Immer öfter werden Geschäftsführer mittelständischer GmbHs für (vermeintliche) Management-Fehler verantwortlich gemacht und für den entstandenen Schaden zur Kasse gebeten. Das ist z. B. der Fall in Familien-GmbHs mit zerstrittenen Familienzweigen, aber auch in GmbHs mit wenigen, sogar ehemals gut befreundeten Gesellschaftern und selbst in GmbHs mit mehreren mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Der BGH verlangt in Schadensersatzprozessen seit einigen Jahren oft eine sog. abgestufte Beweislast. Danach müssen Sie Ihre Unschuld beweisen können (z. B. BGH, Urteil vom 19.7.2001, IX ZR 36/99). Das ist im Einzelfall fast nicht zu leisten, wenn Sie keine entsprechende Vorsorge treffen.
Auch in der neueren Rechtsprechung überwiegt die Auffassung, dass der Geschäftsführer in der Pflicht ist. Das Oberlandesgericht (OLG)Brandenburg verlangt z. B. vom Geschäftsführer, „dass der Geschäftsführer darzulegen und erforderlicherweise zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft” (Urteil v. 7.2.2018, / U 132/16). Auf die daraus folgende Dokumentationsverpflichtung des Geschäftsführers haben wir bereits verwiesen und entsprechende Hinweise gegeben (vgl. Nr. 21, 22, 24 /2018). Das OLG sieht aber auch eine Beweispflicht der GmbH für den entstandenen Schaden. Beide Seiten müssen also vor Gericht liefern. Das Gericht verlangt außerdem, dass der Geschäftsführer „in der konkreten Entscheidungssituation die verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft”. Was tun?
Am besten vermeiden Sie Fehler und damit mögliche Angriffsflächen. Hier eine Übersicht der Fehlerquellen, die GmbH-Geschäftsführer in der Praxis Probleme machen und die Schadensansprüche der GmbH, der GmbH-Gesellschafter oder Dritter auslösen. Das sind: ..