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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2018

GmbH-Reform: … passt – für Start­Ups, Toch­ter­ge­sell­schaf­ten und mehr + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Der Ein­zel­han­del spürt die Digi­ta­li­sie­rung  + Digi­ta­les: Smart City sorgt für mehr Öffent­li­che Auf­trä­ge  + GF-Ver­trags­ver­län­ge­rung: Rich­tig ver­han­deln um bes­se­re Kon­di­tio­nen  + Mit­ar­bei­ter: EuGH-Urlaub­sur­tei­le – was tun? + Steu­er: Finanz­amt kürzt Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + Rechts­än­de­rung: Ver­trä­ge für Vor­stän­de wer­den auf 3 Jah­re befris­tet + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer muss Ver­tre­tungs­be­fug­nis offenlegen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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GmbH/Recht: Geschäftsführer muss Vertretungsbefugnis offenlegen

Schließt der Geschäfts­füh­rer Ver­trä­ge ab, zu denen er laut Ver­tre­tungs­be­fug­nis nicht berech­tigt ist, haf­tet er per­sön­lich für einen dar­aus ver­ur­sach­ten Scha­den. Es han­delt sich um eine Pflicht­ver­let­zung  des Geschäfts­füh­rers. Dazu heißt es wört­lich im Urteil: „Durch Unter­las­sen täuscht, wer bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen Umstän­de bzw. Tat­sa­chen ver­schweigt, hin­sicht­lich derer ihn eine Auf­klä­rungs­pflicht trä­fe, wobei die­se Auf­klä­rungs­pflicht aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben folgt. Das bedeu­tet ins­be­son­de­re, dass Fra­gen des poten­ti­el­len Ver­trags­part­ners wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten sind und dass unge­fragt auf beson­ders wich­ti­ge Umstän­de hin­ge­wie­sen wer­den muss, die für die Wil­lens­bil­dung des ande­ren Teils offen­sicht­lich von aus­schlag­ge­ben­der Bedeu­tung sind” (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).

Wich­tig ist der Hin­weis, dass Sie auch unge­fragt über Ihre (ein­ge­schränk­te) Ver­tre­tungs­be­fug­nis infor­mie­ren müs­sen, wenn dies für den Abschluss des Geschäf­tes (Volu­men) bzw. für den Ver­trags­part­ner (Ver­trau­ens­ver­hält­nis) von Bedeu­tung ist – was in den meis­ten Fäl­len so ist.

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Volkelt-Brief 27/2018

Poli­tik für klei­ne­re Unter­neh­men: Die Zeit nach Mer­kel ist schon da + Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den: Was Geschäfts­füh­rer aus dem Fall „Stad­ler“ ler­nen + Digi­ta­les: Der neue Groß­han­del – vom Lager­haus zur Platt­form + GmbH-Finan­zen: Unzu­läs­si­ge Ver­ein­ba­run­gen für Cash-Pool-Finan­zie­run­gen + GmbH/Steuer: NEU Ach­tung – Tank­gut­schei­ne und Lohn­steu­er + Son­der­fall: Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) bei einer Ver­schmel­zung + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Ver­trags­ab­schluss ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter + Wirt­schafts­po­li­tik: Noch mehr Datenschutz-Bürokratie

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Geschäftsführer-Haftung: Vertragsabschluss ohne Zustimmung der Gesellschafter

Darf der Geschäfts­füh­rer bestimm­te Geschäf­te für die GmbH (sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te) nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter abschlie­ßen, haf­tet er für den Scha­den, der der GmbH dar­aus u. U, ent­steht.  Das gilt auch dann, wenn er anschlie­ßend abbe­ru­fen wird und im Auf­he­bungs­ver­trag eine Abgel­tungs­klau­sel ver­ein­bart wird, mit der eine wei­te­re Haf­tung des Geschäfts­füh­rers aus­ge­schlos­sen wird und wei­te­re Ansprü­che aus­ge­schlos­sen wer­den. Dazu das OLG Mün­chen wört­lich: „Die Abgel­tungs­klau­sel in der Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung steht einem gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch nicht ent­ge­gen” (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).

Der Geschäfts­füh­rer einer Kli­nik-GmbH hat­te einen Miet­ver­trag über Gebäu­de und Räum­lich­kei­ten über 10 Jah­re abge­schlos­sen. Im Anstel­lungs­ver­trag war ver­ein­bart: „Die Geschäfts­füh­rer bedür­fen zur Durch­füh­rung der nach­ste­hen­den Maß­nah­men der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: … Abschluss, Ände­rung oder Been­di­gung von Miet‑, Lea­sing- oder Pacht­ver­trä­gen, die eine Lauf­zeit von mehr als drei Jah­ren oder einen Miet- oder Pacht­zins von jähr­lich mehr als 24.000,- € vor­se­hen”. Sol­che Vor­ga­ben soll­ten Sie also unbe­dingt beachten.