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Volkelt-Brief 10/2018

Geschäfts­füh­rer in digi­ta­len Zei­ten: Ska­lie­rungs-Invest oder schon Schwin­del-GmbH?.+ GmbH/Steuer: Hier prüft die NRW-Finanz­ver­wal­tung ganz genau + GmbH/Recht: ACHTUNG – Ver­stö­ße gegen § 36 GmbH-Gesetz + Digi­tal: Gibt es das digi­ta­le Gen für Unter­neh­mer? – Was macht den Erfolg aus + GmbH/Recht: Noch mehr Vor­tei­le mit dem Schieds­ge­richts­ver­fah­ren + Kas­sen­nach­schau: Wenn jemand da ist, darf geprüft wer­den + Mitarbeiter/Kosten: Höhe­re Min­dest­löh­ne in 3 Branchen

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 9. März 2018

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nur die wenigs­ten Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen aus der Digi­tal-Wirt­schaft ahnen, auf welch schma­lem Haf­tungs­pfad sie sich bewe­gen. Die Gret­chen-Fra­ge heißt: Han­delt es sich noch um ein ska­lier­tes Geschäfts­mo­dell unter Risi­ko­be­din­gun­gen oder bereits um ein Schwin­del­un­ter­neh­men, das rea­lis­ti­scher­wei­se nie in die Gewinn­zo­ne rückt? (vgl. Nr. 1/2018). Rele­vant hier­zu ist ein Grund­satz-Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) aus dem Jahr 2015. Dort heißt es kate­go­risch: „Der Geschäfts­füh­rer haf­tet für alle Schä­den aus einem sog. Schwin­del­un­ter­neh­men” (Urteil v. 14.7.2015, VI ZR 463/14).

Falsch bera­ten ist der Geschäfts­füh­rer, wenn er sei­ne Ver­ant­wor­tung ledig­lich in der ope­ra­ti­ven Füh­rung der Geschäf­te sieht. Die BGH-Rich­ter ver­lan­gen aus­drück­lich, dass sich der Geschäfts­füh­rer auch mit den kal­ku­la­to­ri­schen Grund­la­gen des Geschäfts­mo­dells aus­ein­an­der­setzt. „Offen­sicht­li­che” Fehl­ein­schät­zun­gen rei­chen bereits aus für eine per­sön­li­che Haf­tung. Für den ein oder ande­ren eupho­ri­schen Neu­ling im Geschäft kann das ganz schnell zu einem per­sön­li­chen Desas­ter wer­den. Beson­ders gefähr­det sind aber auch alle die Kol­le­gen, die ledig­lich ihre Res­sort-Ver­ant­wor­tung wahr­neh­men und das „Rech­nen” dem Kauf­mann über­las­sen. Wem sage ich das. Alte Hasen im Geschäft ken­nen in der Regel die Regeln.

Alle Geschäfts­füh­rer müs­sen das Zah­len­werk ihrer GmbH beherr­schen und die Zusam­men­hän­ge rea­lis­tisch beur­tei­len kön­nen. Ver­ein­ba­ren Sie mit den Kol­le­gen Kri­sen-Sze­na­ri­en und rote Lini­en, bei deren Über­schrei­ten kon­kre­te Maß­nah­men ein­ge­lei­tet wer­den müs­sen. Fehlt Con­trol­ling-Wis­sen, hilft nur exter­ne Bera­tung durch einen Zah­len-Pro­fi mit Bran­chen-Erfah­rung – z. B. durch den Steu­er­be­ra­ter oder den Exper­ten vom Branchenverband.

GmbH/Steuer: Hier prüft die NRW-Finanzverwaltung ganz genau

Nicht zuletzt wegen der Ankäu­fe Schwei­zer Steu­er-CDs haben die nord­rhein-west­fä­li­schen Finanz­be­hör­den ein Hard­li­ner-Image in Sachen Steu­er­prü­fung. So ver­öf­fent­licht die NRW-Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig auch eine Lis­te der zen­tra­len Prüf­fel­der, die die Finanz­äm­ter bei den Steu­er­erklä­run­gen beson­ders gründ­lich prü­fen. Das gilt für Pri­vat­per­so­nen, aber auch für GmbHs. Dabei haben die Finanz­äm­ter in NRW in die­sem Jahr (betrifft die KSt-Erklä­rung 2017) fol­gen­de Sach­ver­hal­te in Sachen Kör­per­schaft­steu­er beson­ders im Visier:

  • Vor­fäl­le nach § 8c KStG (Ver­lust­ab­zug bei Kapitalgesellschaften),
  • die Liqui­da­ti­ons­be­steue­rung nach einer Betriebs­auf­ga­be (Auf­ga­be­ge­win­ne),
  • Ver­än­de­run­gen in den Betei­li­gungs­ver­hält­nis­sen in der GmbH (Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne),
  • die „Über­prü­fung und Pfle­ge des Gesell­schaf­ter­be­stan­des in Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten“ (was das auch bedeu­ten mag) und
  • die Ver­äu­ße­rung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gemäß § 17 EStG – also die Besteue­rung von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen beim GmbH-Gesell­schaf­ter im Rah­men sei­ner per­sön­li­chen ESt-Erklä­rung (Quel­le: Lis­te der Zen­tra­len Prüf­fel­der für 2018, OFD NRW vom 9.1.2018).
In den genann­ten Fäl­len soll­ten Sie sich dar­auf vor­be­rei­ten, dass die Finanz­be­hör­den neben den Anga­ben in der Steu­er­erklä­rung zusätz­li­che Unter­la­gen anfor­dern wer­den. Das sind z. B. Kauf­ver­trä­ge über die Ver­äu­ße­rung eines GmbH-Anteils, Regis­ter­ein­trä­ge und/oder Unter­la­gen zur Ermitt­lung der gel­tend gemach­ten Ver­lus­te. Bereit­hal­ten und für deckungs­glei­che Anga­ben sorgen.

GmbH/Recht: ACHTUNG – Verstöße gegen § 36 GmbH-Gesetz

Nach § 36 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, die der Mit­be­stim­mung unter­liegt, legen für den Frau­en­an­teil in den bei­den Füh­rungs­ebe­nen unter­halb der Geschäfts­füh­rer Ziel­grö­ßen fest. Liegt der Frau­en­an­teil bei Fest­le­gung der Ziel­grö­ßen unter 30 Pro­zent, so dür­fen die Ziel­grö­ßen den jeweils erreich­ten Anteil nicht mehr unter­schrei­ten. Gleich­zei­tig sind Fris­ten zur Errei­chung der Ziel­grö­ßen fest­zu­le­gen. Die Fris­ten dür­fen jeweils nicht län­ger als fünf Jah­re sein”. Sank­tio­nen für Ver­stö­ße dage­gen sind vom Gesetz­ge­ber bis­her nicht vorgesehen.

ACHTUNG: Im Koali­ti­ons­ver­trag haben sich CDU/CSU/SPD jetzt dar­auf ver­stän­digt, hier ernst zu machen und Unter­neh­men, die sich nicht an die gesetz­li­chen Vor­ga­ben in Sachen Frau­en­quo­te hal­ten, zu sank­tio­nie­ren (Koali­ti­ons­ver­trag Sei­te 24, Über­schrift: „Gleich­be­rech­ti­gung”). Zum einen sol­len die Geschäfts­füh­rer dazu ange­hal­ten wer­den zu begrün­den, war­um sie kei­nen Frau­en­an­teil in den TOP-Füh­rungs­po­si­tio­nen fest­le­gen wol­len. Zum ande­ren sol­len Unter­neh­men, die ein Abwei­chen von einer Frau­en­quo­te nicht hin­rei­chend begrün­den kön­nen, mit Geld­stra­fen belegt wer­den können.

Die Rede ist hier von Buß­gel­dern bis zu 10 Mio. EUR oder 5 % eines Jah­res­um­sat­zes. Danach soll gel­ten: „Wir wol­len die Wirk­sam­keit des Geset­zes ver­bes­sern, indem wir die Nicht­ein­hal­tung der Mel­de­pflicht für Ziel­vor­ga­ben für Vor­stän­de und Füh­rungs­ebe­nen und die Begrün­dungs­pflicht bei der Anga­be Ziel­vor­ga­be „Null“ sank­tio­nie­ren ent­spre­chend den Bestim­mun­gen des § 335 Han­dels­ge­setz­buch (HGB)”. Aus der Wirt­schaft hagelt es Kri­tik. Vie­le Unter­neh­men ver­wei­sen dar­auf, dass sie mit der bestehen­den Geschäfts­füh­rung bzw. Füh­rungs­mann­schaft gute wirt­schaft­li­che Ergeb­nis­se erzie­len und der­zeit kei­nen Grund sehen, eine erfolg­rei­che Füh­rungs­ebe­ne ledig­lich auf­grund einer gesetz­li­chen Vor­ga­be auszutauschen.

Noch geht es ledig­lich um bör­sen­no­tier­te AGs oder um mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ge GmbHs. Davon betrof­fen sind in Deutsch­land ca. 2.000 Unter­neh­men, die meis­ten davon in der Rechts­form einer GmbH (> 500 Mit­ar­bei­ter). Nicht betrof­fen sind Unter­neh­men in der Rechts­form der GmbH & Co. KG oder Unter­neh­mens­grup­pen, die von einer Stif­tung ver­wal­tet wer­den. Aber: Das The­ma Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern hat für die Gro­Ko einen hohen Stel­len­wert und mit dem Gesetz für mehr Frau­en in Füh­rungs­po­si­tio­nen ist womög­lich erst der Anfang diri­gis­ti­scher Durch­grif­fe gemacht – es ist also nicht aus­zu­schlie­ßen, dass der Gesetz­ge­ber den Druck wei­ter erhö­hen wird und auch klei­ne­re Unter­neh­men ein­be­zie­hen wird.

Digital: Gibt es das digitale Gen für Unternehmer? – Was macht den Erfolg aus

Die Dis­kus­si­on um ein Unter­neh­mer-Gen ist so alt wie die Wirt­schaft selbst. Unter­des­sen wird in Fach­krei­sen inten­siv dar­über dis­ku­tiert, wel­che Eigen­schaf­ten der erfolg­rei­che Mana­ger in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung mit­brin­gen muss, um ein bestehen­des Geschäfts­mo­dell auf­zu­bre­chen und zu ver­än­dern oder um ein neu­es Geschäfts­mo­dell erfolg­reich in den Markt ein­zu­füh­ren. Auch in den deut­schen TV-Start­Up-For­ma­ten geht es regel­mä­ßig um die Suche nach der per­fek­ten Unternehmer-Performance.

Vor­bild sind dabei meist die US-Mana­ger, die bereits nach­ge­wie­sen haben, wie Erfolg in Zei­ten von Start­Ups und Dis­rup­tiuon geht. Z. B. Lar­ry Page und Ser­gey Brin, die Goog­le von der Such­ma­schi­ne zum Digi­tal­kon­zern Alpha­bet wei­ter­ent­wi­ckelt haben. Sie zeich­nen sich aus durch Füh­rungs­stär­ke, Mut, Risi­ko­be­reit­schaft, Inno­va­ti­ons­wil­le und Ziel­stre­big­keit – sie unter­schei­den sich in ihrer sozia­len Kom­pe­tenz von tra­di­tio­nel­len Mana­gern: Hier­ar­chie spielt eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le, statt Abschlüs­sen zäh­len Wil­le und Begeis­te­rungs­fä­hig­keit der Mit­ar­bei­ter. Gear­bei­tet wird in Pro­jek­ten und Teams (Quel­le: Stu­die der Per­so­nal­be­ra­tung Rus­sell Rey­nolds Asso­cia­tes). Fazit: Die alten Unter­neh­mer­per­sön­lich­keits-Merk­ma­le blei­ben gefragt – geän­dert hat sich vor allem der sozia­le Content.

Das Geschäft ist in (fast) allen Bran­chen kom­ple­xer gewor­den ist. Das stellt höhe­re Anfor­de­run­gen an die Mit­ar­bei­ter in allen Funk­tio­nen und Pro­jek­ten – auch und gera­de an das Manage­ment. Das gilt für alle Geschäfts­be­rei­che und ganz beson­ders für die The­men Finan­zen, Pro­zes­se, IT, Ser­vice, Mar­ke­ting und Per­so­nal-Recrui­ting. Wich­tig: Ent­schei­dungs­kom­pe­ten­zen soll­ten brei­ter auf­ge­stellt und nach unten ver­scho­ben wer­den, damit die Orga­ni­sa­ti­on auf allen Ebe­nen schnel­ler und damit effi­zi­en­ter reagie­ren und wach­sen kann.

GmbH/Recht: Noch mehr Vorteile mit dem Schiedsgerichtsverfahren

Nach der Über­ar­bei­tung der Richt­li­ni­en der Deut­schen Insti­tu­ti­on für Schieds­ge­richts­bar­keit (DIS) ist das außer­ge­richt­li­che Ver­gleichs­ver­fah­ren bei Strei­tig­kei­ten zwi­schen Unter­neh­men seit 1.3.2018 noch vor­teil­haf­ter für alle Betei­lig­ten. Das Ver­fah­ren wur­de noch­mals ver­ein­facht und durch kür­ze­re Frist­set­zun­gen wei­ter beschleu­nigt. Vor­teil für strei­ten­de Unter­neh­men: Alle Inhal­te aus dem Ver­fah­ren blei­ben vertraulich.

Auch für Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern der GmbH kann ver­ein­bart wer­den, dass die­se außer­ge­richt­lich in einem unab­hän­gi­gen Schieds­ge­richts­ver­fah­ren gelöst wer­den. Dazu muss aller­dings eine ent­spre­chen­de Rege­lung im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart werden.

Kassennachschau: Wenn jemand da ist, darf geprüft werden

Eine sog. Kas­sen­nach­schau darf nicht nur wäh­rend der betriebs­üb­li­chen Geschäfts­zei­ten durch­ge­führt wer­den, son­dern auch außer­halb der Geschäfts­zei­ten, wenn im Unter­neh­men noch oder schon gear­bei­tet wird (Quel­le: Ent­wurf eines BMF-Schrei­bens zur Ände­rung des Anwen­dungs­er­las­ses zu § 146b AO).

Mitarbeiter/Kosten: Höhere Mindestlöhne in 3 Branchen

Gelern­te Dach­de­cker wer­den ab dem 1.3.2018 statt 12,25 € min­des­tens 12,90 € erhal­ten. Unge­lern­te min­des­tens 12,20 €. Rei­ni­gungs­kräf­te in der Innen­rei­ni­gung haben in den alten Bun­des­län­dern (inklu­si­ve Ber­lin) Anspruch auf min­des­tens 10,30 € pro Stun­de. In den neu­en Bun­des­län­dern haben sie Anspruch auf 9,55 €. Glas- und Fas­sa­den­rei­ni­gern steht ein Stun­den­lohn von min­des­tens 13,55 € in den alten und 12,18 € in den neu­en Bun­des­län­dern zu. In den Fol­ge­jah­ren wer­den die Lohn­un­ter­gren­zen schritt­wei­se angehoben

Die in ein­zel­nen Bran­chen auf­grund eines Tarif­ver­tra­ges bzw. nach den Vor­ga­ben des Arbeit­neh­mer-Ent­sen­de­­ge­set­zes gezahl­ten Min­dest­löh­ne lie­gen damit zum Teil erheb­lich über dem all­ge­mein ver­bind­li­chen Min­dest­lohn (8,84 €).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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