Bestätigt der neu bestellte Geschäftsführer, dass es keine Gründe die seiner Bestellung entgegenstehen (§ 6 GmbH-Gesetz), obwohl er wegen Untreue vorbestraft ist (er also falsche Angaben macht), steht das einer Bestellung nicht entgegen, wenn die gegen ihn verhängte Strafe unter dem Maß liegt, das im Gesetz festgeschrieben ist (hier gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: mindestens 1 Jahr). Die Bestellung ist wirksam (KG Berlin, Urteil vom 8.4.2015, 121 Ss 25/14, Quelle: GmbH-Rundschau 2015, S.868). …
Schlagwort: Bestellung
Volkelt-Brief 16/2015
Mitarbeiter-Führung: Anpasser oder Nicht-Anpasser – machen Sie Ihre Firma „flexibler” + GmbH-Insolvenz: Keine Auskunftspflicht über Geschäftsführer-Vermögen + Betriebliche Altersversorgung: Mehr Anreize auch für kleinere Firmen + Geschäftsführer in 2 Firmen: Falsche Gehalts-Buchung kostet Straf-Steuer + BGH-aktuell: Vermögen des GmbH-Gesellschafters ist ab sofort tabu + GmbH-Recht: In der wirtschaftlichen Krise müssen Sie im Amt bleiben + Finanzen: Steuerrückzahlungen für 2014 gibt es erst mit Verzögerungen+ BISS …
Volkelt-Brief 03/2014
Themen heute: Beraterkosten steigen – die andere Seite der Bürokratiekosten + Der Fall „Gaffel”: Neue Rechtsgrundsätze für Auflösung und Abberufung + Tantieme-Vorschuss: Mit der GmbH in Wertbeständiges investieren + Steuern Sparen: Erst-Studium abkürzen und Zweitstudium draufsetzen + Recht: Geschmacksmuster wird Design-Muster + GmbH-Recht: Minderheitsgesellschafter mit Vetorecht ist (nicht) versicherungspflichtig + BISS …
Zunächst einmal: Wir gratulieren zu Ihrem neuen Job. Das ist sicherlich für die meisten eine große Herausforderung. Und in der Tat: Die Geschäfte eines Unternehmens zum Erfolg zu führen, ist keine leichte Aufgabe. Um nur einige der Herausforderungen zu nennen:
- die Markte entwickeln sich unterdessen in Megageschwindigkeiten (Strategie)
- Mitarbeiter sind anspruchsvoll und gleichzeitig ganz schön verwöhnt und – nennen wir es mal so – innovationskritisch (Führungsaufgabe)
- die rechtlichen (Steuer, Sozialversicherung, Umwelt usw.) Rahmenbedingungen sind ein Muss (Haftung)
- das Finanzmanagement
- der richtige Umgang mit Kunden, Geschäftspartnern, Mit-Gesellschaftern und Beratern
- die richtige Werbeschiene zu finden (Marketing) und und und .…
Wir vom Volkelt-Beratungs-Center kennen die vielen Fallstricke und die guten Kniffe, mit denen Sie weiter kommen. Auch die Bremsklötze, mit denen sich der ein oder andere Kollege gelegentlich selbst im Weg steht.
Gute Vorbereitung ist Alles > Wenn Sie am 1.1.2013 Ihren neuen Job antreten, können Sie sich mit unserem Schnellkurs für Geschäftsführer (hier: Modul 1 „Auswahl, Bewerbung, Bestellung, Amtsantritt, Betriebsbesichtigung, Vorstellung bei den Mitarbeitern, die ersten 100 Tage im Amt”) schon einmal gut vorbereiten. Weitere Infos zum Inhalt gibt es > hier anklicken.
Bei der Eintragung eines neuen Geschäftsführers muss der gegenüber dem Registergericht eine Versicherung abgeben, dass keine Hinderungsgründe vorliegen. Z. B., dass er nicht wegen Insolvenzvergehen bestraft ist. Er darf nicht gegen eine der in § 6 GmbH-Gesetz aufgeführten Vorschriften verstoßen. Das Registergericht prüft …
Volkelt-Brief 30/2013
Themen heute : Best-Praxis: Tolle neue Ideen für die Personalführung + NEUE RECHTSLAGE Firmenwagen: Steuerbefreiung nur noch mit Fahrtenbuch + GmbH-Finanzen: Vorsicht bei GmbH-Sanierung mit eigenen Darlehen + GmbH-Recht: Vorsicht mit GmbH- und UG-Beratern + Wettbewerb: Noch mehr Bewegung an der Kartell-Front – kleinere Firmen müssen weniger zahlen + Geschäftsführer-Amt: Koppelung von Amt und Job ist nicht zu beanstanden + + BISS …
In vielen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist vereinbart, dass der Vertrag mit Beendigung der Organstellung automatisch beendet ist. Eine solche sog. Koppelungsvereinbarung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Anstellungsvertrag endet dann …
Ist ungeklärt, ob der Beschluss zur Abberufung/Berufung des in einer Zweipersonen-GmbH auf der Grundlage eines korrekten Gesellschafterbeschlusses zustande gekommen ist, …
Volkelt-Brief 43/2012
Themen heute: Geld: Die Preise ziehen auf breiter Front an – was kleinere Firmen jetzt schon tun können? + GmbH-Finanzen: Kleinere Unternehmen haben jetzt bessere Chancen bei den privaten Banken (Deutsche Bank, Hypo-Vereinsbank) + Kosten: Beratung und Fördermittel fürs Energiesparen + Steuern: Finanzamt bestraft Unternehmer-Spenden + Mitarbeiter: Kündigung wegen Facebook-Pöbeleien ist doch zulässig + Gesellschaftsrecht: Amtsniederlegung geht auch ohne Nachfolgerbestellung + BISS …
Auch wenn kein neuer Geschäftsführer bestellt wird, ist die Amtsniederlegung des angestellten Fremd-Geschäftsführers wirksam und muss vom Handelsregister eingetragen werden. Der Geschäftsführer hatte …
die Niederlegung seines Amtes zum Zeitpunkt der Eintragung des Vorgangs ins das Handelsregister abhängig gemacht. Damit – so das Finanzgericht Dessau – hat der Gesellschafter der GmbH ausreichend Zeit, einen Nachfolger zu bestellen. Unterlässt er das, darf das nicht zum Nachteil des das Amt niederlegenden Geschäftsführers gehen (FG Dessau-Roßlau, Urteil vom 15.3.2012, 3 K 83/10; Quelle: GmbH-Rundschau 20(2012, R 277).
Für die Praxis: Allerdings ist die Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Amtsniederlegung ohne sofortige Bestellung eines Nachfolgers nicht einheitlich. Zuletzt hatte das OLG München (Urteil vom 29.5.2012, 31 Wx 188/12) in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Amtsniederlegung solang unwirksam ist, bis ein Nachfolger bestellt ist. In diesem Fall ging es um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Für den Fall des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers ist das nachvollziehbar, weil die GmbH dann nicht mehr handlungsfähig wäre. Im Falle des Fremd-Geschäftsführers muss man aber davon ausgehen, dass der Gesellschafter für die GmbH handeln kann und ggf. auch Schriftstücke für die GmbH entgegen nehmen kann. Stellen Sie aber z. B. als Fremd-Geschäftsführer fest, dass Ihnen die Amtsniederlegung erschwert werden soll (z. B. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH), sollte Sie das nicht davon abhalten, Ihr Amt niederzulegen, wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Gesellschafter „manipulieren“.