Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind zwei getrennte Feststellungen. Allein aus der Feststellung der Ausgangslohnsumme lässt sich nicht feststellen, ob das Unternehmen mehr oder weniger als 20 Beschäftigte hat und demnach die Verschonungsreglung anzuwenden ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt zwei getrennte Feststellungen – eine Schätzung der Beschäftigtenzahl ist nicht ausreichend und hat keine Bindungswirkung (BFH, Urteil v. 5.9.2018, II R 57/15).
Schlagwort: BFH
Volkelt-Brief 03/2019
EXPRESS: Bürokratiekosten: Entgelttransparenzgesetz geht in die nächste Runde + GmbH kompakt: Wichtige Rechtsprechung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 + Digitales: Neue Märkte erschließen mit Landscaping + Finanzen/Umsatzprobleme: Was tun, wenn einer der Hauptkunden schwächelt? + GmbH/Steuer: Lamborghini Aventator nicht als Firmenwagen anerkannt + Reformen: Kommission für ein Unternehmensteuergesetzbuch + Neues Urteil: Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht + Anzahl der Beschäftigten: Finanzamt muss richtig zählen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 49/2018
Mehrkosten: Teilzeitanspruch mit Rückkehr-Garantie/KV-Arbeitgeberbeitrag + Geschäftsführer-Gehalt 2018: Industrie-GmbHs verdienen (sehr) gut + Digitales: Energy – neue Verfahren, weniger Verbrauch + Digitales: FinTech – alle Branchen mischen in Zukunft mit + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plan-Daten Dezember 2018 + GmbH/Recht: Löschung des Geschäftsführers von „Amts wegen” + GmbH/Finanzen: Lkw-Maut steigt (… und sinkt) + GmbH/Steuern: Überbrückungshilfen sind nachträgliche Anschaffungskosten + Recht: Geschäftsführer-Unterschrift ohne Hinweis auf Vertretung für die GmbH + GmbH-Firmenwagen: Auto zurück gegen Kaufpreis plus Zinsen
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Gewähren Sie als Gesellschafter der GmbH eine Einlage zur Vermeidung einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die Sie für die GmbH eingegangen sind, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten. Die muss das Finanzamt bei einer späteren Veräußerung Ihres GmbH-Anteils bei der Ermittlung des zu versteuernden Veräußerungsgewinnes verrechnen (BFH, Urteil v. 20.7.2018, IX R 5/15).
Volkelt-Brief 46/2018
GmbH-Reform: … passt – für StartUps, Tochtergesellschaften und mehr + Geschäftsführer-Gehalt 2018: Der Einzelhandel spürt die Digitalisierung + Digitales: Smart City sorgt für mehr Öffentliche Aufträge + GF-Vertragsverlängerung: Richtig verhandeln um bessere Konditionen + Mitarbeiter: EuGH-Urlaubsurteile – was tun? + Steuer: Finanzamt kürzt Werbungskostenabzug für Gesellschafter-Darlehen + Rechtsänderung: Verträge für Vorstände werden auf 3 Jahre befristet + GmbH/Recht: Geschäftsführer muss Vertretungsbefugnis offenlegen
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Verzichten Sie als Gesellschafter einer GmbH auf ein Darlehen, das Sie Ihrer GmbH gewährt haben, hat das auch Folgen für den Werbekostenabzug der Zinsen, die Sie für die Finanzierung des privaten Darlehens an die Bank zahlen müssen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) gilt: „Dann sind beim Gesellschafter weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar” (BFH, Urteil v. 24.10.2018, VIII R 19/16).
Volkelt-Brief 45/2018
Motivation: Individuelle Erfolgsbeteiligung passt nicht für Teams und Projekte + Geschäftsführer-Gehalt 2018: Gut verdient und trotzdem wenig ausgezahlt + Digitales: Neue Chancen mit den neuen Clustern + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2018 + GmbH/Steuer: Keine Erleichterungen für den Sanierungsgewinn + GF/Haftung: Pflichtverletzung bei Abschluss eines Mietvertrages + Geschäftsführer-Firmenwagen: Anspruch auf Neuwagen-Umtausch + Steuerprüfung: Was das Finanzamt weiß
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Freiburg, 9. November 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
wer gut arbeitet, darf auch gut verdienen. Dafür gibt es Prämien oder Bonuszahlungen. Die meisten Kollegen gönnen sich eine Tantieme – das schont die Liquidität, beteiligt den Geschäftsführer am Erfolg der GmbH und sorgt dafür, dass in guten Ertragsjahren nicht zuviel Gewinnsteuer an das Finanzamt abfließt.
Nachteil: …
Werden einer GmbH in der wirtschaftlichen Krise Schulden erlassen (hier: Gesellschafter-Darlehen) und ergibt sich daraus ein sog. Sanierungsgewinn, besteht kein Anspruch auf Steuerbefreiung gemäß dem sog. Sanierungserlass. Der BFH akzeptiert – entgegen dem BMF-Schreiben v. 29.3.2018, IV C 6 – S 2140/13/10003 – den Sanierungserlass auch nicht aus Vertrauensschutzgründen für Altfälle. Möglich ist, dass nach der endgültigen Stellungnahme der EU-Kommission zur Sache im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung eine nachträgliche Lösung für Altfälle beschlossen wird (BFH, Urteil v. 11.7.2018, XI R 33/16).
Volkelt-Brief 44/2018
Zoll/Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Geschäftsführungen haben gute Arbeit geliefert + Vertrags-Angelegenheiten: So bleibt die GmbH handlungsfähig + Digitales: Neue Angebote für Ihre Geschäftsreisen + Gesellschafter-Geschäftsführer: Finanzämter bewerten Zeitwertkonto als vGA + Strategisches: In die EU-Steuerpolitik kommt Bewegung + GmbH/Recht: Anmeldung der UG/GmbH durch den Geschäftsführer + Firmenrecht: „Partners” ist keine zulässige Firmierung für eine UG/GmbH + Geschäftsführer-privat: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen + NEU: Keine Lohnsteuer für Wertguthabeneinzahlung des Fremd-Geschäftsführers
BISS … die Wirtschaft-Satire
Liefert einer der GmbH-Gesellschafter an diese eigene GmbH Waren aus einer anderen, ebenfalls ihm gehörenden Produktions-GmbH und unterlässt er es über Jahre hinweg die dafür ausstehenden Forderungen gegenüber der GmbH durchzusetzen, kann es sich um eine sog. stehengelassene Gesellschafter-Forderung handeln. Folge: In der wirtschaftlichen Krise der GmbH wird die Forderung wie ein Gesellschafter-Darlehen behandelt – als nachrangige Forderung (BFH, Beschluss v. 15.5.2018, I B 114/17).