Die Möglichkeit, Arbeitzeiten zu „sammeln“, dafür ein Arbeitszeitkonto zu bilden und einen damit verbundenen Lohnsteuer-Aufschub zu erreichen, steht nur Arbeitnehmern, nicht aber dem Geschäftsführer einer GmbH zu. Dieser ist – so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Grundsatz-Urteil – laut Dienstvertrag dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft grundsätzlich in vollem Umfang und jederzeit seiner GmbH zur Verfügung zu stellen und kann deswegen keine Arbeitszeit-Guthaben bilden (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). Im Fall ging es um einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer. In Praktikerkreisen musste man aber davon ausgehen, dass diese Grundsätze auch für den Minderheits-Gesellschafter und sogar für den Fremd-Geschäftsführer zu beachten sind (vgl. Nr. 14/2016).
Aber: …