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Volkelt-Briefe

Anzahl der Beschäftigten: Finanzamt muss richtig zählen

Die Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­sum­me und die Fest­stel­lung der Anzahl der Beschäf­tig­ten sind zwei getrenn­te Fest­stel­lun­gen. Allein aus der Fest­stel­lung der Aus­gangs­lohn­sum­me lässt sich nicht fest­stel­len, ob das Unter­neh­men mehr oder weni­ger als 20 Beschäf­tig­te hat und dem­nach die Ver­scho­nungs­reg­lung anzu­wen­den ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ver­langt zwei getrenn­te Fest­stel­lun­gen – eine Schät­zung der Beschäf­tig­ten­zahl ist nicht aus­rei­chend und hat kei­ne Bin­dungs­wir­kung (BFH, Urteil v. 5.9.2018, II R 57/15).

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