In einer Zweipersonen-GmbH mit zwei zu je 50% beteiligten Gesellschaftern, von denen einer Geschäftsführer ist, hat der andere nicht die notwendige Mehrheit, um eine Abberufung zu bewirken. Er muss deshalb gegebenenfalls vor Gericht die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 117, 127 HGB beantragen. Danach ist ein Beschluss über die (womöglich gegenseitige) Abberufung solange unwirksam, bis ein Gericht ausdrücklich die Wirksamkeit feststellt.
Will der abberufende Gesellschafter in der Zweipersonen-GmbH verhindern, dass der abberufene Geschäftsführer weiter für die GmbH handelt, muss er außerdem eine einstweilige Verfügung beantragen und dem Geschäftsführer bestimmte Handlungen untersagen. Hier ist im der Einzelfall je nach Abberufungsgrund zu prüfen, welche Handlungen gerichtlich untersagt werden können. Eine Abberufung aus wichtigem Grund muss nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes innerhalb einer angemessenen Frist ausgesprochen werden. In Anlehnung an das Aktiengesetz (§ 246 Abs. 1 AktG) sollten Sie hier eine Frist von einem Monat nicht ohne triftigen Grund überschreiten.
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