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Steuern: OECD-Aktionsplan bedeutet „Aus“ für das Steuer-Spar-Lizenz-Modelle

Star­bucks, Goog­le und IKEA zei­gen, wie man im inter­na­tio­na­len Geschäft Steu­ern spart. Stand­or­te, die hohe Gewin­ne erwirt­schaf­ten, zahlen …

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Geschäftsführer hat Anrecht auf Zeitwert-Konto

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hält das sog- Zweit­wert-Kon­to auch für Geschäfts­füh­rer für zuläs­sig. Damit stellt sich das Gericht gegen die bis­her von der Finanz­ver­wal­tung Ansicht, dass nur Arbeit­neh­mer nicht aber der Geschäfts­füh­rer die­ses Arbeits­zeit­mod­del nut­zen kön­nen Dazu das FG Düs­sel­dorf:„Das Finanz­amt muss sei­ne ver­bind­li­che Aus­kunft in der Form abän­dern, dass die Zufüh­run­gen zum Zeit­wert­kon­to erst mit dem tat­säch­li­chen Zufluss beim Geschäfts­füh­rer zu ver­steu­ern ist“ (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 21.3.2012, 4 K 2834/11). Im Urteils­fall hat­te das FA Düs­sel­dorf die Anfra­ge nach der Bil­dung eines Zeit­wert­kon­tos für den Fremd-Geschäfts­füh­rer nega­tiv beant­wor­tet – und einen steu­er­pflich­ti­gen Zufluss der Beträ­ge bereits mit Bil­dung des Zeit­wert­kon­tos ange­ge­ben. In der Urteils­be­grün­dung wird wei­ter aus­ge­führt, dass die­se Rege­lung grund­sätz­lich für den Geschäfts­füh­rer als Arbeit­neh­mer der GmbH gel­ten muss. Das bedeu­tet auch, dass zumin­dest der wei­sungs­ab­hän­gi­ge Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer auch in den Genuss eines Zeit­wert­kon­tos kom­men muss – auch wenn die Finanz­be­hör­den intern ande­re Maß­stä­be anlegen.

Text und Bild zur Ver­öf­fent­li­chung frei unter Quel­len­an­ga­be: Vol­kelt-Bra­tungs-Cen­ter www.GmbH-GF.de