ten Sie Ihre per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­ter ein­stel­len. Bereits im Vor­feld haben vie­le Kol­le­gen brei­ten Unmut über die­ses Geset­zes­vor­ha­ben geäu­ßert. Das betrifft z. B. die Kri­te­ri­en zur Ver­gleich­bar­keit von ein­zel­nen Tätig­kei­ten, aber auch die unter­schied­li­chen Pro­fi­le ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter, die zwar für glei­che Tätig­kei­ten ein­ge­setzt sind, aber völ­lig unter­schied­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen. Im Gesetz gibt man zwar aus­führ­li­che Abgren­zungs­kri­te­ri­en vor (§ 11 ff. Entg­Tran­spG). In der Pra­xis wird es aber zu zahl­rei­chen arbeits­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen kom­men – zumal die Rol­le des Betriebs­ra­tes in der Sache wesent­lich gestärkt ist. Im Ein­zel­nen müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben berücksichtigen:

  • Betrof­fen sind Unter­neh­men mit mehr als 200 Mit­ar­bei­tern.
  • Alle Mit­ar­bei­ter in der Fir­ma haben dann einen Rechts­an­spruch dar­auf zu erfah­ren, was Mit­ar­bei­ter in gleich­wer­ti­gen Posi­tio­nen verdienen.
  • Ach­tung: Das gilt auch ver­ti­kal – also Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 1/Projekt 1 kann mit Sach­be­ar­bei­te­rIn in Abt. 2/Projekt 2 ver­gleich­bar sein.
  • Unter­neh­men mit mehr als 500 Mit­ar­bei­tern müs­sen dar­über hin­aus im Lage­be­richt über Fort­schrit­te bei der Lohn­gleich­heit berich­ten und sol­len (!) ein Ver­fah­ren zur Ver­gleich­bar­keit von Löh­nen entwickeln.

Unter­des­sen gibt es ers­te Erfah­rungs­be­rich­te aus Unter­neh­men, in denen Mit­ar­bei­ter die neu­en Mög­lich­kei­ten genutzt haben. Das sind bis­her nur weni­ge – nach einer Umfra­ge des Por­tals www.Gehalt.de sind das weni­ger als 5 % der Beleg­schaft. Erstaun­lich: Die meis­ten Aus­kunfts­ver­lan­gen kom­men nicht aus dem außer­ta­rif­li­chen (Min­dest­lohn-) Bereich, son­dern von tarif­lich ent­lohn­ten Mit­ar­bei­tern. Wei­te­res Ergeb­nis der Umfra­ge: Nur in 1/4 der befrag­ten Unter­neh­men (ins­ge­samt: 319) wur­den über­haupt Lohn­an­fra­gen an das Per­so­nal­bü­ro gestellt. In klei­ne­ren Unter­neh­men mit 200 bis 500 Mit­ar­bei­tern gab es so gut wie kei­ne Anfra­gen (Quel­le: BVAU). Und: Je mehr Mit­ar­bei­ter umso grö­ßer der büro­kra­ti­sche Auf­wand in den Per­so­nal­ab­tei­lun­gen. Aber: Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass nach dem 1.7.2018 die Gehalts-Anfra­gen sprung­haft stei­gen wer­den – Gewerk­schaf­ten und Betriebs­rat wer­den erst  aktiv wer­den, wenn sie das gericht­lich durch­set­zen können.

Pro­ble­me sind für klei­ne­re, fami­li­en­ge­führ­te Unter­neh­men mit über 200 Mit­ar­bei­tern vor­pro­gram­miert: Hier wer­den auf­grund der hohen Bin­dung zwi­schen der Unter­neh­mens­füh­rung und den Mit­ar­bei­tern oft Löh­ne ver­ein­bart, die Zusatz­zah­lun­gen für Betriebs­treue, für beson­ders inte­gra­ti­ve und enga­gier­te Mit­ar­bei­ter oder Mit­ar­bei­ter in beson­de­ren sozia­len oder fami­liä­ren Umstän­den (Tren­nung, behin­der­te Kin­der) vor­se­hen. Sol­che Zusatz­ver­ein­ba­run­gen dürf­ten in Zukunft pro­ble­ma­tisch wer­den. Die­sen Mit­ar­bei­tern ist mit der neu­en Rege­lung nicht gehol­fen. Hier sind Sie gut bera­ten, wenn Sie sich mit dem Betriebs­rat bzw. mit den Mit­ar­bei­tern ver­stän­di­gen – aller­dings ohne gegen Daten­schutz­vor­schrif­ten zu ver­sto­ßen. Kein ein­fa­ches Unterfangen.

 

Mitarbeiter-Akquise: Gute Ideen sind gefragt 

Vie­le Kol­le­gen suchen hän­de­rin­gend nach neu­en Mit­ar­bei­tern – und zwar auf allen Ebe­nen. Ob für wenig qua­li­fi­zier­te Tätig­kei­ten, Fach­kräf­te oder Aus­zu­bil­den­de: Der Arbeits­markt ist und bleibt leer­ge­fegt und zuver­läs­si­ge Arbeits­kräf­te sind rar und blei­ben Man­gel­wa­re. Neue Ideen sind jetzt gefragt. Jede Drit­te Stel­le in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men wird über per­sön­li­che Kon­tak­te der Mit­ar­bei­ter besetzt. In grö­ße­ren Unter­neh­men wird nur jede 10. Stel­le über Mit­ar­bei­ter-Kon­tak­te besetzt. Damit ist die direk­te Mit­ar­bei­ter-Akqui­se die zweit­stärks­te Kraft zur Rekru­tie­rung von Mit­ar­bei­tern, nach der Stel­len­aus­schrei­bung in den regio­na­len Medi­en, aber noch vor Social Media und weit vor den Ver­mitt­lun­gen aus den Arbeits­agen­tu­ren. Vor­teil für Ihr Unter­neh­men: Mit­ar­bei­ter emp­feh­len in der Regel nur Per­so­nen, von denen sie etwas hal­ten (Quel­le: Insti­tut für Arbeits­markt- und Sozialforschung).

Unter­des­sen gibt es Soft­ware-Pro­gram­me (Talen­try, First­bird, XING Emp­feh­lungs­ma­na­ger), die Mit­ar­bei­ter-Emp­feh­lun­gen ein­fach machen. Die Mit­ar­bei­ter kön­nen Freun­de auf freie Stel­len hin­wei­sen. Vor­teil für den Mit­ar­bei­ter: Sein Arbeit­ge­ber weiß, von wem die Emp­feh­lung kommt. Bei einer erfolg­rei­chen Ein­stel­lung winkt dem Mit­ar­bei­ter eine Prämie.

 

BFH kippt Finanzamts-Zinsen – wichtig für Steuerbescheide ab 2015

Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) müs­sen die Finanz­äm­ter eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) für alle Steu­er­be­schei­de mit Säum­nis­zu­schlä­gen (6% Zin­sen) für Ver­an­la­gun­gen ab 2015 gewäh­ren. Das gilt für die im Steu­er­be­scheid berech­ne­ten Zin­sen. Das Urteil ist umso bemer­kens­wer­ter, als das Finanz­ge­richt Baden Würt­tem­berg (Urteil v. 16.1.2018, 2 V 3389/16)  eben erst kein Beden­ken gegen die Zins­hö­he sieht (BFH, Beschluss v. .25.4.2018, IX B 21/18).

Zur Begrün­dung heißt es: „Der gesetz­lich fest­ge­leg­te Zins­satz über­schrei­tet den ange­mes­se­nen Rah­men der wirt­schaft­li­chen Rea­li­tät erheb­lich, da sich im Streit­zeit­raum ein nied­ri­ges Markt­zins­ni­veaus struk­tu­rell und nach­hal­tig ver­fes­tigt habe”. Zu prü­fen ist, ob Sie die­se Rechts­la­ge auch für bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de, die bereits gezahlt sind, nach­träg­lich nut­zen kön­nen. Ver­an­las­sen Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, die Rechts­la­ge zu prü­fen und ggf. nach­träg­lich Ein­spruch ein­zu­le­gen bzw. Zah­lungs­rück­for­de­run­gen gel­tend zu machen. Und: Zins­an­rech­nung nicht vergessen!

 

Geschäftsführer privat: Auto-Dashcam-Aufnahme ist Beweismittel

Bis­her strit­tig – jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) erst­mals im Stra­ßen­ver­kehr eine Beweis­füh­rung per Dash­cam zuge­las­sen – und damit den Rechts­schutz des Ver­kehrs­teil­neh­mers über den Daten­schutz gestellt. Die Unzu­läs­sig­keit oder Recht­wid­rig­keit einer Beweis­erhe­bung – auch per Dash­cam – führt im Zivil­pro­zess nicht ohne wei­te­res zu einem Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot. Über die Fra­ge der Ver­wert­bar­keit ist viel­mehr auf­grund einer Inter­es­sen- und Güter­ab­wä­gung nach den im Ein­zel­fall gege­be­nen Umstän­den zu ent­schei­den. (BGH, Urteil v. 15.5.2018, VI ZR 233/17).

Im Unfall­haft­pflicht­pro­zess ist zu beach­ten, dass das Gesetz den Beweis­in­ter­es­sen des Unfall­ge­schä­dig­ten durch die Rege­lung des § 142 StGB (Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort) ein beson­de­res Gewicht zuge­wie­sen hat. Danach muss ein Unfall­be­tei­lig­ter die Fest­stel­lung sei­ner Per­son, sei­nes Fahr­zeugs und die Art sei­ner Betei­li­gung durch sei­ne Anwe­sen­heit und durch die Anga­be, dass er an dem Unfall betei­ligt ist, ermög­li­chen. Nach § 34 StVO sind auf Ver­lan­gen der eige­ne Name und die eige­ne Anschrift anzu­ge­ben, der Füh­rer­schein und der Fahr­zeug­schein vor­zu­wei­sen sowie Anga­ben über die Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu machen.

 

GmbH/Recht: Haftung des Geschäftsführers bei gesetzwidriger Absprache

Eine gesetz­wid­ri­ge Ein­la­gen­rück­ge­währ durch Hin- und Her­zah­len ist anzu­neh­men, wenn die Ein­la­ge oder ein Teil davon in einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang (hier: weni­ge Tage bzw. weni­ge Mona­te) an den Gesell­schaf­ter zurück­be­zahlt wird und die dadurch bewirk­te Umge­hung der Kapi­tal­auf­brin­gung vor­her so ver­ein­bart war. Der zeit­li­che Zusam­men­hang begrün­det die Ver­mu­tung, dass die Umge­hung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten abge­spro­chen war (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 28.12.2017, 6 U 87/15).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te der Gesell­schaf­ter weni­ge Tage vor der Kapi­tal­erhö­hung einen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag mit der GmbH unter­schrie­ben. Kurz nach Ein­zah­lung der Ein­la­ge ließ sich der Gesell­schaf­ter Ansprü­che aus dem Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag über­wei­sen. Das Gericht wer­te­te dies als unzu­läs­si­ges „Hin- und Her­zah­len”. Wich­tig: Allei­ne das „Hin- und Her­zah­len” gilt als Beleg für eine unzu­läs­si­ge Absprache.

 

Wichtiges Urteil: Geschäftsführer muss „Dokumentieren”

Ein wich­ti­ges Urteil zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung kommt vom OLG Bran­den­burg. Es gilt: Um Haf­tungs­an­sprü­che der GmbH gegen ihn abzu­weh­ren, muss der Geschäfts­füh­rer die Grund­la­gen sei­ner (wirt­schaft­li­chen) Ent­schei­dun­gen doku­men­tie­ren (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16).

Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Ein­fach gesagt. Wir wer­den des­we­gen in der nächs­ten Aus­ga­be dazu aus­führ­li­cher berich­ten: „So doku­men­tie­ren Sie Ent­schei­dun­gen richtig”.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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Volkelt-Brief 20/2018

PR: Was Geschäfts­füh­rer von Face­book ler­nen kön­nen – und was nicht + AG-Vor­stand und GmbH-Geschäfts­füh­rer: Noch immer eine Zwei­klas­sen-Gesell­schaft  + Digi­ta­les: Besteue­rung der Inter­net-Umsät­ze wird kon­kret – betrifft vie­le Online-Shops + Geschäfts-„Führung”: Die 5 gröbs­ten Feh­ler, die nicht sein müs­sen GmbH/Steuer: Frist­ver­län­ge­rung für die selbst erstell­te KSt-Erklä­rung 2017 Bun­des­so­zi­al­ge­richt: Feh­ler bei der Fest­le­gung von Geschäfts­füh­rer-Gehalt + GmbH/Recht: Kein Haf­tungs­aus­schluss für fal­sche Anga­ben auf Inter­net-Sei­ten + GmbH/Finanzen: Feh­ler in Ban­ken-AGG spart Bereitstellungszinsen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 18. Mai 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in nicht weni­gen GF-Erfa-Run­den wur­de die Anhö­rung des FB-CEO Mark Zucker­berg vor dem US-Han­dels­aus­schuss mit gro­ßem Inter­es­se ver­folgt und mit viel Lei­den­schaft dis­ku­tiert. Über­wie­gen­des Urteil: „Zu viel aus­wen­dig gelernt”. Im Klar­text: Das klang nach vor­be­rei­te­tem PR-Text, der auf die Emo­tio­nen des US-Publi­kums aus­ge­legt war. Typisch Ame­ri­ka. In Deutsch­land ist die Öffent­lich­keit sen­si­bler, bes­ser infor­miert, weni­ger ober­fläch­lich und skep­ti­scher. „Mit Emo­tio­nen kannst Du in Deutsch­land Wasch­mit­tel, Autos und Ver­si­che­run­gen ver­kau­fen. Aber kei­ne Poli­tik und kein Ver­ständ­nis für die Belan­ge der Wirt­schaft”, so brach­te es einer der Kol­le­gen die­ser Tage auf den Punkt.

Beson­ders auf­fäl­lig: Auf die Fra­ge nach der Kon­kur­renz zu FB, ver­wies Zucker­berg auf Goog­le (Such­ma­schi­ne), Ama­zon (Inter­net-shop) und Apple (IT-Aus­stat­ter). Völ­lig ande­re Geschäfts­mo­del­le als das FB-Geschäfts­mo­dell. Damit bestä­tig­te er – indi­rekt – die The­se des fra­gen­den repu­bli­ka­ni­schen Abge­ord­ne­ten aus Utah, der FB ein Mono­pol nann­te – auf das in den USA die stren­gen Anti­trust-Geset­ze ange­wandt werden.

Im Klar­text: Hier droht Zwangs­zer­schla­gung. Ob das die Face­book-PR-Stra­te­gen gese­hen haben, darf aller­dings bezwei­felt werden.

Mit „PR” geht Eini­ges – aber eben nicht Alles. Gut bera­ten sind Sie auf jeden Fall, wenn Sie Ihre PR-Akti­vi­tä­ten juris­tisch durch­prü­fen und mit der (lang­fris­ti­gen) Unter­neh­mens­stra­te­gie abglei­chen. Zen­tra­le Nor­men und Ziel­wer­te, zu denen sich PR- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fach­leu­te im Deut­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­dex ver­pflich­tet haben, sind Trans­pa­renz, Inte­gri­tät, Fair­ness, Wahr­haf­tig­keit, Loya­li­tät und Professionalität.

 

AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer: Noch immer eine Zweiklassen-Gesellschaft 

Pro­vo­zie­ren­de Fra­ge eines Kol­le­gen: „Kann einer allei­ne so viel Ver­ant­wor­tung tra­gen, dass er 10,3 Mio. EUR wert ist“? Gemeint war damit der ehe­ma­li­ge VW-Vor­stands­vor­sit­zen­de Mat­thi­as Mül­ler , des­sen Gehalts­an­spruch gera­de in Zei­ten von Die­sel­ga­te im gesell­schaft­li­chen Umfeld hef­tig dis­ku­tiert wur­de. Zwar hat der VW-Auf­sichts­rat zuletzt eine Gehalts-Ober­gren­ze von 10 Mio. EUR fest­ge­legt – aller­dings sind in der Ober­gren­ze weder Zuflüs­se zur Pen­si­ons­kas­se noch sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen wie Dienst­vil­la, Fir­men­wa­gen samt Chauf­feur oder Flü­ge ein­ge­rech­net. Den­noch bleibt ein sol­cher Gehalts­an­spruch unter den kri­ti­sier­ten Bedin­gun­gen trotz Gewinn­sprung bei VW höchst umstritten.

Zudem ist das Berech­nungs­sche­ma für das Gehalt eines Vor­stands-Vor­sit­zen­den einer bör­sen­no­tier­ten AG dank Boni, Akti­en­op­tio­nen und Prä­mi­en­an­wart­schaf­ten aus den Vor­jah­ren immer kom­pli­zier­ter gewor­den, so dass man in der Ver­gü­tungs-Bera­ter-Sze­ne in den letz­ten Jah­ren dazu über­ge­gan­gen ist, nicht mehr vom „Gehalts­an­spruch” aus­zu­ge­hen, son­dern den im Geschäfts­jahr tat­säch­lich auf dem Kon­to des Mana­gers zuge­flos­se­nen Betrag als Maß­stab für den Dritt­ver­gleich zugrun­de zu legen. Zum Ver­gleich: Daim­ler-Chef Die­ter Zet­sche ver­dien­te 2017 rund 13 Mio. EUR, BASF-Vor­stand Kurt Boch 11,0 Mio. EUR oder Joe Keser (Sie­mens) 10,8 Mio. Spit­zen­rei­ter in Deutsch­land ist SAP-Chef Bill McDer­mott mit 21,8 Mio. EUR.

Für Geschäfts­füh­rer in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men bestimmt die Finanz­ver­wal­tung, wie viel sie ver­die­nen dür­fen. Im bör­sen­no­tier­ten Groß­un­ter­neh­men bestimmt der Umfang „der Ver­ant­wor­tung, die sie tra­gen“, wie viel ver­dient wird. So jeden­falls die mora­li­sche Argumentation.

Fakt ist: Im Manage­ment von Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehalts­ni­veau. Vor eini­gen Jah­ren (vgl. zuletzt Nr. 12/2013, 30/2012) wur­den hef­ti­ge Dis­kus­sio­nen dar­über geführt, wie mora­lisch die Mil­lio­nen-Gehäl­ter der Mana­ger sind. Lan­ge Zeit gab es so etwas wie eine Faust­re­gel, dass der 30-fache Ver­dienst eine Fach­ar­bei­ters als „mora­li­sche“ Ober­gren­ze ange­se­hen wur­de – in der glo­ba­li­sier­ten Wirt­schaft spielt das aber kaum noch eine Rolle.

Fakt ist auch: Für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men – und ins­be­son­de­re für Unter­neh­men in der Rechts­form „GmbH“ – bestimmt der Staat – sprich das Finanz­amt – wie viel „Ver­ant­wor­tung“ der Geschäfts­füh­rer trägt. Sprich: Hier gilt der Dritt­ver­gleich. Es darf nur so viel gezahlt wer­den, wie in einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men. Stich­wort: Das ange­mes­se­ne Gehalt. In einer Umfra­ge an die Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen (OFD) der Län­der wur­de unse­rer Redak­ti­on damals beschei­nigt: „Für Akti­en­ge­sell­schaf­ten sind uns kei­ne Fäl­le von vGA wegen über­höh­ter Gehalts­zah­lung an den Vor­stand mit Akti­en­be­sitz bekannt“. Oder: „Dazu gibt es kei­ne finanz­ge­richt­lich anhän­gi­gen Ver­fah­ren“.

Das stimmt de fac­to: Es gibt nicht ein Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten oder vor dem BFH, das sich mit der „Ange­mes­sen­heit des Mana­ger-Gehalts“ befasst und befass­te – auch nicht des Mana­gers mit zähl­ba­rem Akti­en­be­sitz – vie­le Mana­ger haben neben Fest­ge­halt und Tan­tie­me Anspruch auf Unter­neh­mens-Akti­en – sind also de fac­to Vor­stand und Anteilseigner.

Unse­re Ein­schät­zung: Offen­sicht­lich gibt es hier eine Ungleich­be­hand­lung von bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH. Aus dem Fall VW/Müller wird aber auch deut­lich, dass feh­ler­haf­te weit rei­chen­de Ent­schei­dun­gen in kom­ple­xen Orga­ni­sa­tio­nen nicht von einer ein­zel­nen Per­son ver­ant­wor­tet wer­den, son­dern von der „Unter­neh­mens­kul­tur“ – die von vie­len geprägt wird, vom gesam­ten Manage­ment – bis hin in die zwei­te und drit­te Ebe­ne. Inso­fern darf man zu Recht die Fra­ge stel­len, wie viel Gehalt ver­dient wer­den kann. Ist das 30-fache des Min­dest­lohns die mora­li­sche Ober­gren­ze? Gibt es doch ein gewich­ti­ges Ungleich­ge­wicht zwi­schen Indus­trie- und Mit­tel­stands­po­li­tik? Was mei­nen Sie?

Seit eini­gen Jah­ren kön­nen wir fest­stel­len, dass die Zahl der ver­öf­fent­lich­ten finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren zu ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen wegen unan­ge­mes­sen hohem Geschäfts­füh­rer-Gehalt zurück­ge­gan­gen ist. Den­noch: Vie­les läuft hier hin­ter den ver­schlos­se­nen Türen der Finanz­be­hör­den – sei es, dass es zu einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­stän­di­gung zwi­schen dem Betriebs­prü­fer und dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der betrof­fe­nen GmbH geht. Oder sei es, dass die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer beim monier­ten Gehalt klein bei­geben, weil die Erfolgs­aus­sich­ten vor Gericht gering sind oder weil der damit ver­bun­de­ne Auf­wand für die betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler zu hoch ist bzw. die lan­ge Ver­fah­rens­dau­er (hier: vor den Finanz­ge­rich­ten bis zu 2 Jah­ren, bei Revi­si­on vor dem BFH 3 Jah­re und län­ger) abschreckt. Immer mehr Kol­le­gen ori­en­tie­ren sich aber auch an offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len (BBE- oder Kien­baum-Gehalts­ver­gleich). Die Finanz­be­hör­den akzep­tie­ren in der Regel die dort aus­ge­wie­se­ne Gehalts­hö­he als „ange­mes­sen”.

 

Digitales: Besteuerung der Internet-Umsätze wird konkret – betrifft viele Online-Shops

Um die Steu­er-Rocha­den von Ama­zon, Face­book, Apple und Co. in den Griff zu bekom­men, prü­fen eini­ge Natio­nal­staa­ten und die EU-Finanz­be­hör­den neue Besteue­rungs­an­sät­ze für inter­na­tio­na­le digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le. Sta­tus: Unter­des­sen hat die EU-Kom­mis­si­on mit Datum vom 21.3.2018 einen ers­ten Richt­li­ni­en-Ent­wurf zur Besteue­rung der digi­ta­len Wirt­schaft vorgelegt.

Wich­tig: Dabei geht es nicht nur um eine Erfas­sung der Ein­künf­te und Gewin­ne aus die­sen Umsät­zen, son­dern um eine zusätz­li­che Steu­er auf die­se Umsät­ze in Höhe von 3%. Die EU-Kom­mis­si­on geht mit­tel­fris­tig davon aus, dass damit ca. 5 Mrd. EUR aus der digi­ta­len Wirt­schaft abge­zweigt wer­den kön­nen. Im Ein­zel­nen geht es um fol­gen­de Bemessungsgrundlagen:

  • Erträ­ge aus dem Ver­kauf von Online-Werbeflächen,
  • Erträ­ge aus digi­ta­len Ver­mitt­lungs­ge­schäf­ten, die Nut­zern erlau­ben, mit ande­ren Nut­zern zu inter­agie­ren und die den Ver­kauf von Gegen­stän­den und Dienst­leis­tun­gen zwi­schen ihnen ermög­li­chen (Z. B.: Ama­zon Part­ner Net, aber auch: EBay) und
  • Erträ­ge aus dem Ver­kauf von Daten, die aus Nut­zer­in­for­ma­tio­nen gene­riert werden.

Zunächst wird es „Grö­ßen­be­schrän­kun­gen” geben. Danach sol­len die­se Rege­lun­gen nur für Unter­neh­men gel­ten, die welt­weit einen Umsatz > 750 Mio. EUR machen bzw. für Umsät­ze > 50 Mio. EUR inner­halb Euro­pas. Ach­tung: Nach der offi­zi­el­len Begrün­dung sol­len mit die­ser Ein­schrän­kung Unter­neh­men „in ihrer Auf­bau­pha­se” nicht behin­dert wer­den – Besteue­run­gen auch klei­ne­rer Ein­hei­ten sind dem­nach also juris­tisch machbar.

Bei die­sem Vor­schlag han­delt es sich um eine Über­gangs­lö­sung, die bis zu einer gemein­sa­men EU-Steu­er­lö­sung in den ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten prak­ti­ziert wer­den kann/soll. Aller­dings dürf­te ein euro­pa­ein­heit­li­che Rege­lung – die unter­des­sen eben­falls als Richt­li­ni­en-Vor­schlag vor­liegt – noch dau­ern. rea­lis­ti­scher­wei­se ist hier eine Umset­zung der­zeit nicht abseh­bar, weil Steu­er­ent­schei­de auf EU-Ebe­ne nur ein­stim­mig beschlos­sen wer­den kön­nen und eine sol­che Beschluss­mehr­heit nicht sehr wahr­schein­lich ist. Mit einer deut­schen Über­gangs­lö­sung muss ggf. gerech­net werden.

 

Geschäfts-„Führung”: die gröbsten Fehler, die nicht sein müssen …

Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung kos­ten nicht nur die GmbH. Gesetz­ge­ber und Gerich­te sehen zuneh­mend auch die Geschäfts­füh­rung in die Pflicht und stel­len immer höhe­re Ansprü­che an die Fähig­kei­ten der ver­ant­wort­li­chen Ent­schei­der – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu den Haf­tungs­ri­si­ken und ent­spre­chen­den gericht­li­chen Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 13/2018).

Tendenz: In stei­gen­der Fall­zahl ist zu beob­ach­ten, dass oft zunächst der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter nach Pflicht­ver­let­zun­gen und Ver­säum­nis­sen der zuletzt täti­gen Geschäfts­füh­rer sucht. Stellt das Gericht eine Geschäfts­füh­rer-Haf­tung fest, neh­men dass die eben­falls geschä­dig­ten Gesell­schaf­ter zum Anlass, ihrer­seits Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen zu stel­len und die­se gericht­lich durch­zu­set­zen. Soweit der klas­si­sche Haf­tungs­fall, gegen den sich der Geschäfts­füh­rer gege­be­nen­falls mit eine D&O‑Versicherung absi­chern kann. Das oben gezeig­te Bei­spiel von Geschäfts­füh­rer-Haf­tung ist durch­aus exem­pla­risch, aber längst nicht das ein­zi­ge Haf­tungs­ri­si­ko, dem der Geschäfts­füh­rer aus­ge­lie­fert ist. Nach einer Stu­die des D&O‑Versicherers VOV  lis­ten die dazu befrag­ten Geschäfts­füh­rer ihre Feh­ler­ri­si­ken in die­ser Rei­hen­fol­ge und Häufigkeit:

  • Ansprü­che von Insol­venz­ver­wal­tern – z. B. , weil der Insol­venz­an­trag zu spät gestellt wur­de (57%).
  • Ansprü­che aus dienst­ver­trag­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen – z. B., weil gegen Ver­ein­ba­run­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag ver­sto­ßen wur­de (44%).
  • Ansprü­che aus einem Unter­neh­mens­scha­den – z. B., weil falsch kal­ku­liert wur­de (33%).
  • Ansprü­che aus Com­pli­ance-Ver­ge­hen – z. B., weil recht­li­che Vor­ga­ben nicht beach­tet wur­den und dar­aus ein Scha­den ent­stan­den ist (28%).
  • Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Über­nah­men und Fusio­nen – z. B., weil nach­tei­li­ge Ver­trä­ge abge­schlos­sen wur­den (26%).
Fakt ist, dass die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter deut­lich gestie­gen ist, Geschäfts­füh­rer für Feh­ler in die Haf­tung zu neh­men – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren (vgl. z. B. Nr. 13/2017). Fakt ist auch, dass Sie sich als Geschäfts­füh­rer gegen Füh­rungs-Feh­ler bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen nur schwer absi­chern kön­nen. D&O‑Versicherungen sind teu­er und das Klein­ge­druck­te in den Poli­cen beinhal­tet zahl­rei­che Ausschlüsse.

 

GmbH/Steuer: Fristverlängerung für die selbst erstellte KSt-Erklärung 2017

Weil die elek­tro­ni­schen For­mu­la­re für die KSt-Erklä­rung 2017 nicht recht­zei­tig online zur Ver­fü­gung ste­hen, haben die Finanz­be­hör­den die Abga­be­frist (bis­her: 31.5.2018) um 3 Mona­te bis zum 31.8.2018 ver­län­gert. Die Erklä­rung kann bis dahin elek­tro­nisch oder wie bis­her in Papier­form ein­ge­reicht wer­den (Quel­le: BMF, Nach­richt vom 12.4.2018).

 Wer die KSt-Erklä­rung vom Steu­er­be­ra­ter erle­di­gen lässt, hat ohne­hin mehr Zeit. Hier läuft die Abga­be­frist bis zum 31.12.2018, in begrün­de­ten Fäl­len bis zum 28.2.2019.

 

Bundessozialgericht: Fehler bei der Festlegung von Geschäftsführer-Gehalt

In einem Rechts­streit vor dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ging es dar­um, die hohe der Ver­gü­tung der Vorstände/Geschäftsführer der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen fest­zu­le­gen. Laut SGB dür­fen die Kran­ken­kas­sen die­se Bezü­ge nur mit Zustim­mung der Auf­sichts­be­hör­de fest­set­zen (§ 35a SGB IV). Das BSG ver­langt dazu, dass der zugrun­de lie­gen­de Gehalts­ver­gleich objek­ti­ven Maß­stä­ben genü­gen muss. Zur Ermitt­lung von Ver­gleichs­grö­ßen müs­sen dazu alle Gehalts­be­stand­tei­le (Alters­si­che­rung, Prä­mi­en) berück­sich­tigt wer­den. Außer­dem muss die Auf­sichts­be­hör­de einen ein­deu­ti­gen Schlüs­sel vor­ge­ben, um wie viel die ein­zel­ne Kran­ken­kas­se bei der Gehalts­fest­set­zung nach oben oder unten abwei­chen darf (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 1 A 1/17 R).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te die Auf­sichts­be­hör­de die ein­ge­reich­te Gehalts­vor­stel­lung der Kran­ken­kas­se um gera­de ein 2.500 EUR Gesamt­ge­halt nach unten kor­ri­giert. Aller­dings waren die Alters­ver­sor­gung und Prä­mi­en bei der Fest­set­zung des Jah­res-Gesamt­ge­halts nicht berück­sich­tigt wor­den. Jetzt muss die Auf­sichts­be­hör­de neu rech­nen. Nur wenn der Gehalts­ver­gleich stim­mig ist, dür­fen Vor­ga­ben gemacht werden.

 

Kein Haftungsausschluss für falsche Angaben auf Internet-Seiten

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen haf­tet der Anbie­ter eines Inter­net-Rei­se­por­tals (hier: www.weg.de) für feh­ler­haf­te Anga­ben. Die­se Haf­tung lässt sich nicht durch einen all­ge­mei­nen Haf­tungs­aus­schluss umge­hen. Weiß der Anbie­ter von Män­geln (hier: Hotel­leis­tun­gen) auf­grund von Kun­den­be­schwer­den, muss er sei­ne Anga­ben im Inter­net kor­ri­gie­ren. Unter­lässt er das, haf­tet der Anbie­ter – und zwar auch der Ver­mitt­ler von Rei­se­dienst­leis­tun­gen (OLG Mün­chen, Urteil v. 15.3.2018, 29 U 2137/17).

 Danach müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein gene­rel­ler Haf­tungs­aus­schluss nicht mehr durch­geht. Stel­len Sie feh­ler­haf­te Anga­ben auf Ihren Inter­net-Sei­ten fest oder wer­den Sie auf von Kun­den auf sol­che hin­ge­wie­sen, soll­ten Sie umge­hend tätig wer­den, die Sach­ver­hal­te prü­fen und ggf. kor­ri­gie­ren. Doku­men­tie­ren Sie sol­che Vor­gän­ge. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sol­che Hin­wei­se ein­fach igno­rie­ren – das kann teu­er werden.

 

GmbH/Finanzen: Fehler in Banken-AGG spart Bereitstellungszinsen

Weil ein Bank­kun­de nach­träg­lich aber vor Ablauf der Wider­spruchs­frist einen Feh­ler in den Bank-AGG beleg­te, muss die Bank für ein nicht genom­me­nes Dar­le­hen ver­ein­nahm­te Bereit­stel­lungs­zin­sen über 10 Jah­re zurück­zah­len – ins­ge­samt rund 50.000 EUR (LG Stutt­gart, Urteil v. 12.4.2018, 10 O 335/17).

Es kann also durch­aus loh­nen, den Juris­ten das Klein­ge­druck­te im Dar­le­hens­ver­trag prü­fen zu las­sen – z. B., wenn die Bank neben den Zin­sen lauf­zeit­un­ab­hän­gi­ge Gebüh­ren ver­langt oder – wie hier –  eine feh­ler­haf­te Wider­spruchs­be­leh­rung ver­wen­det hat. Die Gerich­te schau­en bei Ban­ken ganz genau hin.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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Volkelt-Brief 19/2018

  1. Gute Bera­ter – schlech­te Bera­ter: Wann wech­seln? + GmbH-Pla­nung: Fuß­ball-WM, Som­mer­fe­ri­en und Ver­tre­tungs­re­ge­lun­gen + Digi­ta­les: Hier gibt es Geld für Pro­jek­te und Ideen + GmbH-ORGA: Wie viel Mee­ting muss wirk­lich sein + Büro­kra­tie: Zoll darf aus­län­di­sche Lkw-Fah­rer prü­fen + GmbH/Geld: Geschäfts­füh­rer muss in Sachen Bank-Bear­bei­tungs­ge­büh­ren aktiv wer­den + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Neu rech­nen bei der Beitragsrückerstattung

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Volkelt-Brief 18/2018

  1. Schma­ler Grat: Zuläs­si­ge Koope­ra­ti­on oder schon Kar­tell­ver­ge­hen? + Gro­Ko: Aus­wir­kun­gen für Wirt­schaft und Unter­neh­men – was kommt wann? + Digi­ta­les: Mit Psy­cho­lo­gie und Sach­lich­keit nach vor­ne schau­en + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer kann nicht zugleich kon­trol­lie­ren + GmbH/Recht: Kapi­tal­erhö­hung kann ganz schön ins Geld gehen + Immer weni­ger Min­dest­lohn-Ver­ge­hen in Brandenburg

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Volkelt-Brief 17/2018

  • Klein gegen groß: Lie­fe­ran­ten und Zulie­fe­rer/VW-Pre­vent + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­keh­run­gen gegen einer Tro­ja­ner (II) + Digi­ta­les: So opti­mie­ren Sie neue Pro­jek­te und Ideen + GF-Netz­wer­ke: Der Geschäfts­füh­rer als Bei­rat von Geschäfts­part­nern + GF-Amts­nie­der­le­gung: Kein Anspruch auf Kün­di­gungs­schutz + GmbH/Geld: Ren­di­ten für US-Staats­an­lei­hen auf dem Weg nach oben + GmbH/Steuer: Neue Grö­ßen­klas­sen für die Betriebs­prü­fung + GmbH/Geld: Zah­lungs­ver­zug kos­tet Vorfälligkeitsentschädigung

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Volkelt-Brief 16/2018

  1. Geschäfts­füh­rung: Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter, Mit­ar­bei­ter … + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­beu­gen und es bes­ser machen (II) + Digi­ta­les: Crowd­fun­ding wei­ter auf dem Vor­marsch + Ach­tung: Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH + Recht: Anwalts-Voll­macht zur Ver­tre­tung der GmbH + OLG Mün­chen: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insol­venz­haf­tung des Geschäfts­füh­rers + GmbH-Mar­ke­ting: Wer­bung mit Test­ergeb­nis­sen + GmbH-Recht: Ein­sichts- und Aus­kunfts­recht in der gelösch­ten GmbH

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Volkelt-Brief 15/2018

  1. Geschäfts­füh­rung: Was an der Büro­kra­tie am meis­ten nervt + Kon­flik­te in der GmbH: Vor­beu­gen und es bes­ser machen (I) + Frau gesucht: Was tun, damit Sie nicht gegen das AGG ver­sto­ßen? + Digi­ta­les: DSGVO – Check­lis­te für den Geschäfts­füh­rer + Klein­ge­druck­tes: Sie tren­nen sich per Auf­he­bungs­ver­trag von Ihrer GmbH + BGH aktu­ell: Haft­stra­fe gegen den Geschäfts­füh­rer einer kom­mu­na­len GmbH + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Kei­ne Erleich­te­run­gen für die pri­va­te ESt-Erklä­rung + Fuß­ball-WM: Ankün­di­gung einer Krank­heit als Kündigungsgrund

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Volkelt-Brief 14/2018

Gro­Ko-Ver­ein­ba­rung: Wie­der eine Steu­er­ge­stal­tung weni­ger + Über­for­dert: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (III) + Ach­tung GF-Spe­sen­ab­rech­nung: Was tun, wenn die Zah­len nicht stim­men? + Digi­ta­les: So nut­zen Sie das The­ma für´s Con­tent-Mar­ke­ting + GmbH-Geschäfts­füh­rer: Nur „aus­nahms­wei­se” kein Pflicht­mit­glied in der RV+ EU-Par­la­ment: Neue Eck­da­ten einer neu­en Ent­sen­de-Richt­li­nie + BFH aktu­ell: Umsatz-Schät­zung nur unter stren­gen Auf­la­gen+ Steu­er­vor­teil: Der Fir­men­wa­gen für den Ehe­part­ner mit Minijob

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Volkelt-Brief 13/2018

Geschäfts­füh­rung: Schlech­te Kar­ten ohne juris­ti­sches Gespür + Mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­ter: Über den Umgang mit schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern (II) + DIGITALES: Leh­ren aus dem Fall Ther­anos + Gro­Ko-Plä­ne: 45 Mit­ar­bei­ter sind die kri­ti­sche Schwel­le + GmbH/Recht: Gerichts­stand für GmbH/UG + GmbH/Finanzen: Hil­fe für das schnel­le Geschäfts­kon­to + GmbH/Firmenwagen: Händ­ler muss alten Die­sel zurück­neh­men + GmbH/Steuer: Tan­tie­me des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers + Gewer­be­steu­er: Kom­mu­ne darf eige­nen Prü­fer einsetzen

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