Damit ein Streit zwischen den Gesellschaftern der GmbH nicht zum Schaden des Unternehmens wird, ist in vielen Gesellschaftsverträgen das Schiedsgerichtsverfahren festgeschrieben. Ziele: 1.) der Konflikt zwischen den Gesellschaftern soll ohne langwierige Gerichtsverfahren zügig abgearbeitet werden und 2.) bei der Konfliktlösung soll das Wohl der Gesellschaft und nicht juristische Schlitzohrigkeit entscheiden. Dass so verfahren wird, hat gute Gründe. Wie zermürbend der Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern ausarten kann, lässt sich am Fall des Fleischproduzenten Tönnies verfolgen (vgl. zuletzt Nr. 32/2016). Nach fast drei Jahren ist jetzt die vorletzte juristische Runde erreicht. Der Fall wird wohl schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof entschieden. Ob er damit beigelegt ist, ist eine andere Frage. …
Schlagwort: VW
Volkelt-Brief 49/2015
VW-PR-GAU: Das kann Ihnen nicht passieren + GmbH-Berater: Die Hidden Champions der Beraterszene + Geschäftsführer im Großhandel: Gehälter auf gutem Niveau + Weihnachtsfeier: Bleiben Sie unter der 110-EURO-Grenze + GmbH-Verkauf: Die Gesellschafterliste ist bindend + Mitarbeiter: Aushändigen einer Kündigung + BISS …
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„Steht Ihr Unternehmen erst einmal im Fokus der Öffentlichkeit, lässt sich nichts mehr verheimlichen“. So die Erkenntnis der meisten Unternehmer und Geschäftsführer, die wir zum VW-Krisen-Management befragt haben. Hatte der Vorstand zunächst noch dementiert, dass auch andere Modelle (Porsche, Audi Q7, Touareg) mit Manipulations-Software unterwegs sind, musste er das wenige Tage später als Falschaussage korrigieren. Vertrauensbildung sieht anders aus (vgl. dazu auch Nr. 40/2015). …
Volkelt-Brief 46/2015
Geschäftsführung 2015: „Das Hamsterrad dreht schneller und die Trittstufen sind weiter auseinander” + Cum-Ex-Geschäfte: Zu hoch gepokert – jetzt wird nachgezahlt + Handwerker-GmbHs: Kaum Probleme mit dem Gehalt + VW: Steilvorlage für ein neues Unternehmensstrafrecht + Behörden: Kaum noch Chancen gegen Fuhrpark-Rundfunkgebühren + Steuer: Fünftelregelung hat Vorrang + Leiharbeit: Nach der Mitbestimmung ist vor dem Kündigungsschutz + BISS …
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Kein Unternehmer möchte Gesetze verletzen und nur wenige Geschäftsmodelle sind darauf angelegt, Verbraucher zu täuschen oder mit betrügerischen Angeboten Geld zu machen. So weit die Ausgangssituation (vgl. Nr. 40/2015). Aber: Ob Wohnungswirtschaft, Energiemärkte oder Umweltvorschriften. Wird viel reguliert, hat das Folgen auf Kosten und Gewinnmargen. …
Man darf wirklich gespannt sein, wie der „VW-Komplex“ aufgearbeitet wird. Juristisch, PR-technisch, unter Wettbewerbsaspekten usw. Und man muss davon ausgehen, dass die offen gelegte Manipulation nicht der einzige Lapsus ist, der in diesem Zusammenhang aufgedeckt wird. So werden ja auch die Verbrauchswerte moderner Kfz nicht nach Füllmengen im Tank sondern nach statistischen Durchschnittswerten anhand der geleitsteten Kilometer hochgerechnet. Auch in vielen anderen Bereichen geht es nicht mehr um Realitäten: So wird in der Lebensmittelbranche nicht wirklich im Labor getestet, sondern nach (zertifizierter) Aktenlage, siehe z. B. bei vielen Umwelt-Produkten (vgl. Nr. 14/2014) oder man nehme den Silikon-Skandal (vgl. Nr. 29/2015). Oder wenn der Kurs eine Aktie, die im Betriebsvermögen gehalten wird, zur Bewertung des Firmenvermögens ermittelt werden muss, schaut man ja auch nicht in den Index sondern lässt den Wahrscheinlichkeits-Rechner ans Werk. …
Volkelt-Brief 40/2015
Führungskultur/Risiko-Entscheidungen: Wie viel „VW” dürfen SIE? + GmbH-Marketing: Die Unternehmens-PK im Livestream + Kündigungsschutz: Fremd-Geschäftsführer und Praktikanten zählen + Steuer-Strafverfahren: Wieder ein strittiger Fall aus der Praxis + Mitarbeiter: Abwerben gehört zum Geschäft + Wettbewerbsrecht: Prämien für Einhaltung der Preisbindung sind unzulässig + Mitarbeiter: Haben keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen + Bürokratie: Neue Umsatzgrenzen für die GmbH-Größenklassen + BISS …
Die meisten Geschäftsführer und Firmenwagen-Fahrer haben zum Automobil ein eher pragmatisches Verhältnis. Nach einer Umfrage unter 380.000 Arbeitnehmern fahren 45.000 von ihnen einen Firmenwagen, fast jeder 8. Arbeitnehmer. Bevorzugt im Großhandel und im Baubereich, also in Branchen, in denen man/frau viel unterwegs ist. Interessantes Detail: Der Autopreis entspricht etwa einem halben Brutto-Jahresgehalt. Wie halten Sie es mit dem Status-Symbol Firmenwagen? …
Volkelt-Brief 39/2015
IAA-Hype oder VW-Desaster: Wie halten Sie es mit dem Firmenwagen? + Erbschaftsteuer: Ab 26 Mio. Firmenwert hilf nur ein Zusatz-Gutachten + Mitarbeiter-Suche: Bewerber honorieren gute Ideen + Konzern: Steuervermeidung und Gewinnverlagerung vor dem Aus + ACHTUNG: Mehr Gehalt gefährdet Pensionszusage + Steueranmeldungen: Berichtigung wird unkomplizierter + Außendienstler: Arbeitszeiten müssen neu geregelt werden + BISS …
Provozierende Frage eines Kollegen: „Kann einer alleine so viel Verantwortung tragen, dass er 13 Mio. EUR wert ist“?. Gemeint ist: Für Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen bestimmt die Finanzverwaltung, wie viel sie verdienen dürfen. Im börsennotierten Großunternehmen bestimmt der Umfang „der Verantwortung, die sie tragen“, wie viel verdient wird. So jedenfalls die moralische Argumentation.
Fakt ist: Im Management von Aktiengesellschaften bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehaltsniveau. Vor einigen Jahren (vgl. zuletzt Nr. 12/2013, 30/2012) wurden heftige Diskussionen darüber geführt, wie moralisch die Millionen-Gehälter der Manager sind. Lange Zeit gab es so etwas wie eine Faustregel, dass der 30-fache Verdienst eine Facharbeiters als „moralische“ Obergrenze angesehen wurde – in der globalisiserten Wirtschaft aber bald keine Rolle mehr spielte.
Fakt ist auch: Für mittelständische Unternehmen – und insbesondere für Unternehmen in der Rechtsform „GmbH“ – bestimmt der Staat – sprich das Finanzamt – wie viel „Verantwortung“ der Geschäftsführer trägt. Sprich: Hier gilt der Drittvergleich. Es darf nur so viel gezahlt werden, wie in einem vergleichbaren Unternehmen. Stichwort: Das angemessene Gehalt. In einer Umfrage an die Oberfinanzdirektionen (OFD) der Länder wurde unserer Redaktion damals bescheinigt: „Für Aktiengesellschaften sind uns keine Fälle von vGA wegen überhöhter Gehaltszahlung an den Vorstand mit Aktienbesitz bekannt“. Oder: „Dazu gibt es keine finanzgerichtlich anhängigen Verfahren“. Das stimmt de facto: Es gibt nicht ein Verfahren vor den Finanzgerichten oder vor dem BFH, das sich mit der „Angemessenheit des Manager-Gehalts“ befasst und befasste – auch nicht des Managers mit zählbarem Aktienbesitz – viele Manager haben neben Festgehalt und Tantieme Anspruch auf Unternehmens-Aktien – sind also de facto Vorstand und Anteilseigner.
Unsere Einschätzung: Offensichtlich gibt es hier eine Ungleichbehandlung von börsennotierten Aktiengesellschaften und mittelständischen Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Aus dem Fall VW/Winterkorn wird aber auch deutlich, dass fehlerhafte weit reichende Entscheidungen in komplexen Organisationen nicht von einer einzelnen Person verantwortet werden, sondern von der „Unternehmenskultur“ – die von vielen geprägt wird, vom gesamten Management – bis hin in die zweite und dritte Ebene. Insofern darf man zu Recht die Frage stellen, wie viel Gehalt verdient werden kann. Ist das 30-fache des Mindestlohns die moralische Obergrenze? Gibt es doch einen gewichtiges Ungleichgewicht zwischen Industrie- und Mittelstandspolitik? Was meinen Sie? Kommentare an info@GmbH-GF.de. Vielen Dank.