Kategorien
Volkelt-Briefe

Keine Eintragung des neuen Geschäftsführers bei ungeklärtem Rechtsstreitigkeiten

Ist unge­klärt, ob der Beschluss zur Abberufung/Berufung des in einer Zwei­per­so­nen-GmbH auf der Grund­la­ge eines kor­rek­ten Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses zustan­de gekom­men ist, …

ist das Regis­ter­ge­richt befugt, eine ent­spre­chen­de Ein­tra­gung abzu­leh­nen (OLG Zwei­brü­cken, Urteil vom 30.8.2012, 3 W 108/12).

Für die Pra­xis: In der Regel kann das nur nach gericht­li­cher Prü­fung beur­teilt wer­den. Als betrof­fe­ner Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie sich bei unge­klär­ten Rechts­ver­hält­nis­sen an den offi­zi­el­len Ein­tra­gun­gen im Regis­ter­ge­richt ori­en­tie­ren. Solan­ge Sie dort als Geschäfts­füh­rer geführt wer­den, müs­sen Sie auch die Geschäfts­füh­rer-Pflich­ten wahr­neh­men (z. B. Steu­er­pflich­ten, Abfüh­ren von Sozialbeiträgen).

Schreibe einen Kommentar