Innehalten: Über den Zusammenhang von Angst und Geschäft + Steuern: Umsatzsteuer auf Finanz-Transaktionen dauert + Nachgetreten: Der Neue sucht nach Fehlern seines Vorgängers + Entsende-Richtlinie: Billig-Jobber vor endgültigem Aus + Mitarbeiter: EU will Dress-Code-Beschränkungen + Konzerne: BFH prüft Regeln zur Organschaft + GmbH-Recht: Nächste Runde im Fall Tönnies + Geschäftsführer unterwegs: Maßnahmen gegen ein Fahrverbot + BISS …
Der Volkelt-Brief 32/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 5. August 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
die vielen Live-Berichte der letzten Wochen über Gewalt-Exzesse in TV, Facebook, Twitter und auf den Smartphones sind zwar durchaus informativ. Auf der anderen Seite wecken und vervielfältigen sie bei vielen Menschen Ängste. Welche Auswirkungen das auf die Geschäfte haben wird, darüber lässt sich derzeit nur spekulieren. In der Reisebranche spekuliert man z. B. mit dem schnellen Vergessen der Kunden nach dem Motto: Preis schlägt Angst. Wer ein richtiges Schnäppchen machen kann, lässt sich das nicht entgehen. Ob diese Rechnung aufgeht, sei erst einmal dahin gestellt.
Aus anderen Branchen weiß man, dass man mit der Angst gut verdienen kann: Mit der Angst vor Krankheiten (Impfen, Therapien, Gentests), mit der Angst vor Einbrechern (Überwachungstechnik, bruch-sichere Fenster), mit der Angst vor Risiken und Unfällen (Versicherungen) oder vor einer allgemein ungewissen Zukunft (Vorsorgeleistungen, gesunde Ernährung). Kritiker gehen davon aus, dass seit 2001 von den 4 Bio. Dollar Gesamtausgaben der US-Regierung gegen den Terror ein großer Teil direkt oder indirekt in die amerikanische Sicherheitsbranche geflossen ist. Da wurde in vielen Unternehmen (Waffen, Ausrüster, IT auch: Trainer, Psychologen usw.) richtig gut verdient.
Umsatzsteuer auf Finanz-Transaktionen dauert
Wenn Sie als Geschäftsführer Rücklagen der GmbH oder Ihr privat Angespartes auf den Finanzmärkten Gewinn bringend anlegen wollen, müssen Sie auch in den nächsten Jahren nicht befürchten, dass Sie beim Kauf oder Verkauf Transaktionssteuer (GTT) zahlen müssen. Laut Finanzminister Schäuble wird Deutschland einer solchen Besteuerung nur zustimmen, wenn eine solche Regelung auf der Grundlage einer G20-Verständigung kommt. Bisher war noch nicht einmal eine Verständigung im G7-Kreis möglich und auch in der EU sind unterdessen nur noch 9 Mitglieds-Staaten Steuer-Befürworter. Die EU-Kommission will eine Transaktionssteuer von 0,1 % auf den Handel mit Aktien und Anleihen und von 0,01 % auf Finanzprodukte erheben, die auf Wertpapieren aufbauen (Derivate).
Nachgetreten: Der Neue sucht nach Fehlern seines Vorgängers
Beim Wechsel der Geschäftsführung häufen sich die Fälle, in denen die neuen Geschäftsführer versuchen, der ausgeschiedenen Geschäftsführung Fehler nachzuweisen und Schadensersatzforderungen gegen diese durchzusetzen. Wie kann sich der ausgeschiedene Geschäftsführer gegen unberechtigte Forderungen wehren? Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung ist dann die Entlastung. Wurde der Geschäftsführer Jahr für Jahr von den Gesellschaftern entlastet, ist eine Inanspruchnahme in der Regel nur möglich, wenn „Ansprüche zum Zeitpunkt der Entlastung nicht bekannt waren“. Das ist allerdings kaum oder nur sehr schwer nachzuweisen. Umgekehrt gilt: Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss die Entlastung nachweisen können. Er ist also gut beraten, diesen Vorgang jährlich zu dokumentieren (Protokolle der Gesellschafterversammlung bzw. die Mitteilung darüber).
Wichtig: Der Geschäftsführer sollte diese Unterlagen in Kopie in seinen Privaträumen aufbewahren, damit er – z. B. im Falle einer außerordentlichen Kündigung mit Hausverbot – dennoch Beweise vorlegen kann, also nicht „beweislos“ agieren muss. Das gilt auch für alle geschäftlichen Vorgänge, die der Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter ausführen durfte.
Entsende-Richtlinie: Billig-Jobber vor endgültigem Aus
Die EU-Kommission macht jetzt Druck in Sachen Entsende-Richtlinie. In Brüssel will man so ein weiteres Aufbrechen der Interessen-Gegensätzen der Ost/West-EU-Länder verhindern und schnellstens einheitliche Vorschriften schaffen (vgl. Nr. 12/2016). Danach ist vorgesehen:
- Künftig müssen sämtliche Entlohnungsvorschriften, die im Allgemeinen bei lokalen Arbeitnehmern gelten, auch auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden.
- Dabei umfasst die Entlohnung nicht nur die Mindestlohnsätze, sondern auch Prämien, Zulagen und Überstundenvergütungen.
- Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die verschiedenen Bestandteile anzugeben, aus denen sich die Entlohnung in ihrem Hoheitsgebiet zusammensetzt.
- In Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegte Vorschriften müssen in allen Wirtschaftszweigen auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden.
- Außerdem haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzusehen, dass Unterauftragnehmer ihren Arbeitnehmern das gleiche Entgelt zahlen müssen wie der Hauptauftragnehmer.
- Für nationale und grenzüberschreitend tätige Unterauftragnehmer müssen die gleichen Regeln gelten. Damit soll sichergestellt werden, dass auf Arbeitnehmer, die von im Ausland niedergelassenen Leiharbeitsunternehmen entsandt werden, die im Aufnahmeland geltenden nationalen Leiharbeitsvorschriften angewandt werden.
- Beträgt die Dauer der Entsendung mehr als 24 Monate, so müssen die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates (z. B. Kündigungsschutz, Arbeitszeitgesetz) angewandt werden, wenn das für den entsandten Arbeitnehmer günstiger ist.
- Nach 2 Jahren werden zusätzlich auch Sozialbeiträge fällig.
Mitarbeiter: EU will keine Dress-Code-Beschränkungen
Laut EuGH-Generalanwaltschaft soll ein Arbeitgeber auch dann kein Kopftuchverbot (Dress-Code) aussprechen dürfen, wenn die Mitarbeiterin in Bereichen mit überwiegendem Kundenkontakt beschäftigt wird (Schlussantrag in der Rechtssache C‑188/15).
Konzerne: BFH prüft Regeln zur Organschaft
Nach deutschem Recht kann eine Organschaft mit steuerlicher Wirkung (USt, KSt, GewSt) nur zwischen Kapitalgesellschaften nicht aber zwischen Personengesellschaften begründet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt jetzt prüfen, inwieweit diese deutschen Vorgaben mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sind (BFH, Beschlüsse vom 11.12.2013, XI R 17/11 und 38/12).
GmbH-Recht: Nächste Runde im Fall Tönnies
Wie schlechtes Nachfolge-Management aussieht belegt der andauernde Rechtsstreit innerhalb der Familie Tönnies um die Nachfolge in der gleichnamigen Unternehmensgruppe (vgl. Nr. 24/2015). Bislang letztes Kapitel: Das OLG Hamm hat die Abberufung von zwei von einem der Familienstämme eingesetzten Geschäftsführern für rechtswidrig erklärt und damit die Vorinstanz bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 25.7.2016, 8 U 160/15 und 161/15).
Geschäftsführer unterwegs – Maßnahmen gegen ein Fahrverbot
Die Rücknahme eines Fahrverbots nach einer groben Pflichtverletzung mit Verweis auf das sog. Übermaßverbot ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die besondere Härte mit erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen begründet wird, wenn nicht zugleich konkret aufgezeigt ist, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen. Nur dann ist das Gericht verpflichtet, Behauptungen des Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen (OLG Bamberg, Beschluss vom 28.12.2015, 3 Ss Owi 1450/15).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur