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Fremd-Geschäftsführer: Zeitwertkonto statt Pensionszusage

Die Mög­lich­keit, Arbeit­zei­ten zu „sam­meln“, dafür ein Arbeits­zeit­kon­to zu bil­den und einen damit ver­bun­de­nen Lohn­steu­er-Auf­schub zu errei­chen, steht nur Arbeit­neh­mern, nicht aber dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu. Die­ser ist – so der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in sei­nem Grund­satz-Urteil – laut Dienst­ver­trag dazu ver­pflich­tet, sei­ne Arbeits­kraft grund­sätz­lich in vol­lem Umfang und jeder­zeit sei­ner GmbH zur Ver­fü­gung zu stel­len und kann des­we­gen kei­ne Arbeits­zeit-Gut­ha­ben bil­den (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). Im Fall ging es um einen (beherr­schen­den) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. In Prak­ti­ker­krei­sen muss­te man aber davon aus­ge­hen, dass die­se Grund­sät­ze auch für den Min­der­heits-Gesel­l­­schaf­ter und sogar für den Fremd-Geschäfts­füh­rer zu beach­ten sind (vgl. Nr. 14/2016).

Aber:

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Volkelt-Brief 14/2016

Volkelt-FB-01Wirt­schafts­po­li­tik: Staats­quo­te erreicht Rekor­de + Büro­kra­tie: Noch mehr Auf­wand für aus­län­di­sche Betriebs­stät­ten + Ach­tung: Geschäfts­füh­rer-Haf­tung auch für pri­va­te KV-Bei­trä­ge + Steu­er­fes­te Kas­sen­sys­te­me: Finanz­ver­wal­tung gibt Gas + GmbH-Finan­zen: Ein­fa­che­rer Zugang zu den EU-För­der­töp­fen + Zeit­wert­kon­to-Modell: Geht nicht für den Geschäfts­füh­rer + Mit­ar­bei­ter: Park­platz-Zuschuss kos­tet Umsatz­steu­er + BISS

 

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Zeitwertkonto-Modell: Geht nicht für den Geschäftsführer

Die Mög­lich­keit, Arbeit­zei­ten zu „sam­meln“, dafür ein Arbeits­zeit­kon­to zu bil­den und einen damit ver­bun­de­nen Lohn­steu­er-Auf­schub zu errei­chen, steht nur Arbeit­neh­mern, nicht aber dem Geschäfts­füh­rer einer GmbH zu. Die­ser ist laut Dienst­ver­trag dazu ver­pflich­tet, sei­ne Arbeits­kraft grund­sätz­lich in vol­lem Umfang und jeder­zeit sei­ner GmbH zur Ver­fü­gung zu stel­len und kann des­we­gen kei­ne Arbeits­zeit-Gut­ha­ben bil­den (BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15). …

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Steuern: Weiter Unklarheit um Zweitwertkonto des Fremd-Geschäftsführers

Geschäfts­führer ohne Betei­li­gung an der GmbH, für die die GmbH ein sog. Zweit­wert­kon­to ein­ge­rich­tet haben, müs­sen weiter …

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Volkelt-Brief 28/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te : Fir­men-IT: So füh­ren Sie auch ohne Kennt­nis­se in die rich­ti­ge Rich­tung GmbH-Finan­zen: SEPA – Kein Last­schrift ohne Gläu­bi­ger-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer + Umsatz­plus für die GmbH: So set­zen Sie höhe­re Prei­se ein­fa­cher durch + Kör­per­schaft­steu­er: Deut­sche Finanz­äm­ter müs­sen fina­le Ver­lus­te auf die KSt an­rechnen + Mitarbeiter/Arbeitsrecht: Kün­di­gung auch ohne exak­tes Kün­di­gungs­da­tum wirk­sam + Steu­ern: + Fir­men­wa­gen: GmbH muss Pri­vat­nut­zungs-Ver­bot über­wa­chen+ BISS

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Zeitwertkonto-Modell für Geschäftsführer doch möglich

Nach dem Urteil des FG Düs­sel­dorf (vgl. Nr. 19/2012) hat nun auch das FG Hes­sen klar­ge­stellt, dass Zufüh­run­gen zu einem Zeit­wert­kon­to des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers erst bei Zufluss als Arbeits­lohn ver­steu­ert wer­den müs­sen (FG Hes­sen, Urteil vom 19.1.2012, 1 K 250/11).

Für die Pra­xis:

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Volkelt-Brief 22/2012

The­men heu­te: Wird die Erhö­hung der Umsatzst­steu­er schon hoch­ge­rerch­net – Was plant das BMF im Hin­ter­grund? + Gemein­nüt­zi­ge GmbH: Dum­me Feh­ler kos­ten den Steu­er­vor­teil – in die­sen Fäl­len müs­sen Sie auf­pas­sen + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Was tun, wenn das Ord­nungs­geld­ver­fah­ren anläuft? + Inter­net: Inha­ber des Anschlus­ses haf­tet nicht immer für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen + Unter­neh­mens­ver­bund: AG-Vor­stand daf sich selbt zum Geschäfts­füh­rer der Toch­ter-GmbH machen + Zeit­wert­kon­to für Geschäfts­füh­rer: Zwei­tes Urteil pro Geschäfts­füh­rer + BISS

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Volkelt-Brief 19/2012

The­men heu­te: Geze­ter um Mana­ger-Gehäl­ter scha­det allen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men + FG Düs­sel­dorf: Zeit­wert­kon­to-Modell geht doch für Geschäfts­füh­rer + Fahr­ten­buch: Beach­ten Sie unbe­dingt die Vor­ga­ben des FA und des BFH + Manage­ment-Board: GmbHs müs­sen das intern regeln + BISS

 

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Geschäftsführer hat Anrecht auf Zeitwert-Konto

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hält das sog- Zweit­wert-Kon­to auch für Geschäfts­füh­rer für zuläs­sig. Damit stellt sich das Gericht gegen die bis­her von der Finanz­ver­wal­tung Ansicht, dass nur Arbeit­neh­mer nicht aber der Geschäfts­füh­rer die­ses Arbeits­zeit­mod­del nut­zen kön­nen Dazu das FG Düs­sel­dorf:„Das Finanz­amt muss sei­ne ver­bind­li­che Aus­kunft in der Form abän­dern, dass die Zufüh­run­gen zum Zeit­wert­kon­to erst mit dem tat­säch­li­chen Zufluss beim Geschäfts­füh­rer zu ver­steu­ern ist“ (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.3.2012, 4 K 2834/11). Im Urteils­fall hat­te das FA Düs­sel­dorf die Anfra­ge nach der Bil­dung eines Zeit­wert­kon­tos für den Fremd-Geschäfts­füh­rer nega­tiv beant­wor­tet – und einen steu­er­pflich­ti­gen Zufluss der Beträ­ge bereits mit Bil­dung des Zeit­wert­kon­tos ange­ge­ben. In der Urteils­be­grün­dung wird wei­ter aus­ge­führt, dass die­se Rege­lung grund­sätz­lich für den Geschäfts­füh­rer als Arbeit­neh­mer der GmbH gel­ten muss. Das bedeu­tet auch, dass zumin­dest der wei­sungs­ab­hän­gi­ge Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auch in den Genuss eines Zeit­wert­kon­tos kom­men muss – auch wenn die Finanz­be­hör­den intern ande­re Maß­stä­be anlegen.

Text und Bild zur Ver­öf­fent­li­chung frei unter Quel­len­an­ga­be: Vol­kelt-Bra­tungs-Cen­ter www.GmbH-GF.de