„Geschäftliche Unerfahrenheit“ – so das Verwaltungsgericht Koblenz – „schützt nicht vor der Haftung für Steuerschulden“. So klar und unmissverständlich war schon lange nicht mehr in einem Urteil eines deutschen Gerichts nachzulesen, dass der Geschäftsführer einer GmbH/UG für nicht oder falsch deklarierte Steuern persönlich haftet (VG Koblenz, Urteil vom 13.11.2015, 5 K 526/15). …
Schlagwort: OLG Oldenburg
Volkelt-Brief 40/2015
Führungskultur/Risiko-Entscheidungen: Wie viel „VW” dürfen SIE? + GmbH-Marketing: Die Unternehmens-PK im Livestream + Kündigungsschutz: Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten zählen + Steuer-Strafverfahren: Wieder ein strittiger Fall aus der Praxis + Mitarbeiter: Abwerben gehört zum Geschäft + Wettbewerbsrecht: Prämien für Einhaltung der Preisbindung sind unzulässig + Mitarbeiter: Haben keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen + Bürokratie: Neue Umsatzgrenzen für die GmbH-Größenklassen + BISS …
Selbst wenn mit dem Verkauf des Unternehmens eine grundsätzliches Wettbewerbsverbot der Verkäufers vereinbart wird, ist das kein Hindernis, Mitarbeiter des verkauften Unternehmens abzuwerben. Diese Freiheit gehört zum Wettbewerb (OLG Oldenburg, Urteil vom 18.9.2015, 6 U 135/15). …
Volkelt-Brief 33/2014
Themen heute: Neue Mitarbeiter: „Es wird immer enger …” + Recht: Neue Vorschriften für Verträge mit Geschäftspartnern + Geld und Vorsorge: Privat Finanzprobleme gefährden Ihre Geschäftsführer-Stellung + Mindestlohn: So bleiben Praktikanten außen vor + Bank darf Sie bei Umschuldungen nicht benachteiligen + Steuerberater empfehlen „Tempo machen“ bei der Betriebsübertragung + Geschäftsführer privat: Wie steht es um Ihre Bonität? + BISS …
Wenn Sie oder Ihre GmbH ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen wollen, dann muss die Bank bei der Berechnung
Volkelt-Brief 20/2013
Themen heute: GmbH-Recht: Der Fall Suhkamp – neues Urteil zur Auskunftpflicht des Geschäftsführers + Geschäftsführer-Vertrag: Abfindung in „brutto“ oder „netto“? + Pflichtveröffentlichung: Ordnungsgeldverfahren wird vereinfacht + Vertragsrecht: Angeschlagene Kunden: Vorsicht mit Ratenzahlungs-Vereinbarungen + Bilanzierung: Übernahme einer Pensionsverpflichtung geht nur zu Anschaffungskosten + Wirtschaftsrecht: Geschäftsraum-Kündigung bei Insolvenz gilt auch für den gewerblichen Mit-Mieter + Arbeitsrecht: Haftung: Fehlerhaft festgestellter Verlustvortrag rechtfertigt keine Steuerhinterziehung+ Steuer: Kosten für Due-Dilligence bei gescheiterter Beteiligung sind voll abziehbar + BISS …
Anfrage eines Kollegen: „Mit dem Ausscheiden aus der GmbH habe ich Anspruch auf eine Abfindung von 150.000 €. Kann ich darauf Mehrwertsteuer aufrechnen?“. Antwort: JEIN. …
Volkelt-Brief 15/2013
Themen heute: Geschäftsführer-Freiraum: Sie dürfen nicht Alles, was Sie können + GmbH-Rechnungswesen: Jahresabschluss 2012 – Ab jetzt sind Sie in der Pflicht + Internet: Social-Media-Profile: Nur „aktuell“ ist wirklich aktuell + Intranet: Private E‑Mails auf dem Firmen-Account können Probleme machen + Arbeitsrecht: Stress ist kein Mobbing + GmbH-Recht: Gesellschafter kann kein GmbH-Hausverbot aussprechen + Falschberatung: Steuerberater muss auf Überschuldungsgefahr hinweisen + BISS …
Wenn der Steuerberater aufgrund einer von ihm erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertung erkennen kann, dass Überschuldungsgefahr besteht, …
Nicht nur in Baden-Württemberg staunen viele Geschäftsführer über die im Untersuchungsausschuss offen gelegten Vorgänge um den Erwerb der EnBW-Aktien durch das Land Baden-Württemberg. Zuletzt wurde der E‑Mail-Verkehr zwischen Ex-Ministerpräsident Mappus und dem (Ex) Morgan Stanley Deutschland-Chef Notheis auszugsweise in den Gazetten veröffentlicht – mit verheerender Wirkung in der Öffentlichkeit. Was ist hier falsch gelaufen? …
Fehler Nr. 1: Als Geschäftsführer müssen Sie bei einem Unternehmenskauf eine exakte Bewertung vornehmen (dazu gibt es rechtskräftige Urteile, siehe unten)
PS: Diese Meldung ist nur wegen des breiten Interesses am Thema öffentlich. Solche fachlichen Informationen sind sonst nur für Geschäftsführer bzw. die angemeldeten Mitglieder des Volkelt-Beratungs-Centers zugänglich. Mehr Informationen > Hier anklicken
Als Geschäftsführer einer GmbH haben Sie zwar ein weit reichendes Handlungsermessen (vgl. § 43 GmbH-Gesetz) – im Vergleich zum Ex-Landesregierungs-Chef Mappus sogar ein deutlich größeres. Für wirtschaftliche Fehl-Entscheidungen, die Sie für die GmbH treffen, haften Sie danach nicht oder nur im Ausnahmefall persönlich. Dazu gibt es aber keine allgemeingültigen Richtlinien. Klagt aber ein Gesellschafter z. B. wegen Vermögensverlust, prüft das Gericht jeden Einzelfall. Laut Rechtsprechung müssen Sie z. B. beim Zukauf eines Unternehmens alle Risiken und Chancen einer solchen Investition exakt prüfen – und zwar mit den dafür vorgesehenen professionellen Verfahren. Wenn Sie ohne Experten-Gutachten zukaufen, gehen Sie als Geschäftsführer ein hohes persönliches Risiko ein.
Konkret: „Das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend geklärt worden sind“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Das ist der Fall, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen. Dann muss etwa eine umfassende „Due Diligence“-Prüfung durchgeführt werden. Wenn Sie dies unterlassen und es bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition kommt, führt dies zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers.
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Für die Praxis: Erwecken Sie beim Zukauf eines Unternehmens nie den Eindruck eines Alleingangs. Beziehen Sie die Abteilung Rechnungswesen, Ihren Steuerberater und Ihren Rechtsanwalt ein. Bestehen Zweifel an der wirtschaftlichen Lage und den vorgelegten Unterlagen der Zielfirma, müssen Sie ein Gutachten z. B. in Form eines Due Diligence in Auftrag geben und zur Grundlage Ihrer Kaufentscheidung machen.
Fehler Nr. 2: Grundlegende Fehler im Stil (Werte) und in der Kommunikation
Fehleinschätzung: Mappus und Notheiswaren sicher, dass die ausgetauschten Informationen nie „öffentlich“ werden können. Das ist ein großer Irrtum: Der Inhalt jeder E‑Mail kann intern (IT) und extern (Server) nachvollzogen werden.
Kommunikationsstil: Im E‑Mail-Verkehr werden geschäftliche Informationen in einem privaten Plaudertongeführt. Unmöglich! Hier agieren die Repräsentanten eines Unternehmen und einer Landesregierung. Nicht anders ist es, wenn Sie für die GmbH Geschäfte anbahnen und Konditionen aushandeln. Gibt es mehrere Gesellschafter, müssen Sie geschäftlich und privat eindeutig auseinander zu halten und entsprechend zu kommunizieren.
Rechtsfehler: Per E‑Mail wurden klein gedruckte Konditionen besprochen, die mit den einbezogenen Rechtsberatern nicht abgesprochen waren. Folge: Der Berater ist im Zweifel aus der Haftung. Als Repräsentant einer GmbH sollten Sie darauf achten, dass Geschäfte mit weit reichenden Auswirkungen (Verhalten in der Krise der GmbH, Kauf) wie üblich abgewickelt werden. Dazu gehört die Einschaltung des Steuerberaters im Krisenfall, die Verwendung von offiziellen Bewertungsverfahren für die Kaufpreisermittlung (siehe unten). Sind Sie sich über die Reichweite eines Geschäftes nicht völlig im Klaren, sollten Sie professionellen externen Rat einholen und die Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterbeschluss) zu diesem Geschäft einholen.
Für die Praxis: Nutzen Sie diese Gelegenheit dazu, Ihren persönlichen E‑Mail-Stil auf die „Goldwaage“ zu legen. Orientieren Sie sich dabei an diesen Vorgaben:
- Vertraulicher Informationsaustausch, der auf keinen Fall von Dritten nachvollzogen werden kann, sollten Sie nach wie vor „unter vier Augen“ oder ausnahmsweise telefonisch führen.
- Verwenden Sie grundsätzlich immer die offizielle Autosignatur der Firma (Aus Haftungsgründen müssen Sie immer deutlich machen, dass Sie für die GmbH handeln)
- Halten Sie geschäftliche E‑Mails immer sachlich und jederzeit in einem offiziellen Geschäftsbrief-Stil. Prüfen Sie Ihre E‑Mails vor dem Absenden auf korrekte Rechtschreibung.
- Lassen Sie sich bei wichtigen Inhalten den Eingang Ihrer E‑Mail ausdrücklich nochmals bestätigen.
- Sichern Sie den jederzeitigen Zugriff auf wichtige E‑Mails (ausgewählte Ordner anlegen). Wichtige E‑Mails mit vertraglichen Inhalten oder Absprachen sollten Sie zusätzlich ausdrucken und in der Akte des Geschäftspartners dokumentieren.
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