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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 40/2016

Volkelt-FB-01GmbH-Gesell­schaf­ter: So kön­nen Sie das Abstim­mungs­ver­hal­ten beein­flus­sen + GmbH-Recht: Recht­spre­chung zum Stimm­ver­bot eines Gesell­schaf­ters + Stich­tag 1. Okto­ber: Text- statt Schrift­form gilt auch für Arbeits­ver­trä­ge + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Finanz­be­hör­den pla­nen Stich­pro­ben + Mit­ar­bei­ter: Leih­ar­beit­neh­mer zäh­len nicht zur GmbH + Recht: Betriebs­rat kann den Geschäfts­füh­rer nicht abbe­ru­fen + BISS

 

 

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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Neue Rechtsprechung zum Stimmverbot

Stimm­rechts­ver­ein­ba­run­gen in der GmbH sind üblich und ver­brei­tet, z. B. wenn sich der Seni­or-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein Son­der­stimm­recht vor­be­hält oder wenn einem Gesell­schaf­ter bestimm­te Veto­rech­te ein­ge­räumt wer­den. Hier­zu gibt es ein­deu­ti­ge recht­li­che Vor­ga­ben (§ 45 GmbH-Gesetz) und zahl­rei­che Recht­spre­chung, die Sie im Ein­zel­fall beach­ten müs­sen und die in der Pra­xis kei­ne wirk­li­chen Pro­ble­me machen. Schwie­ri­ger sind sog. Stimmrechtsausschlüsse. … 

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Volkelt-Brief 37/2016

Volkelt-FB-01Betriebs­prü­fung: Die Crux mit der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung + Neue Urtei­le: Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung + Füh­rungs­tech­ni­ken: Eine Schwä­che weni­ger ist eine Stär­ke mehr + GmbH-Recht: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer muss Über­be­zah­lung zurück­er­stat­ten + GmbH-Steu­er: Geschäfts­füh­rer darf Polit-Pro­mis, Pres­se und Ver­bands-Men­schen zum Geburts­tag ein­la­den + BISS

 

 

 

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Volkelt-Brief 04/2016

Volkelt-FB-01Mit­tel­stands­po­li­tik Fehl­an­zei­ge: Wir haben ein paar Ideen und zei­gen, wo es lang gehen kann + Steu­ern 4.0: War­ten auf die neue Erb­schaft­steu­er + Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers: Vor­wür­fe allei­ne genü­gen nicht + Netz­wer­ken: Neh­men Sie Ihre Geschäfts­part­ner in die Pflicht + Gehalts­ver­zicht: Finanz­äm­ter kas­sie­ren bei der Geschäfts­füh­rer-Alters­ver­sor­gung + GmbH-Recht: Insol­venz­an­trags­pflicht gilt für den Geschäfts­füh­rer einer Limi­t­ed + Tel­da­fax-Geschäfts­füh­rer kom­men mit einem blau­en Auge davon + Gestal­tung: Geschäfts­füh­rer kann sich nicht selbst ver­lei­hen + BISS

 

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Volkelt-Briefe

Abberufung des Geschäftsführers: Vorwürfe genügen nicht

Ein Fall aus der Pra­xis: Einer der GmbH-Gesell­schaf­ter ist mit der Leis­tung des (Gsell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers nicht zufrie­den. Auf die Tages­ord­nung der nächs­ten Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung lässt er den TOP „Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund“ setzen. … 

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Verkauf eines Komplementär-Anteils: Schauen Sie dem FA auf die Finger

Ist es auf­grund der nied­ri­gen Betei­li­gungs­quo­te (hier: 5 %) nicht mög­lich Ein­fluss auf die Geschäfts­füh­rung zu neh­men, dann gehört eine Kom­ple­men­tär-Betei­li­gung grund­sätz­lich nicht zu einem Betriebs­ver­mö­gen (not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen, Son­der­be­triebs­ver­mö­gen). Fol­ge: Ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn fällt nicht an (BFH, Urteil vom 16.4.2015, IV R 1/12). …

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Abberufung

Die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers ist jeder­zeit mög­lich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Die Abbe­ru­fung ist dem Han­dels­re­gis­ter durch die ver­blei­ben­den, ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer zu mel­den. Beru­fen die Gesell­schaf­ter den ein­zi­gen Geschäfts­füh­rer ab und kön­nen die­se sich nicht auf die Beru­fung eines neu­en Geschäfts­füh­rers eini­gen, bestellt das Amts­ge­richt auf Antrag der Gesell­schaf­ter einen Not-Geschäfts­füh­rer, der dann die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers dem Han­dels­re­gis­ter meldet.

Die Abbe­ru­fung kann im Gesell­schafts­ver­trag auf wich­ti­ge Grün­de beschränkt wer­den, sie kann ver­trag­lich nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Gesell­schaf­ter, der ein Son­der­recht zur Geschäfts­füh­rung hat, kann grund­sätz­lich nur aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den. Die Abbe­ru­fung been­det nur aus­nahms­wei­se den Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers. Die­ser muss geson­dert been­det wer­den. Der Beschluss zur Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers erfolgt mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei der ordent­li­chen Abbe­ru­fung darf der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit­stim­men. Bei einer Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund darf der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht mit­stim­men (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach der Beschluss­fas­sung durch die Gesell­schaf­ter ist die Abbe­ru­fung grund­sätz­lich wirk­sam. Mit der Anfech­tungs­kla­ge kann die Unwirk­sam­keit gericht­lich fest­ge­stellt werden.

Arbeits­hil­fe: Beschluss Abbe­ru­fung des Geschäftsführers

Weiterführende Informationen:

Der Vol­kelt-Brief die wöchent­li­che Kurz-Bericht­erstat­tung für GmbH- und UG-Geschäfts­füh­rer > Hier ankli­cken

Alles Wich­ti­ge > Beschluss­fas­sung in der GmbH

 

 

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Volkelt-Brief 14/2013

The­men heu­te: Home-Office: Gute Ergnzung, aber auch nicht mehr +  GmbH-Finan­zen: Was steht im Gesell­schafts­ver­trag? + Füh­rungs­feh­ler: So geht „Dele­gie­ren“ rich­tig + Inter­net: Alles Wis­sen, was die eige­ne GmbH im Netz macht + Gesell­schafts­recht: Kom­ple­men­tär-GmbH in der Publi­kums-KG hat kein Anrecht auf Mehr­heits-Stimm­recht + GmbH-Recht: Gesell­schaf­ter-Beschluss allei­ne reicht nicht ausIntra­net vor Inter­net: Betriebs­rat muss sich ent­schei­denBISS …

 

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GmbH-Finanzen: Was steht im Gesellschaftsvertrag?

Anfra­ge eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zur Finan­zie­rung der GmbH: „Für Kre­di­te über 20.000 EUR braucht unse­re GmbH einen Gesell­schaf­ter­be­schluss. Ich gewäh­re das Dar­le­hen. Darf ich mit abstim­men?“. Ant­wort: …