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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 09/2020

Aus­sich­ten: Coro­na ver­mas­selt das Wirt­schafts­jahr + Im Über­blick: Wich­ti­ge GmbH-Urtei­le aus 2019 + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Das Ende der minis­te­ri­el­len Aus­nah­me-Erlaub­nis + Trend/Compliance: Was SIE noch wis­sen soll­ten … + Digi­ta­les: Die neu­en Weara­bles + Chef­sa­che PR: Was tun gegen Fake-News? + Arbeitsrecht/Haftung: Aus­künf­te des Arbeit­ge­bers müs­sen ein­deu­tig und voll­stän­dig + Geschäfts­füh­rer-Ver­trag: Ist kein „indi­vi­du­el­ler Arbeits­ver­trag” + Men­schen: Eine Frau­en­quo­te auch für den Vor­stand + Fir­men-Die­sel: Auch das OLG Saar­brü­cken bestä­tigt Her­stel­ler­haf­tung +Kom­mu­na­le GmbHs: Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter immer transparenter

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Neues Urteil: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann mündlich gekündigt werden

Für die Kün­di­gung von Arbeits- und Anstel­lungs­ver­trä­ge gilt: Eine münd­li­che Kün­di­gung ist mög­lich. Grund­sätz­lich siche­rer ist es aber, wenn Sie schrift­lich – bzw. im Bei­sein Drit­ter – kün­di­gen. Das gilt auch für die Kün­di­gung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.

Aus­nah­me: Im Anstel­lungs­ver­trag ist für die Kün­di­gung aus­drück­lich „Schrift­form” ver­ein­bart. Das gilt dann so wie im Ver­trag fest­ge­schrie­ben. Ein Son­der­fall wur­de jetzt vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein ver­han­delt. Hier ging es die münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges. Danach gilt: „Ein Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag kann – wenn im Ver­trag selbst kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen wur­de – auch durch münd­li­che Ver­ein­ba­rung been­det wer­den” (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 10.4.2018, 1 Sa 367/17).

Hin­wei­se bzw. Indi­zi­en, die für eine münd­lich aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung spre­chen, sind danach zum Bei­spiel: ein vor­ge­nom­me­ne Abmel­dung des Geschäfts­füh­rers aus der Sozi­al­ver­si­che­rung oder Aus­künf­te des gekün­dig­ten Geschäfts­füh­rers vor dem Fami­li­en­ge­richt bzw. zum Ver­sor­gungs­aus­gleich, die für eine Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses sprechen.

Im Urteils­fall ging es um einen ange­hei­ra­te­ten Geschäfts­füh­rer, des­sen Ehe mit der Nich­te des Allein-Gesell­schaf­ters der GmbH geschei­tert war. Er ver­wies auf die feh­len­de schrift­li­che Kün­di­gung, um zusätz­li­che Gehalts­zah­lun­gen durch­zu­set­zen. Das Gericht lies sich aber nicht von arbeits­recht­li­chen For­ma­li­en beein­dru­cken, son­dern Bestand auf einer tat­säch­li­chen Beweis­auf­nah­me. Erfreulich.

Aus Sicht des Geschäfts­füh­rers ist es hilf­reich und nütz­lich, wenn Sie dar­auf behar­ren, dass im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wird, dass Ände­run­gen des Ver­tra­ges nur per „Schrift­form” wirk­sam ver­ein­bart wer­den kön­nen. Ver­wen­det Ihr Arbeit­ge­ber „GmbH” einen Stan­dard­ver­trag ohne die­se Ein­schrän­kung, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass – zumin­dest der Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne Mit­wir­kungs­mög­lich­keit an der Beschluss­fas­sung in der GmbH – im Kon­flikt­fall eine Kün­di­gung nach Guts­her­ren­art droht: „Sie sind gefeu­ert”. Kann der Allein-Gesell­schaf­ter die­ses Vor­ge­hen mit einem Zeu­gen bewei­sen und setzt er die Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit anschlie­ßend um (Abbe­ru­fung vom Amt des Geschäfts­füh­rers und Mel­dung an das Han­dels­re­gis­ter, Abmel­dung aus der Sozi­al­ver­si­che­rung, kei­ne Gehalts­zah­lun­gen), haben Sie schlech­te Kar­ten vor dem Arbeits­ge­richt. Inso­fern hat in die­sem Fall das Klein­ge­druck­te gro­ße Wir­kung und bedeu­tet einen gewis­sen Schutz in Ihrer Stel­lung als Geschäfts­füh­rer – ohne oder ledig­lich mit einer Min­der­heits-Betei­li­gung an der GmbH.

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Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Was bringt der Verweis auf BAT?

In mei­nem Anstel­lungs­ver­trag wird auf den BAT ver­wie­sen – was bedeu­tet das für mich als Geschäfts­füh­rer?“. So die Anfra­ge eine Kol­le­gen, der … 

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Vorschau Volkelt-Brief 14/2017


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Geschäftsführer-Amt: Keine Chance gegen Koppelung von Amt und Job

In vie­len Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist ver­ein­bart, dass der Ver­trag mit Been­di­gung der Organ­stel­lung auto­ma­tisch been­det ist. Eine sol­che sog. Kop­pe­lungs­ver­ein­ba­rung ist grund­sätz­lich nicht zu bean­stan­den. Der Anstel­lungs­ver­trag endet dann …

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Konzerne müssen Verträge ändern

                             … zu Guns­ten der Geschäfts­füh­rer in Toch­ter­un­ter­neh­men. Geschäfts­füh­rer kön­nen das nut­zen .  GmbH-Geschäfts­füh­rer, die in eine Toch­ter­ge­sell­schaft eines Kon­zerns tätig sind, hat­ten beim Ver­trags­ab­schluss kei­nen leich­ten Stand. In der Regel gibt der Arbeit­ge­ber den Anstel­lungs­ver­trag vor – allen­falls über die Gehalts­hö­he und die ein oder ande­re Zusatz­leis­tung lässt sich noch verhandeln.

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Geschützt: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

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