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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2018

CEO-Fraud: Vor­beu­gen gegen eine neue Betrugs­ma­sche + Firmenwagen/Flotte: Ent­schei­der-Vor­ga­ben für die E‑Mobilität + Digi­ta­les: Nerds mögen kei­ne Over­head-Vor­ga­ben – was tun? + Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Anspruch auf Ren­te mit 63 + GmbH/Finanzen: Zah­lungs­ziel als Kal­ku­la­ti­ons­fak­tor + Mini-Betrug: Ende einer der größ­ten deut­schen Fir­men­in­sol­ven­zen + GmbH-Recht: Nach­trag zum Eigen­ka­pi­tal­ersatz + Mit­ar­bei­ter: Arbeit­ge­ber muss „Fremd­ge­hen” nicht hinnehmen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Volkelt-Briefe

Pflichtversicherte Geschäftsführer: Anspruch auf Rente mit 63

Ein Ren­ten­an­spruch des sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen (Fremd-) Geschäfts­füh­rers einer GmbH auf die sog. „Ren­te ab 63” besteht, wenn das gesam­te Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers als Basis vor­han­de­ner Beschäf­ti­gun­gen weg­fällt. Das ist der Fall, wenn die GmbH in der Insol­venzv liqui­diert wird oder wenn die Gesell­schaf­ter die GmbH auf­lö­sen (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil v. 28.6.2018, B 5 R 25/17 R).

Der Anspruch auf den vor­zei­ti­gen und unge­kürz­ten Ren­ten­be­zug mit 63 Jah­ren ist gege­ben, wenn der sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Geschäfts­füh­rer eine War­te­zeit von 45 Jah­ren erfüllt hat. Dazu gehö­ren die Jah­re, in denen er sei­ne Bei­trä­ge zur RV ein­ge­zahlt hat, aber aus­nahms­wei­se auch die Jah­re mit Bezug von Arbeits­lo­sen­geld. Und zwar dann, wenn – wie im oben beschrie­be­nen Fall – das Unter­neh­men sei­nes Arbeit­ge­bers „GmbH” als Basis der Beschäf­ti­gung ent­fällt (Geschäfts­auf­ga­be).