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Volkelt-Brief 20/2018

PR: Was Geschäfts­füh­rer von Face­book ler­nen kön­nen – und was nicht + AG-Vor­stand und GmbH-Geschäfts­füh­rer: Noch immer eine Zwei­klas­sen-Gesell­schaft  + Digi­ta­les: Besteue­rung der Inter­net-Umsät­ze wird kon­kret – betrifft vie­le Online-Shops + Geschäfts-„Führung”: Die 5 gröbs­ten Feh­ler, die nicht sein müs­sen GmbH/Steuer: Frist­ver­län­ge­rung für die selbst erstell­te KSt-Erklä­rung 2017 Bun­des­so­zi­al­ge­richt: Feh­ler bei der Fest­le­gung von Geschäfts­füh­rer-Gehalt + GmbH/Recht: Kein Haf­tungs­aus­schluss für fal­sche Anga­ben auf Inter­net-Sei­ten + GmbH/Finanzen: Feh­ler in Ban­ken-AGG spart Bereitstellungszinsen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 18. Mai 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in nicht weni­gen GF-Erfa-Run­den wur­de die Anhö­rung des FB-CEO Mark Zucker­berg vor dem US-Han­dels­aus­schuss mit gro­ßem Inter­es­se ver­folgt und mit viel Lei­den­schaft dis­ku­tiert. Über­wie­gen­des Urteil: „Zu viel aus­wen­dig gelernt”. Im Klar­text: Das klang nach vor­be­rei­te­tem PR-Text, der auf die Emo­tio­nen des US-Publi­kums aus­ge­legt war. Typisch Ame­ri­ka. In Deutsch­land ist die Öffent­lich­keit sen­si­bler, bes­ser infor­miert, weni­ger ober­fläch­lich und skep­ti­scher. „Mit Emo­tio­nen kannst Du in Deutsch­land Wasch­mit­tel, Autos und Ver­si­che­run­gen ver­kau­fen. Aber kei­ne Poli­tik und kein Ver­ständ­nis für die Belan­ge der Wirt­schaft”, so brach­te es einer der Kol­le­gen die­ser Tage auf den Punkt.

Beson­ders auf­fäl­lig: Auf die Fra­ge nach der Kon­kur­renz zu FB, ver­wies Zucker­berg auf Goog­le (Such­ma­schi­ne), Ama­zon (Inter­net-shop) und Apple (IT-Aus­stat­ter). Völ­lig ande­re Geschäfts­mo­del­le als das FB-Geschäfts­mo­dell. Damit bestä­tig­te er – indi­rekt – die The­se des fra­gen­den repu­bli­ka­ni­schen Abge­ord­ne­ten aus Utah, der FB ein Mono­pol nann­te – auf das in den USA die stren­gen Anti­trust-Geset­ze ange­wandt werden.

Im Klar­text: Hier droht Zwangs­zer­schla­gung. Ob das die Face­book-PR-Stra­te­gen gese­hen haben, darf aller­dings bezwei­felt werden.

Mit „PR” geht Eini­ges – aber eben nicht Alles. Gut bera­ten sind Sie auf jeden Fall, wenn Sie Ihre PR-Akti­vi­tä­ten juris­tisch durch­prü­fen und mit der (lang­fris­ti­gen) Unter­neh­mens­stra­te­gie abglei­chen. Zen­tra­le Nor­men und Ziel­wer­te, zu denen sich PR- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fach­leu­te im Deut­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­dex ver­pflich­tet haben, sind Trans­pa­renz, Inte­gri­tät, Fair­ness, Wahr­haf­tig­keit, Loya­li­tät und Professionalität.

 

AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer: Noch immer eine Zweiklassen-Gesellschaft 

Pro­vo­zie­ren­de Fra­ge eines Kol­le­gen: „Kann einer allei­ne so viel Ver­ant­wor­tung tra­gen, dass er 10,3 Mio. EUR wert ist“? Gemeint war damit der ehe­ma­li­ge VW-Vor­stands­vor­sit­zen­de Mat­thi­as Mül­ler , des­sen Gehalts­an­spruch gera­de in Zei­ten von Die­sel­ga­te im gesell­schaft­li­chen Umfeld hef­tig dis­ku­tiert wur­de. Zwar hat der VW-Auf­sichts­rat zuletzt eine Gehalts-Ober­gren­ze von 10 Mio. EUR fest­ge­legt – aller­dings sind in der Ober­gren­ze weder Zuflüs­se zur Pen­si­ons­kas­se noch sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen wie Dienst­vil­la, Fir­men­wa­gen samt Chauf­feur oder Flü­ge ein­ge­rech­net. Den­noch bleibt ein sol­cher Gehalts­an­spruch unter den kri­ti­sier­ten Bedin­gun­gen trotz Gewinn­sprung bei VW höchst umstritten.

Zudem ist das Berech­nungs­sche­ma für das Gehalt eines Vor­stands-Vor­sit­zen­den einer bör­sen­no­tier­ten AG dank Boni, Akti­en­op­tio­nen und Prä­mi­en­an­wart­schaf­ten aus den Vor­jah­ren immer kom­pli­zier­ter gewor­den, so dass man in der Ver­gü­tungs-Bera­ter-Sze­ne in den letz­ten Jah­ren dazu über­ge­gan­gen ist, nicht mehr vom „Gehalts­an­spruch” aus­zu­ge­hen, son­dern den im Geschäfts­jahr tat­säch­lich auf dem Kon­to des Mana­gers zuge­flos­se­nen Betrag als Maß­stab für den Dritt­ver­gleich zugrun­de zu legen. Zum Ver­gleich: Daim­ler-Chef Die­ter Zet­sche ver­dien­te 2017 rund 13 Mio. EUR, BASF-Vor­stand Kurt Boch 11,0 Mio. EUR oder Joe Keser (Sie­mens) 10,8 Mio. Spit­zen­rei­ter in Deutsch­land ist SAP-Chef Bill McDer­mott mit 21,8 Mio. EUR.

Für Geschäfts­füh­rer in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men bestimmt die Finanz­ver­wal­tung, wie viel sie ver­die­nen dür­fen. Im bör­sen­no­tier­ten Groß­un­ter­neh­men bestimmt der Umfang „der Ver­ant­wor­tung, die sie tra­gen“, wie viel ver­dient wird. So jeden­falls die mora­li­sche Argumentation.

Fakt ist: Im Manage­ment von Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehalts­ni­veau. Vor eini­gen Jah­ren (vgl. zuletzt Nr. 12/2013, 30/2012) wur­den hef­ti­ge Dis­kus­sio­nen dar­über geführt, wie mora­lisch die Mil­lio­nen-Gehäl­ter der Mana­ger sind. Lan­ge Zeit gab es so etwas wie eine Faust­re­gel, dass der 30-fache Ver­dienst eine Fach­ar­bei­ters als „mora­li­sche“ Ober­gren­ze ange­se­hen wur­de – in der glo­ba­li­sier­ten Wirt­schaft spielt das aber kaum noch eine Rolle.

Fakt ist auch: Für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men – und ins­be­son­de­re für Unter­neh­men in der Rechts­form „GmbH“ – bestimmt der Staat – sprich das Finanz­amt – wie viel „Ver­ant­wor­tung“ der Geschäfts­füh­rer trägt. Sprich: Hier gilt der Dritt­ver­gleich. Es darf nur so viel gezahlt wer­den, wie in einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men. Stich­wort: Das ange­mes­se­ne Gehalt. In einer Umfra­ge an die Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen (OFD) der Län­der wur­de unse­rer Redak­ti­on damals beschei­nigt: „Für Akti­en­ge­sell­schaf­ten sind uns kei­ne Fäl­le von vGA wegen über­höh­ter Gehalts­zah­lung an den Vor­stand mit Akti­en­be­sitz bekannt“. Oder: „Dazu gibt es kei­ne finanz­ge­richt­lich anhän­gi­gen Ver­fah­ren“.

Das stimmt de fac­to: Es gibt nicht ein Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten oder vor dem BFH, das sich mit der „Ange­mes­sen­heit des Mana­ger-Gehalts“ befasst und befass­te – auch nicht des Mana­gers mit zähl­ba­rem Akti­en­be­sitz – vie­le Mana­ger haben neben Fest­ge­halt und Tan­tie­me Anspruch auf Unter­neh­mens-Akti­en – sind also de fac­to Vor­stand und Anteilseigner.

Unse­re Ein­schät­zung: Offen­sicht­lich gibt es hier eine Ungleich­be­hand­lung von bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH. Aus dem Fall VW/Müller wird aber auch deut­lich, dass feh­ler­haf­te weit rei­chen­de Ent­schei­dun­gen in kom­ple­xen Orga­ni­sa­tio­nen nicht von einer ein­zel­nen Per­son ver­ant­wor­tet wer­den, son­dern von der „Unter­neh­mens­kul­tur“ – die von vie­len geprägt wird, vom gesam­ten Manage­ment – bis hin in die zwei­te und drit­te Ebe­ne. Inso­fern darf man zu Recht die Fra­ge stel­len, wie viel Gehalt ver­dient wer­den kann. Ist das 30-fache des Min­dest­lohns die mora­li­sche Ober­gren­ze? Gibt es doch ein gewich­ti­ges Ungleich­ge­wicht zwi­schen Indus­trie- und Mit­tel­stands­po­li­tik? Was mei­nen Sie?

Seit eini­gen Jah­ren kön­nen wir fest­stel­len, dass die Zahl der ver­öf­fent­lich­ten finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren zu ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen wegen unan­ge­mes­sen hohem Geschäfts­füh­rer-Gehalt zurück­ge­gan­gen ist. Den­noch: Vie­les läuft hier hin­ter den ver­schlos­se­nen Türen der Finanz­be­hör­den – sei es, dass es zu einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­stän­di­gung zwi­schen dem Betriebs­prü­fer und dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der betrof­fe­nen GmbH geht. Oder sei es, dass die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer beim monier­ten Gehalt klein bei­geben, weil die Erfolgs­aus­sich­ten vor Gericht gering sind oder weil der damit ver­bun­de­ne Auf­wand für die betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler zu hoch ist bzw. die lan­ge Ver­fah­rens­dau­er (hier: vor den Finanz­ge­rich­ten bis zu 2 Jah­ren, bei Revi­si­on vor dem BFH 3 Jah­re und län­ger) abschreckt. Immer mehr Kol­le­gen ori­en­tie­ren sich aber auch an offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len (BBE- oder Kien­baum-Gehalts­ver­gleich). Die Finanz­be­hör­den akzep­tie­ren in der Regel die dort aus­ge­wie­se­ne Gehalts­hö­he als „ange­mes­sen”.

 

Digitales: Besteuerung der Internet-Umsätze wird konkret – betrifft viele Online-Shops

Um die Steu­er-Rocha­den von Ama­zon, Face­book, Apple und Co. in den Griff zu bekom­men, prü­fen eini­ge Natio­nal­staa­ten und die EU-Finanz­be­hör­den neue Besteue­rungs­an­sät­ze für inter­na­tio­na­le digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le. Sta­tus: Unter­des­sen hat die EU-Kom­mis­si­on mit Datum vom 21.3.2018 einen ers­ten Richt­li­ni­en-Ent­wurf zur Besteue­rung der digi­ta­len Wirt­schaft vorgelegt.

Wich­tig: Dabei geht es nicht nur um eine Erfas­sung der Ein­künf­te und Gewin­ne aus die­sen Umsät­zen, son­dern um eine zusätz­li­che Steu­er auf die­se Umsät­ze in Höhe von 3%. Die EU-Kom­mis­si­on geht mit­tel­fris­tig davon aus, dass damit ca. 5 Mrd. EUR aus der digi­ta­len Wirt­schaft abge­zweigt wer­den kön­nen. Im Ein­zel­nen geht es um fol­gen­de Bemessungsgrundlagen:

  • Erträ­ge aus dem Ver­kauf von Online-Werbeflächen,
  • Erträ­ge aus digi­ta­len Ver­mitt­lungs­ge­schäf­ten, die Nut­zern erlau­ben, mit ande­ren Nut­zern zu inter­agie­ren und die den Ver­kauf von Gegen­stän­den und Dienst­leis­tun­gen zwi­schen ihnen ermög­li­chen (Z. B.: Ama­zon Part­ner Net, aber auch: EBay) und
  • Erträ­ge aus dem Ver­kauf von Daten, die aus Nut­zer­in­for­ma­tio­nen gene­riert werden.

Zunächst wird es „Grö­ßen­be­schrän­kun­gen” geben. Danach sol­len die­se Rege­lun­gen nur für Unter­neh­men gel­ten, die welt­weit einen Umsatz > 750 Mio. EUR machen bzw. für Umsät­ze > 50 Mio. EUR inner­halb Euro­pas. Ach­tung: Nach der offi­zi­el­len Begrün­dung sol­len mit die­ser Ein­schrän­kung Unter­neh­men „in ihrer Auf­bau­pha­se” nicht behin­dert wer­den – Besteue­run­gen auch klei­ne­rer Ein­hei­ten sind dem­nach also juris­tisch machbar.

Bei die­sem Vor­schlag han­delt es sich um eine Über­gangs­lö­sung, die bis zu einer gemein­sa­men EU-Steu­er­lö­sung in den ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten prak­ti­ziert wer­den kann/soll. Aller­dings dürf­te ein euro­pa­ein­heit­li­che Rege­lung – die unter­des­sen eben­falls als Richt­li­ni­en-Vor­schlag vor­liegt – noch dau­ern. rea­lis­ti­scher­wei­se ist hier eine Umset­zung der­zeit nicht abseh­bar, weil Steu­er­ent­schei­de auf EU-Ebe­ne nur ein­stim­mig beschlos­sen wer­den kön­nen und eine sol­che Beschluss­mehr­heit nicht sehr wahr­schein­lich ist. Mit einer deut­schen Über­gangs­lö­sung muss ggf. gerech­net werden.

 

Geschäfts-„Führung”: die gröbsten Fehler, die nicht sein müssen …

Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung kos­ten nicht nur die GmbH. Gesetz­ge­ber und Gerich­te sehen zuneh­mend auch die Geschäfts­füh­rung in die Pflicht und stel­len immer höhe­re Ansprü­che an die Fähig­kei­ten der ver­ant­wort­li­chen Ent­schei­der – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu den Haf­tungs­ri­si­ken und ent­spre­chen­den gericht­li­chen Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 13/2018).

Tendenz: In stei­gen­der Fall­zahl ist zu beob­ach­ten, dass oft zunächst der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter nach Pflicht­ver­let­zun­gen und Ver­säum­nis­sen der zuletzt täti­gen Geschäfts­füh­rer sucht. Stellt das Gericht eine Geschäfts­füh­rer-Haf­tung fest, neh­men dass die eben­falls geschä­dig­ten Gesell­schaf­ter zum Anlass, ihrer­seits Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen zu stel­len und die­se gericht­lich durch­zu­set­zen. Soweit der klas­si­sche Haf­tungs­fall, gegen den sich der Geschäfts­füh­rer gege­be­nen­falls mit eine D&O‑Versicherung absi­chern kann. Das oben gezeig­te Bei­spiel von Geschäfts­füh­rer-Haf­tung ist durch­aus exem­pla­risch, aber längst nicht das ein­zi­ge Haf­tungs­ri­si­ko, dem der Geschäfts­füh­rer aus­ge­lie­fert ist. Nach einer Stu­die des D&O‑Versicherers VOV  lis­ten die dazu befrag­ten Geschäfts­füh­rer ihre Feh­ler­ri­si­ken in die­ser Rei­hen­fol­ge und Häufigkeit:

  • Ansprü­che von Insol­venz­ver­wal­tern – z. B. , weil der Insol­venz­an­trag zu spät gestellt wur­de (57%).
  • Ansprü­che aus dienst­ver­trag­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen – z. B., weil gegen Ver­ein­ba­run­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag ver­sto­ßen wur­de (44%).
  • Ansprü­che aus einem Unter­neh­mens­scha­den – z. B., weil falsch kal­ku­liert wur­de (33%).
  • Ansprü­che aus Com­pli­ance-Ver­ge­hen – z. B., weil recht­li­che Vor­ga­ben nicht beach­tet wur­den und dar­aus ein Scha­den ent­stan­den ist (28%).
  • Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Über­nah­men und Fusio­nen – z. B., weil nach­tei­li­ge Ver­trä­ge abge­schlos­sen wur­den (26%).
Fakt ist, dass die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter deut­lich gestie­gen ist, Geschäfts­füh­rer für Feh­ler in die Haf­tung zu neh­men – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren (vgl. z. B. Nr. 13/2017). Fakt ist auch, dass Sie sich als Geschäfts­füh­rer gegen Füh­rungs-Feh­ler bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen nur schwer absi­chern kön­nen. D&O‑Versicherungen sind teu­er und das Klein­ge­druck­te in den Poli­cen beinhal­tet zahl­rei­che Ausschlüsse.

 

GmbH/Steuer: Fristverlängerung für die selbst erstellte KSt-Erklärung 2017

Weil die elek­tro­ni­schen For­mu­la­re für die KSt-Erklä­rung 2017 nicht recht­zei­tig online zur Ver­fü­gung ste­hen, haben die Finanz­be­hör­den die Abga­be­frist (bis­her: 31.5.2018) um 3 Mona­te bis zum 31.8.2018 ver­län­gert. Die Erklä­rung kann bis dahin elek­tro­nisch oder wie bis­her in Papier­form ein­ge­reicht wer­den (Quel­le: BMF, Nach­richt vom 12.4.2018).

 Wer die KSt-Erklä­rung vom Steu­er­be­ra­ter erle­di­gen lässt, hat ohne­hin mehr Zeit. Hier läuft die Abga­be­frist bis zum 31.12.2018, in begrün­de­ten Fäl­len bis zum 28.2.2019.

 

Bundessozialgericht: Fehler bei der Festlegung von Geschäftsführer-Gehalt

In einem Rechts­streit vor dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ging es dar­um, die hohe der Ver­gü­tung der Vorstände/Geschäftsführer der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen fest­zu­le­gen. Laut SGB dür­fen die Kran­ken­kas­sen die­se Bezü­ge nur mit Zustim­mung der Auf­sichts­be­hör­de fest­set­zen (§ 35a SGB IV). Das BSG ver­langt dazu, dass der zugrun­de lie­gen­de Gehalts­ver­gleich objek­ti­ven Maß­stä­ben genü­gen muss. Zur Ermitt­lung von Ver­gleichs­grö­ßen müs­sen dazu alle Gehalts­be­stand­tei­le (Alters­si­che­rung, Prä­mi­en) berück­sich­tigt wer­den. Außer­dem muss die Auf­sichts­be­hör­de einen ein­deu­ti­gen Schlüs­sel vor­ge­ben, um wie viel die ein­zel­ne Kran­ken­kas­se bei der Gehalts­fest­set­zung nach oben oder unten abwei­chen darf (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 1 A 1/17 R).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te die Auf­sichts­be­hör­de die ein­ge­reich­te Gehalts­vor­stel­lung der Kran­ken­kas­se um gera­de ein 2.500 EUR Gesamt­ge­halt nach unten kor­ri­giert. Aller­dings waren die Alters­ver­sor­gung und Prä­mi­en bei der Fest­set­zung des Jah­res-Gesamt­ge­halts nicht berück­sich­tigt wor­den. Jetzt muss die Auf­sichts­be­hör­de neu rech­nen. Nur wenn der Gehalts­ver­gleich stim­mig ist, dür­fen Vor­ga­ben gemacht werden.

 

Kein Haftungsausschluss für falsche Angaben auf Internet-Seiten

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen haf­tet der Anbie­ter eines Inter­net-Rei­se­por­tals (hier: www.weg.de) für feh­ler­haf­te Anga­ben. Die­se Haf­tung lässt sich nicht durch einen all­ge­mei­nen Haf­tungs­aus­schluss umge­hen. Weiß der Anbie­ter von Män­geln (hier: Hotel­leis­tun­gen) auf­grund von Kun­den­be­schwer­den, muss er sei­ne Anga­ben im Inter­net kor­ri­gie­ren. Unter­lässt er das, haf­tet der Anbie­ter – und zwar auch der Ver­mitt­ler von Rei­se­dienst­leis­tun­gen (OLG Mün­chen, Urteil v. 15.3.2018, 29 U 2137/17).

 Danach müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein gene­rel­ler Haf­tungs­aus­schluss nicht mehr durch­geht. Stel­len Sie feh­ler­haf­te Anga­ben auf Ihren Inter­net-Sei­ten fest oder wer­den Sie auf von Kun­den auf sol­che hin­ge­wie­sen, soll­ten Sie umge­hend tätig wer­den, die Sach­ver­hal­te prü­fen und ggf. kor­ri­gie­ren. Doku­men­tie­ren Sie sol­che Vor­gän­ge. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sol­che Hin­wei­se ein­fach igno­rie­ren – das kann teu­er werden.

 

GmbH/Finanzen: Fehler in Banken-AGG spart Bereitstellungszinsen

Weil ein Bank­kun­de nach­träg­lich aber vor Ablauf der Wider­spruchs­frist einen Feh­ler in den Bank-AGG beleg­te, muss die Bank für ein nicht genom­me­nes Dar­le­hen ver­ein­nahm­te Bereit­stel­lungs­zin­sen über 10 Jah­re zurück­zah­len – ins­ge­samt rund 50.000 EUR (LG Stutt­gart, Urteil v. 12.4.2018, 10 O 335/17).

Es kann also durch­aus loh­nen, den Juris­ten das Klein­ge­druck­te im Dar­le­hens­ver­trag prü­fen zu las­sen – z. B., wenn die Bank neben den Zin­sen lauf­zeit­un­ab­hän­gi­ge Gebüh­ren ver­langt oder – wie hier –  eine feh­ler­haf­te Wider­spruchs­be­leh­rung ver­wen­det hat. Die Gerich­te schau­en bei Ban­ken ganz genau hin.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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Geschäfts-„Führung”: Die gröbsten Fehler, die nicht sein müssen …

Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung kos­ten nicht nur die GmbH. Gesetz­ge­ber und Gerich­te sehen zuneh­mend auch die Geschäfts­füh­rung in die Pflicht und stel­len immer höhe­re Ansprü­che an die Fähig­kei­ten der ver­ant­wort­li­chen Ent­schei­der – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu den Haf­tungs­ri­si­ken und ent­spre­chen­den gericht­li­chen Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 13/2018).

Tendenz: In stei­gen­der Fall­zahl ist zu beob­ach­ten, dass oft erst der Insol­venz­ver­wal­ter nach Pflicht­ver­let­zun­gen und Ver­säum­nis­sen der zuletzt täti­gen Geschäfts­füh­rer sucht. Stellt das Gericht eine Geschäfts­füh­rer-Haf­tung fest, neh­men dass die eben­falls geschä­dig­ten Gesell­schaf­ter zum Anlass, ihrer­seits Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen zu stel­len und die­se gericht­lich durch­zu­set­zen. Soweit der klas­si­sche Haf­tungs­fall, gegen den sich der Geschäfts­füh­rer gege­be­nen­falls mit eine D&O‑Versicherung absi­chern kann. Das oben gezeig­te Bei­spiel von Geschäfts­füh­rer-Haf­tung ist durch­aus exem­pla­risch, aber längst nicht das ein­zi­ge Haf­tungs­ri­si­ko, dem der Geschäfts­füh­rer aus­ge­lie­fert ist.

Nach einer Stu­die des D&O‑Versicherers VOV  lis­ten die dazu befrag­ten Geschäfts­füh­rer ihre Feh­ler­ri­si­ken in die­ser Rei­hen­fol­ge und Häufigkeit:

  • Ansprü­che von Insol­venz­ver­wal­tern – z. B. , weil der Insol­venz­an­trag zu spät gestellt wur­de (57%).
  • Ansprü­che aus dienst­ver­trag­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen – z. B., weil gegen Ver­ein­ba­run­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag ver­sto­ßen wur­de (44%).
  • Ansprü­che aus einem Unter­neh­mens­scha­den – z. B., weil falsch kal­ku­liert wur­de (33%).
  • Ansprü­che aus Com­pli­ance-Ver­ge­hen – z. B., weil recht­li­che Vor­ga­ben nicht beach­tet wur­den und dar­aus ein Scha­den ent­stan­den ist (28%).
  • Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Über­nah­men und Fusio­nen – z. B., weil nach­tei­li­ge Ver­trä­ge abge­schlos­sen wur­den (26%).
Fakt ist, dass die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter deut­lich gestie­gen ist, Geschäfts­füh­rer für Feh­ler in die Haf­tung zu neh­men – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren (vgl. z. B. Nr. 13/2017). Fakt ist auch, dass Sie sich als Geschäfts­füh­rer gegen Füh­rungs-Feh­ler bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen nur schwer absi­chern kön­nen. D&O‑Versicherungen sind teu­er und das Klein­ge­druck­te in den Poli­cen beinhal­tet zahl­rei­che Ausschlüsse.

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Volkelt-Brief 18/2018

  1. Schma­ler Grat: Zuläs­si­ge Koope­ra­ti­on oder schon Kar­tell­ver­ge­hen? + Gro­Ko: Aus­wir­kun­gen für Wirt­schaft und Unter­neh­men – was kommt wann? + Digi­ta­les: Mit Psy­cho­lo­gie und Sach­lich­keit nach vor­ne schau­en + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer kann nicht zugleich kon­trol­lie­ren + GmbH/Recht: Kapi­tal­erhö­hung kann ganz schön ins Geld gehen + Immer weni­ger Min­dest­lohn-Ver­ge­hen in Brandenburg

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Volkelt-Brief 10/2018

Geschäfts­füh­rer in digi­ta­len Zei­ten: Ska­lie­rungs-Invest oder schon Schwin­del-GmbH?.+ GmbH/Steuer: Hier prüft die NRW-Finanz­ver­wal­tung ganz genau + GmbH/Recht: ACHTUNG – Ver­stö­ße gegen § 36 GmbH-Gesetz + Digi­tal: Gibt es das digi­ta­le Gen für Unter­neh­mer? – Was macht den Erfolg aus + GmbH/Recht: Noch mehr Vor­tei­le mit dem Schieds­ge­richts­ver­fah­ren + Kas­sen­nach­schau: Wenn jemand da ist, darf geprüft wer­den + Mitarbeiter/Kosten: Höhe­re Min­dest­löh­ne in 3 Branchen

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Volkelt-Brief 09/2018

GmbH-Fuhr­park: Inves­tie­ren in Zei­ten der Blau­en Pla­ket­te.+ Risi­ko-Manage­ment: Wie SIE als Geschäfts­füh­rer Ihre GmbH fit für alle Fäl­le machen + Digi­ta­li­sis­erung: Ale­xa, Siri und Goog­le – was brin­gen elek­tro­ni­sche Sprach-Assis­ten­ten? + Neue Pflich­ten aus dem Koali­ti­ons­ver­trag: Noch mehr KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Klein­ge­druck­tes in der Pen­si­ons­zu­sa­ge + GmbH Recht: Ver­trä­ge mit sich selbst +

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Frei­burg, 2. März 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

bereits in Aus­ga­be 24/2016 vom 8. Juni 2016 habe ich die Kol­le­gen an die­ser Stel­le unter der Über­schrift „Fuhr­park: Die rich­ti­ge Stra­te­gie für die Blaue Pla­ket­te” vor­ge­warnt. Wört­lich hieß es da: „Sinn­voll für den Fuhr­park der nächs­ten Jah­re sind Lea­sing-Beschaf­fun­gen mit kur­zen Lauf­zei­ten oder der Ver­zicht auf Die­sel-Fahr­zeu­ge bei regel­mä­ßi­gen Umwelt­zo­nen-Fahr­ten. Das gilt auch für den Fir­men­wa­gen des Chefs und der Mit­ar­bei­ter. Betrof­fe­ne Fahr­zeu­ge haben einen hohen Wert­ver­lust und müs­sen abge­schrie­ben wer­den”. Eini­ge Kol­le­gen – ich erin­ne­re mich – haben damals abgewinkt.

Jetzt, hier und heu­te, holt uns das The­ma schnel­ler ein als erwar­tet. Unter­des­sen hat Die­sel­ga­te die Kar­ten neu gemischt und den Käu­fern den schwar­zen Peter zuge­spielt. Der Druck auf die Poli­tik ist durch zahl­rei­che gericht­li­che Ver­fah­ren (BVerwG mit Beschluss v. 27.2.2018, 7 C 26.16) bis zum Zwang zum Han­deln gestie­gen. Gebrauch­te Die­sel-Fahr­zeu­ge sind gera­de noch zu Buch­wer­ten zu ver­kau­fen oder so gut wie unver­käuf­lich. Die blaue Pla­ket­te ist nicht nur in Sicht­wei­te – sie ist „DA”, sie ist Pla­nungs­vor­ga­be für alle Unter­neh­men mit Fuhrpark.

Viel­leicht hat ja der ein oder ande­re Kol­le­ge unse­re Hin­wei­se damals befolgt und sich und der GmbH Eini­ges an Ärger, Ver­wal­tungs­auf­wand und Kos­ten erspart. Für den nächs­ten Geschäfts­füh­rer-Dienst­wa­gen-Wech­sel gilt: Ein Schnäpp­chen machen Sie, wenn Sie Ihren alten (Die­sel) Fir­men­wa­gen pri­vat zum Buch­wert auf­kau­fen und dann – mit einem rea­lis­ti­schen Preis­auf­schlag – ins Aus­land verkaufen.

 

Risiko-Management: Wie SIE als Geschäftsführer Ihre GmbH fit machen

Das Akti­en­recht gilt auch für gro­ße GmbH (§ 91 Abs. 2 AktG). Danach muss der Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft „geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen, ins­be­son­de­re ein Über­wa­chungs­sys­tem ein­rich­ten, das den Fort­be­stand der Gesell­schaft sichert und gefähr­den­de Ent­wick­lun­gen für das Unter­neh­men früh­zei­tig erkennt“. Das gilt auch für Sie als Geschäfts­füh­rer einer gro­ßen GmbH und mit Ein­schrän­kun­gen sogar auch für die mit­tel­gro­ße GmbH. Ver­säu­men Sie es, übli­che, Fort­be­stand sichern­de Con­trol­ling­s­ys­te­me und Pro­gno­se-Instru­men­te zu ent­wi­ckeln und ein­zu­set­zen, han­deln SIE zumin­dest fahr­läs­sig, u. U. sogar grob fahr­läs­sig. Neben den gegen­warts- und zukunfts-bezo­ge­nen, pro­duk­ti­ons- und umsatz­be­zo­ge­nen Unter­neh­mens­da­ten aus dem Con­trol­ling gibt es eine gan­ze Rei­he ande­rer Fak­to­ren, die das zukünf­ti­ge Risi­ko Ihres Unter­neh­mens bestimmen.

Bei­spie­le: Stand­ort­ver­le­gung, Zukauf eines Unter­neh­mens, Anschaf­fung einer neu­en Pro­duk­ti­ons­an­la­ge, feh­ler­haf­tes Qua­li­täts­ma­nage­ment usw. Vor­aus­schau­en­des Risi­ko-Manage­ment umfasst drei Stufen:

  1. das Erken­nen von Risiken,
  2. das Beob­ach­ten der als Risi­ko erkann­ten Gefah­ren und
  3. die Auf­stel­lung und Fort­schrei­bung eines Maß­nah­men­ka­ta­lo­ges gegen dro­hen­de Gefahren.

Zunächst müs­sen Sie sich also einen sys­te­ma­ti­schen Über­blick über alle poten­zi­el­len Feh­ler­quel­len ver­schaf­fen. Dazu ist es not­wen­dig, alle Mit­ar­bei­ter für even­tu­el­le Risi­ken zu sen­si­bi­li­sie­ren und die­se sys­te­ma­tisch in die Risi­ko­ana­ly­se einzubeziehen.

Bei­spiel: Die Mus­ter-Soft­ware GmbH ver­wen­det in ihrem Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­pro­gramm ein Modul, das nur von einem ein­zi­gen Her­stel­ler bezo­gen wer­den kann. Das weiß aber nur der Soft­ware-Ent­wick­ler. Hier ist es Auf­ga­be der Geschäfts­füh­rung, die­ses Wis­sen zu „akti­vie­ren”, einen zwei­ten Anbie­ter vor­rä­tig zu hal­ten oder einen Not­fall­plan für eine Eigen­ent­wick­lung aus­zu­ar­bei­ten. Um Risi­ko­fak­to­ren im Unter­neh­men sys­te­ma­tisch auf­zu­de­cken, soll­ten Sie auf allen Ebe­nen orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen treffen.

Mus­ter Arbeits­sche­ma:

Wer ist zuständig Ziel GF-Akti­vi­tät
Geschäfts­füh­rer Erkennt­nis­se, die nicht aus dem eige­nen Unter­neh­men abge­lei­tet wer­den können
  • Beob­ach­tung von Wettbewerbern
  • Ana­ly­se von Wirtschaftsnachrichten
  • Ver­bands­in­for­ma­tio­nen
  • Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men
Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um
  • regel­mä­ßi­ge Ana­ly­se eige­ner Erfahrungen
  • sys­te­ma­ti­sche Suche nach Abweichungen
  • Regel­mä­ßi­ge GF-Runden
  • TOP: Risi­ko­fak­to­ren – offe­ne Diskussion
  • Fort­schrei­bung der Risi­ko­fak­to­ren im Protokoll
Pro­jekt­grup­pen

Abtei­lungs­lei­ter

 

  • Regel­mä­ßi­ger Aus­tausch von Erfahrungen
  • offe­ne Dis­kus­si­on über anste­hen­de Auf­ga­ben und damit ver­bun­de­ne Problemstellungen
  • per­sön­li­che Anwesenheit
  • akti­ve z. K. der Pro­to­kol­le – ggf. durch GF-Assistenz
Pro­jekt­grup­pe                 Risiken
  • unter­neh­mens-inter­ne Recherchen
  • exter­ne Recherchen
  • Koope­ra­ti­on mit Beratern
  • Koope­ra­ti­on mit Forschungseinrichtungen
  • Ein­rich­ten der Projektgruppen
  • Gele­gent­li­che Anwe­sen­heit in den Projektgruppen
  • Aus­wer­tung und Ana­ly­se der Pro­to­kol­le – ggf. durch die GF-Assistenz

 

Digitalisiserung: Alexa, Siri und Google – was bringen elektronische Sprach-Assistenten?

Spä­tes­tens seit­dem auch Goog­le mit Sprach­as­sis­tent funk­tio­niert, nut­zen jetzt auch vie­le der Kol­le­gen die­ses Hilfs­mit­tel – sei es zum Anwäh­len von Tele­fon-Gesprächs­part­nern oder zum Auf­zeich­nen und Ver­wal­ten von Kon­tak­ten oder Ter­mi­nen. Der Ham­bur­ger Medi­en-Pro­fes­sor Dr. Wil­ly Theo­bald geht davon aus, dass die gespro­che­ne Spra­che über kurz oder lang in vie­len Berei­chen die schrift­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on erset­zen wird – auch wenn man durch­aus dar­über strei­ten kann, wie lan­ge das dau­ern wird und wel­che Tei­le der Kom­mu­ni­ka­ti­on davon betrof­fen oder aus­ge­schlos­sen sein wer­den (Z. B.: Ver­trä­ge, Gerichts­ur­tei­le, Gebrauchs­an­wei­sun­gen, Hand­bü­cher). Fakt ist, dass die­se sprach­li­chen Hilfs­mit­tel dazu geeig­net sind, Abläu­fe und Pro­zes­se im All­tags­ge­schäft zu beschleu­ni­gen und zu sys­te­ma­ti­sie­ren. Anwen­der machen schnell die Erfah­rung, dass die dahin­ter lie­gen­de Künst­li­che Intel­li­genz (KI) zwar eigen­stän­dig arbei­tet und dazu lernt, in der Regel aber umso ziel­stre­bi­ger und sys­te­ma­ti­scher genutzt wer­den kann, je prä­zi­ser die sprach­li­che Vor­ga­be aus­fällt. Lear­ning by doing.

The­se: Wer sich sprach­lich schwer tut, wird die Vor­tei­le der neu­en digi­ta­len Tech­nik schlech­ter nut­zen kön­nen als die Kol­le­gen, die es gewohnt sind, sich mit dif­fe­ren­zier­ten Begrif­fen und ein­deu­ti­gen Defi­ni­tio­nen aus­zu­drü­cken. So sind z. B. Juris­ten bes­tens per Aus­bil­dung dar­auf geschult, eine prä­zi­se Spra­che ein­zu­set­zen. Ale­xa, Siri und Goog­le sind bei einer Pro­blem­lö­sung nur erfolg­reich, wenn SIE in der Lage sind, die Fra­ge­stel­lung exakt defi­ni­to­risch vor­zu­ge­ben. Übung macht den Meis­ter. Gewöh­nen Sie Goog­le und Co. an Ihre sprach­li­chen Eigen­ar­ten und ler­nen SIE mit.

Unter­des­sen kann (fast) jeder Smart­phone-User mit einem Betriebs­sys­tem Android 6. und höher den Goog­le-Assis­ten­ten inkl. Sprach­steue­rung instal­lie­ren. Men­schen mit weni­ger digi­tal-affi­nen Ambi­tio­nen las­sen sich den Assis­ten­ten vor Ort im Mobil­funk-Laden instal­lie­ren und erklä­ren. Wich­tig: Goog­le zeich­net auto­ma­tisch alle Sprach­nach­rich­ten auf. Es emp­fiehlt sich, die­sen Auto­ma­tis­mus aus­zu­schal­ten – das ist mög­lich, indem Sie auf der Audio­sei­te die ent­spre­chen­den Ein­stel­lun­gen ändern („Sprach- und Audio-Akti­vi­tä­ten” auf pas­siv stellen).

 

Neue Pflichten aus dem Koalitionsvertrag: Noch mehr KSV-pflichtige Leistungen 

Die Sum­me aller von Ihrer GmbH an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2017 müs­sen Sie bis zum 31.3.2018 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) anmel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berechnen.

KSV-bei­trags­frei sind alle die­se Leis­tun­gen, wenn Sie von einer Agentur/einem Web­de­si­gner gelie­fert wer­den, die die­se Leis­tun­gen in einer Fir­ma mit der Rechts­form einer UG oder einer GmbH erbrin­gen. Ach­tung: Laut Koali­ti­ons­ver­trag sol­len zusätz­li­che Leis­tun­gen abga­be­pflich­tig wer­den. Wört­lich heißt es dazu im Koali­ti­ons­ver­trag (S. 167): „Wir stre­ben eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen, an”. Wer davon kon­kret betrof­fen ist, bleibt erst ein­mal abzu­war­ten (Ten­denz: even­tu­ell eine Abga­be­pflicht für alle gra­phi­schen Gestal­tun­gen, Bil­der und Fotos in Inter­net-Shops). Wir hal­ten Sie dazu auf dem Lau­fen­den. P.S.: Auf­wen­di­ges Rech­nungs­su­chen erspa­ren Sie sich, wenn Sie alle Rech­nun­gen mit KSV-pflich­ti­gen Umsät­zen schon bei der Abla­ge ent­spre­chend kenn­zeich­nen bzw. bei der elek­tro­ni­sche Doku­men­ta­ti­on mit dem Zusatz „KSV” in der Doku­men­ten­ken­nung versehen.

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur KSV im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2017 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw…

 

Geschäftsführer privat: Kleingedrucktes in der Pensionszusage

Geschäfts­füh­rer, die nach Amts­an­tritt gehei­ra­tet haben, soll­ten ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge prü­fen: Ist z. B. ver­ein­bart, dass die Ehe­frau, die 15 Jah­re und mehr jün­ger als der Ehe­mann ist, kei­nen Anspruch auf Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung hat, dann gilt das so. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) stellt die­se Vor­ga­be kei­nen Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz dar. Das gilt auch für ver­gleich­ba­re Rege­lun­gen, die Ansprü­che aus­schlie­ßen (BAG, Urteil v. 20.2.2018, 3 AZR 43/17).

Sind seit Abschluss des Anstel­lungs- bzw. Pen­si­ons­ver­tra­ges Ände­run­gen in Ihren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen (ins­be­son­de­re Ehe­gat­ten- und Kin­der­ver­sor­gung) ein­ge­tre­ten, sind Sie also gut bera­ten, die Ver­trä­ge zu prü­fen und ggf. den geän­der­ten Ver­hält­nis­sen anzu­pas­sen (Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges mit Gesellschafter-Beschluss).

 

GmbH Recht: Verträge mit sich selbst

Wer einen Ver­trag mit der GmbH abschlie­ßen will, braucht sich grund­sätz­lich nicht dar­um zu küm­mern, ob der Geschäfts­füh­rer die sich aus dem Innen­ver­hält­nis erge­ben­den Schran­ken sei­ner Befug­nis ein­hält. Das gilt auch für Insich-Geschäf­te (gemäß § 181 BGB) des Geschäfts­füh­rers in Ver­tre­tung zwei­er GmbHs (BGH, Urteil v. 18.10.2017, I ZR 6/16).

Nur im Aus­nah­me­fall, wenn das abge­schlos­se­ne Geschäft für eine der vom glei­chen Geschäfts­füh­rer ver­tre­te­nen GmbHs nach­tei­lig ist, kann ein sol­ches Insich­ge­schäft ohne aus­drück­li­che Erlaub­nis im Innen­ver­hält­nis unwirk­sam sein. Ansons­ten greift eine aus­drück­li­che Befrei­ung vom Ver­bot von Insich­ge­schäf­ten. Im Fal­le der GmbH muss dies im Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich gere­gelt wer­den: „Der Geschäfts­füh­rer der GmbH ist vom Ver­bot der Insich­ge­schäf­te gemäß § 181 BGB befreit”.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

 

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Volkelt-Brief 07/2018

Team-Hun­ting: Auch im Mit­tel­stand wird gewil­dert + Im Über­blick: Urtei­le 2017, die SIE als Geschäfts­füh­rer betref­fen… (II) + Digi­tal: Hand­wer­ker-GmbHs nut­zen das Kom­pe­tenz-Zen­trum + Arbeits­recht: Kün­di­gung aus meh­re­ren Grün­den + Steu­er: Geschäfts­füh­rung muss fal­schen Bescheid monie­ren + Ver­bun­de­ne Unter­neh­men: Steu­er­fal­len im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag + GmbH-Recht: Form­vor­schrif­ten für die Bestel­lung eines Bei­rats +

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Volkelt-Brief 06/2018

  • Zoll­kon­trol­le: Arbeits­zeit-Auf­zeich­nun­gen im Visier + Im Über­blick: Urtei­le 2017, die SIE als Geschäfts­füh­rer betref­fen… (I) + vGA-Prü­fung: Jetzt will das Finanz­amt auch noch Schen­kungs­steu­er + GmbH-Finan­zen: EU-För­der­mit­tel und Aus­schrei­bun­gen + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Stil­le Betei­li­gung statt Gesell­schaf­ter­dar­le­hen? + Per­sön­li­che Haf­tung des Geschäfts­füh­rers für Kar­tell­stra­fen + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Anfor­de­run­gen an eine Fort­füh­rungs­pro­gno­se +

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Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellstrafen

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Kartellstrafen

Noch immer ist nicht geklärt, inwie­weit der Geschäfts­füh­rer für Kar­tell­ab­spra­chen und dafür ent­stan­de­nen Scha­den (Buß­geld, Umsatz­rück­gang) per­sön­lich haf­tet (hier: Schie­nen­kar­tell). Das LAG Düs­sel­dorf lässt zunächst die kar­tell­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen durch das LG Dort­mund prü­fen. Erst dann ist eine Ent­schei­dung in Sachen Haf­tung des Geschäfts­füh­rers mög­lich (LAG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 29.1.2018, 14 Sa 591/17).

Ent­schei­dend wird sein, inwie­weit der Geschäfts­füh­rer den tat­säch­li­chen Ablauf der Kar­tell­ab­spra­chen ange­ord­net und beein­flusst hat. Aus der per­sön­li­chen Haf­tung dürf­te der Geschäfts­füh­rer auf jeden Fall sein, wenn er die Gre­mi­en des Unter­neh­mens (Gesell­schaf­ter, Bei­rat) infor­miert und das nach­wei­sen kann (Pro­to­koll).

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Volkelt-Brief 05/2018

  • Recht: Wer zahlt, wenn Sie falsch bera­ten wer­den? + Im Über­blick: Urtei­le 2017 zur vGA, die SIE ken­nen soll­ten … + Karneval/Fasching: So hal­ten Sie die Nar­ren im Zaum + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Gericht macht aus Treu­hand Untreue + Kein Kün­di­gungs­schutz für den GF einer Manage­ment-Bera­tung + Alters­vor­sor­ge: ACHTUNG bei Aus­zah­lung der Pen­si­ons­zu­sa­ge + Finan­zen: Zuschuss zur betriebs­wirt­schaft­li­chen Beratung

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Volkelt-Brief 03/2018

  • Haf­tung – NEUIhr Steu­er­be­ra­ter muss SIE ein­deu­tig war­nen + Büro­kra­tie und Steu­ern: Über die­se The­men ärgern sich die Kol­le­gen + Digi­ta­li­sie­rung: IT-Sicher­heits­lü­cken sind kein Grund zum Still­stand + Geschäfts­füh­re­rIn pri­vat: Neue Spiel­re­geln für pri­va­te Ver­lus­te + Haf­tung: Neue Dimen­sio­nen für eine Insol­venz­ver­schlep­pung + Sozi­al­ab­ga­ben: Kei­ne Pflicht­ver­si­che­rung des Geschäfts­füh­rers bei Schach­tel­be­tei­li­gung + Geschäfts­füh­re­rin­nen: GmbHs fest in Männerhand

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