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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 44/2018

Zoll/Finanzkontrolle Schwarz­ar­beit: Geschäfts­füh­run­gen haben gute Arbeit gelie­fert + Ver­trags-Ange­le­gen­hei­ten: So bleibt die GmbH hand­lungs­fä­hig  + Digi­ta­les: Neue Ange­bo­te für Ihre Geschäfts­rei­sen + Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Finanz­äm­ter bewer­ten Zeit­wert­kon­to als vGA  + Stra­te­gi­sches: In die EU-Steu­er­po­li­tik kommt Bewe­gung + GmbH/Recht: Anmel­dung der UG/GmbH durch den Geschäfts­füh­rer + Fir­men­recht: „Part­ners” ist kei­ne zuläs­si­ge Fir­mie­rung für eine UG/GmbH + Geschäfts­füh­rer-pri­vat: Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen + NEU: Kei­ne Lohn­steu­er für Wert­gut­ha­ben­ein­zah­lung des Fremd-Geschäftsführers

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 2. Novem­ber 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in regel­mä­ßi­gen Abstän­den infor­mie­ren die Zoll­be­hör­den die Öffent­lich­keit über ihre Arbeit. Dazu gehört die Über­prü­fung der Arbeits­be­rech­ti­gun­gen, des Min­dest­lohns und der vor­schrifts­ge­mä­ßen Doku­men­ta­ti­on der Arbeits­zei­ten. Die in ers­ter Linie betrof­fe­nen Bran­chen – Trans­port und Logis­tik, Sicher­heits­un­ter­neh­men, Bau, Gas­tro­no­mie, Hotel, Dienst­leis­ter (Fri­sö­re usw.) und des ver­ar­bei­ten­den Gewer­bes (Fleisch) – haben sich unter­des­sen an die zum Teil mar­tia­li­schen Auf­trit­te der Behör­den gewöhnt. Für die Behör­den gehö­ren sol­che Kon­trol­len unter­des­sen zur Rou­ti­ne, so dass pro­fes­sio­nel­les Vor­ge­hen der meis­ten Kon­trol­leu­re die Gesamt­si­tua­ti­on etwas entspannt.

Zuletzt befrag­ten die Zöll­ne­rin­nen und Zöll­ner im Sep­tem­ber bun­des­weit über 32.000 Per­so­nen zu ihren Arbeits­ver­hält­nis­sen und führ­ten rund 4.500 Geschäfts­un­ter­la­gen­prü­fun­gen bei Arbeit­ge­bern durch. Ergeb­nis: der Zoll hat 351 Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, davon 172 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren wegen Ver­stö­ßen gegen das Min­dest­lohn­ge­setz – das ent­spricht einer „Ver­stoß­quo­te” von knapp 1 %. Fazit: In den Geschäfts­füh­rungs-Eta­gen hat man sich mit den Neu­re­ge­lun­gen arran­giert – wohl auch mit dem damit ver­bun­de­nen inter­nen  Auf­wand. Quel­le: PM Zoll/FKS

In den letz­ten Jah­ren ist das Kon­troll­netz – so die ein­hel­li­ge Wahr­neh­mung und Ein­schät­zung der Kol­le­gen und wie von den Behör­den ange­kün­digt – flä­chen­de­ckend und umfasst alle staat­li­chen Fach­be­rei­che – Sozi­al­ver­si­che­rung, Finanz­be­hör­den (elek­tro­ni­sche Kas­se), Zoll, sons­ti­ge Kon­troll­mit­tei­lun­gen (Ban­ken). Auch Bera­ter wer­den immer stär­ker in die Pflicht genom­men und ver­hal­ten sich ent­spre­chend. Damit müs­sen Sie leben.

 

Vertrags-Angelegenheiten: So bleibt die GmbH handlungsfähig 

Erfah­rungs­ge­mäß kommt es zwi­schen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von GmbHs  alle 2 Jah­re neben den übli­chen inhalt­li­chen Dif­fe­ren­zen über Sach­fra­gen zu ernst­haf­ten Kon­flik­ten über die Geschäfts­po­li­tik. Z. B., ob und wel­che neu­en Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den sol­len, wann und wo inves­tiert wer­den soll oder wel­che Mar­ke­ting- und Ver­triebs­schwer­punkt für die Zukunft gesetzt wer­den sol­len. Eini­gen sich die Betei­lig­ten nicht auf eine Ziel­rich­tung, kommt es zu Pro­ble­men. Und zwar ganz beson­ders dann, wenn immer der glei­che Gesell­schaf­ter Kom­pro­mis­se macht und der ande­re sich durch­setzt. Pas­siert das in der Zwei­per­so­nen-GmbH, ist abseh­bar, dass für den Kom­pro­miss berei­ten Gesell­schaf­ter irgend­wann „die Fah­nen­stan­ge erreicht“ ist und er einer kon­struk­ti­ven Beschluss­fas­sung nicht mehr zustimmt. Ist im Gesell­schafts­ver­trag einer sol­chen GmbH kei­ne Klau­sel zur Been­di­gung der Gesell­schaft ver­ein­bart, kann das ziem­lich auf­rei­bend werden.

Aus der Pra­xis sind Fäl­le bekannt, in denen über Jah­re hin­weg pro­zes­siert wur­de und die Geschäf­te der GmbH auf der Stre­cke blie­ben. Grund dafür war die jah­re­lan­ge Rechts­auf­fas­sung zur Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers in der Zwei­per­so­nen-GmbH. Die Gerich­te lie­ßen die Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers nur dann zu, wenn ihm ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten nach­zu­wei­sen war.

Bei­spiel: Es bestehen unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die zukünf­ti­gen Geschäf­te. Laut Gesell­schafts­ver­trag kön­nen die Geschäfts­füh­rer nur gemein­sam han­deln (Gesamt­ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung) und nur aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den. Damit der Ver­trag mit einem neu­en Geschäfts­part­ner abge­schlos­sen wer­den kann, beschließt der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit sei­ner 51 % – igen Mehr­heit sei­nen Mit-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund abzu­be­ru­fen – nur so lässt sich sei­ner Mei­nung nach der wei­te­re Bestand der GmbH sichern. Der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer klagt dage­gen. Er bekommt Recht, weil kein schuld­haf­tes Ver­hal­ten vor­liegt. Der Geschäfts­füh­rer bleibt im Amt. Die geplan­te Neu­aus­rich­tung der GmbH kommt nicht zustande.

Die Rechts­la­ge: Laut Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) kann der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer aber bereits dann abbe­ru­fen wer­den, wenn die Geschäfts­füh­rer unter­ein­an­der so zer­strit­ten sind, dass eine Zusam­men­ar­beit zwi­schen ihnen nicht mehr mög­lich ist (z. B. BGH, Urteil vom 12.01.2009, II ZR 27/08). Damit kann zumin­dest der Mehr­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab sofort die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH bei Zer­strit­ten­heit mit sei­nem Mit-Gesell­schaf­ter schnel­ler wie­der her­stel­len. Den Beweis dafür, dass „Zer­strit­ten­heit“ vor­liegt, ist sehr viel ein­fa­cher zu füh­ren. Dazu genügt es, wenn Sie z. B. doku­men­tie­ren kön­nen, dass Ver­trä­ge nicht zustan­de kamen, weil der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter die Zustim­mung verweigert.

Kei­ne oder nur wenig Aus­wir­kung hat die­se Mög­lich­keit für die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers in der Zwei­per­so­nen-GmbH mit zwei gleich­be­rech­tig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern (50:50-Beteiligung). Hier kann eine Abbe­ru­fung auch wei­ter­hin in der Regel nur nach einem ent­spre­chen­den gericht­li­chen Urteil durch­ge­setzt wer­den (Prü­fung der Wirk­sam­keit des Abbe­ru­fungs­be­schlus­ses). In die­ser Gesell­schaf­ter-Kon­stel­la­ti­on kann die Patt-Situa­ti­on und damit die Hand­lungs­fä­hig­keit der GmbH nur gesi­chert wer­den, indem ein Drit­ter (Steu­er­be­ra­ter, Ban­ker) laut Gesell­schafts­ver­trag z. B. als Bei­rat mit­ent­schei­den kann.
  • Wir raten für die 50:50%-GmbH: Der Gesell­schafts­ver­trag soll­te auf jeden Fall eine Kün­di­gungs­klau­sel ent­hal­ten, die es dem Gesell­schaf­ter ermög­licht, die GmbH zu been­den. Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Jeder Gesell­schaf­ter kann die GmbH mit einer Frist von 6 Mona­ten (1 Jahr, 2 Jah­ren) zum Ende eines Geschäfts­jah­res kün­di­gen. Die GmbH wird zu die­sem Zeit­punkt auf­ge­löst. Das Ver­mö­gen ist unter den Gesell­schaf­tern zu ver­tei­len. Stim­men alle Gesell­schaf­ter zu, kann ein Gesell­schaf­ter die GmbH fort­füh­ren“.
  • Soll der Bestand der GmbH gesi­chert wer­den und zugleich dem Gesell­schaf­ter ein Aus­tritts­recht ein­ge­räumt wer­den, kann das so ver­ein­bart wer­den. Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des kann jeder Gesell­schaf­ter sei­nen Aus­tritt aus der Gesell­schaft erklä­ren. Der Gesell­schaf­ter kann sei­nen Aus­tritt aus der Gesell­schaft mit einer Frist von sechs Mona­ten zum Ende des Geschäfts­jah­res erklä­ren. Durch den Aus­tritt eines Gesell­schaf­ters wird die Gesell­schaft nicht auf­ge­löst. Die Gesell­schaft ist im Fal­le eines Aus­tritts berech­tigt, den Geschäfts­an­teil des aus­tre­ten­den Gesell­schaf­ters ein­zu­zie­hen bzw. die Abtre­tung an eine drit­te natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son zu ver­lan­gen“.

 

Digitales: Neue Angebote für Ihre Geschäftsreisen

Wie viel Zeit brau­chen Sie bzw. Ihre Assis­tenz, um eine mehr­tä­gi­ge Geschäfts­rei­se vor­zu­be­rei­ten? Sind Sie sicher, dass Sie die Kos­ten opti­miert haben? Kol­le­gen, die regel­mä­ßig unter­wegs sind (z. B. in Chi­na oder den neu­en Zulie­fer-Staa­ten oder den Start­Up-Zen­tren (Isra­el, Viet­nam, Indi­en usw.),  ver­las­sen sich meist auf eine ört­li­che Rei­se­agen­tur. Mit dem Risi­ko, dass man sich im Lau­fe der Zeit an ein bestimm­tes Preis­le­vel gewöhnt hat und Ver­trau­en einen sys­te­ma­ti­schen Preis­ver­gleich ersetzt – schluss­end­lich also mehr bezahlt wird als notwenig.

Dabei ist das The­ma wie gemacht für ein digi­ta­les Ange­bot. Zumal es ja gera­de auf dem Rei­se­markt jede Men­ge Start­Up-Grün­dun­gen waren, die die „alte” Bran­che auf­ge­mischt haben. So ist eine Urlaubs­pla­nung ohne booking.com, Airbnb, uber, bil­li­ge Flü­ge  oder die vie­len Rei­se­por­ta­le für die meis­ten kaum noch vor­stell­bar. Ein israe­lisch-spa­ni­sches Start­Up (Tra­vel­perk) bie­tet hier­zu jetzt eine (bis­lang nur eng­lisch­spra­chi­ge) Lösung mit eini­gen Vor­tei­len für die Pla­nung und Buchung der Geschäftsreise:

  • die neue Platt­form bün­delt alle Rei­se-Ange­bo­te, die es im Netz gibt (von Airbnb bis Expedia).
  • Unter­neh­men kön­nen ihre inter­nen Richt­li­ni­en vor­ge­ben, die für die Rei­se­bu­chung berück­sich­tigt wer­den sol­len (z. B. ohne Busi­ness-class, kei­ne Fünf-Ster­ne-Hotels usw.).
  • die Buchungs­be­le­ge wer­den für´s Con­trol­ling gesam­melt, auf­be­rei­tet und zugestellt.
  • der Auf­wand für Rei­se­vor- und nach­be­rei­tung sinkt laut Anbie­ter von durch­schnitt­lich 3 bis 4 Stun­den auf ca. 10 Minuten.
  • die Erspar­nis für Rei­se­kos­ten liegt laut Tra­vel­perk bei ca. 20 %.
Auch die Anle­ger hal­ten das für eine gute Geschäfts­idee. Um den Euro­pa­markt – und damit auch eine deutsch­spra­chi­ge Ver­si­on – zu bedie­nen, ist es Tra­vel­perk zuletzt gelun­gen, 44 Mio. EUR auf dem Kapi­tal­markt ein­zu­sam­meln. U. E. ist das Geschäfts­mo­dell über­fäl­lig. Vie­le Unter­neh­men sind zwar schon dazu über­ge­gan­gen, ihre Geschäfts­rei­sen selbst via Inter­net zu pla­nen und zu buchen. Der Auf­wand für die Recher­che und Qua­li­täts­kon­trol­le im eige­nen Haus ist aller­dings immer noch zu hoch. Adres­se notie­ren und – die kom­men­de deutsch­spra­chi­ge Ver­si­on – tes­ten (www.travelperk.com).

 

Gesellschafter-Geschäftsführer: Finanzämter bewerten Zeitwertkonto als vGA 

Ein Steu­er spa­ren­des Ver­gü­tungs­mo­dell ist die Zufüh­rung von Zeit­gut­schrif­ten auf ein sog. Zeit­wert­kon­to. Danach kann ver­trag­lich bestimmt wer­den, dass Arbeits­zei­ten vor­ge­tra­gen wer­den und die dafür fäl­li­ge Ver­gü­tung erst spä­ter aus­ge­zahlt und ent­spre­chend spä­ter ver­steu­ert wird. Die Finanz­be­hör­den akzep­tie­ren sol­che Ver­ein­ba­run­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gene­rell für Arbeitnehmer.

Etwas kom­pli­zier­ter sieht das für Geschäfts­füh­rer aus. Danach gilt: Die Finanz­ver­wal­tung akzep­tie­ren es in der Regel nicht oder nur aus­nahms­wei­se, wenn Zeit­wert­kon­ten für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH gebil­det wer­den. Jetzt ent­schied das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter dazu: „Die dem Zeit­wert­kon­to eines allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zuge­führ­ten Beträ­ge sind ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen. Sie sind nicht als Arbeits­lohn zu qua­li­fi­zie­ren. Es han­delt sich daher um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen und nicht um Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit” (FG Müns­ter, Urteil v. 5.9.2018, 7 K 3531/16 L). Anders zu beur­tei­len ist die Situa­ti­on für den Fremd-Geschäfts­füh­rer. Wird er arbeit­neh­mer­ähn­lich wei­sungs­be­fugt tätig (ana­log: sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung des Geschäfts­füh­rers), ist der Bil­dung eines Zeit­wert­kon­tos u. U. möglich.

Dass ein Zeit­wert­kon­to für den Fremd-Geschäfts­füh­rer mög­lich und zuläs­sig ist ergibt sich zuletzt aus einem Urteil des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf zur Sache (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 21.3.2012, 4 K 2834/11). Das Finanz­ge­richt bestä­tigt damit, dass für den Fremd-Geschäfts­füh­rer ein Zeit­wert­kon­to ein­ge­rich­tet wer­den kann. Vor­aus­set­zung: Das Ange­bot gilt auch für ande­re Arbeit­neh­mer des Betrie­bes und die ein­ge­zahl­ten Bei­trä­ge sind insol­venz­ge­si­chert. Für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – auch mit gerin­ger – Betei­li­gung raten wir nach die­sem Urteil von die­ser Gestal­tung ab. Sie müs­sen davon aus­ge­hen, dass der Betriebs­prü­fer unter Hin­weis auf das Urteil des FG Müns­ter Ein­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung umqua­li­fi­zie­ren wird.

 

Strategisches: In die EU-Steuerpolitik kommt Bewegung

Für die EU-Steu­er­ge­setz­ge­bung gilt das natio­na­le Veto­recht – der Haupt­grund dafür, dass es seit Jahr­zehn­ten kei­ne Steu­er­be­schlüs­se gibt, die euro­pa­wei­te Gel­tung und Wir­kung haben – Stich­wor­te: Besteue­rung der inter­na­tio­na­len Kon­zer­ne (Goog­le, Face­book, Star­bucks) und Gesetz­ent­wurf für eine ein­heit­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge zur Erhe­bung der Kör­per­schaft­steu­er. Hier gibt es ers­te Anzei­chen für eine Locke­rung. Die EU-Kom­mis­si­on wird noch im ers­ten Quar­tal 2019 einen Vor­schlag zur Ände­rung der Abstim­mungs­mo­da­li­tä­ten vor­le­gen. Danach sol­len Steu­er­ge­set­ze in Zukunft per Mehr­heits-Ent­scheid ver­ab­schie­det werden.

 

GmbH/Recht: Anmeldung der UG/GmbH durch den Geschäftsführer

Mit der Anmel­dung muss der Geschäfts­füh­rer ver­si­chern, dass kei­ne Umstän­de dafür vor­lie­gen, die sei­ner Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer ent­ge­gen­ste­hen. Das Regis­ter­ge­richt in Pader­born ver­lang­te jetzt zusätz­lich zu den in § 6 GmbH-Gesetz auf­ge­führ­ten Bestell­hin­der­nis­sen, dass der Geschäfts­füh­rer auch aus­drück­lich ver­si­chern muss, dass er nichts mit der Mani­pu­la­ti­on von Sport­wet­ten (§ 265 c,d StGB) zu tun hat­te. Zu Unrecht. Die­se Ver­si­che­rung muss der Geschäfts­füh­rer zur Ein­tra­gung nicht abge­ben (OLG Cel­le, Beschluss v. 27.9.2018, 29 W 93/18).

Sport­wet­ten­be­trug ist erst mit der 51. Ände­rung des Straf­ge­setz­bu­ches zum 1.1.2018 ein Straf­de­likt und als neue §§ 265 c und d. ein­ge­führt. Das bleibt für § 6 GmbH-Gesetz ohne Auswirkung.

 

Firmenrecht: „Partners” ist keine zulässige Firmierung für eine UG/GmbH

Zwar gibt es für die Wahl der „Fir­ma” (hier: des Namens des Unter­neh­mens) der UG/GmbH unter­des­sen nur noch weni­ge Vor­schrif­ten bzw. Aus­schlüs­se – bis hin zum Fan­ta­sie­na­men ist vie­les mög­lich. Aber: Das  Kam­mer­ge­richt (KG) Ber­lin unter­sag­te jetzt die Ein­tra­gung einer GmbH, weil die im Namen der Fir­ma den Begriff „Part­ners” ver­wen­det hat, obwohl es sich offen­sicht­lich nicht um einen Zusam­men­schluss von meh­re­ren Per­so­nen han­del­te. Das ist aber z. B. dann zuläs­sig, wenn es sich um eine Frei­be­ruf­ler-GmbH (Steu­er­be­ra­tung, Wirt­schafts­prü­fung, Archi­tek­ten) han­delt – sich also meh­re­re Per­so­nen zu einer gemein­sa­men Berufs­aus­übung zusam­men­schlie­ßen (Quel­le: KG Ber­lin, Urteil v. 17.9.2018, 22 W 57/18).

 

Geschäftsführer-privat: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Erstellt ein Hand­werks­be­trieb eine Ein­zel­an­fer­ti­gung (hier: Tür) und mon­tiert die­se Tür im Haus des Auf­trag­ge­bers, dann kann der nicht nur die Kos­ten der Arbeits­zeit für die Mon­ta­ge son­dern auch die Kos­ten der Arbeits­zeit für die Fer­ti­gung der Tür gemäß § 35a EStG steu­er­lich berück­sich­ti­gen (FG Sach­sen-Anhalt, Urteil v. 26.2.2018, 1 K 1200/17).

Die Finanz­be­hör­den wol­len das aber nicht so ste­hen las­sen und haben Revi­si­on ein­ge­legt. Akten­zei­chen des BFH-Ver­fah­rens: VI R 7/18. Laut Geset­zes­be­grün­dung kann die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen auch dann bean­sprucht wer­den, wenn die Leis­tung außer­halb des Haus­hal­tes, aber mit Bezug zum Haus­halt erbracht wer­den. Dar­aus erge­ben sich neue Mög­lich­kei­ten zur Steu­er­ge­stal­tung: Kos­ten für die Ein­bau­kü­che und sons­ti­ge Maßanfertigungen.

NEU: Keine Lohnsteuer für Wertguthabeneinzahlung des Fremd-Geschäftsführers

Gut­schrif­ten auf einem Wert­gut­ha­ben zur Finan­zie­rung eines vor­zei­ti­gen Ruhe­stands sind kein gegen­wär­tig zuflie­ßen­der Arbeits­lohn. Das gilt auch für Gut­schrif­ten auf ein Wert­gut­ha­ben­kon­to des Fremd-Geschäfts­füh­rers einer GmbH (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Die Finanz­ver­wal­tung teilt die­se Auf­fas­sung bis­her aus­drück­lich nicht (vgl. dazu BMF-Schrei­ben vom 17.6.2009, IV C 5 – S 2332/07/0004, vgl. dazu S. 3). Es bleibt abzu­war­ten, wie die Finanz­be­hör­den reagie­ren wer­den. Eine Anpas­sung der BMF-Vor­schrif­ten ist bis­her noch nicht erfolgt. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den einen nächs­ten Fall abwar­ten, um die­sen exem­pla­risch (höchst-) gericht­lich klä­ren zu lassen.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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