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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 05/2018

  • Recht: Wer zahlt, wenn Sie falsch bera­ten wer­den? + Im Über­blick: Urtei­le 2017 zur vGA, die SIE ken­nen soll­ten … + Karneval/Fasching: So hal­ten Sie die Nar­ren im Zaum + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Gericht macht aus Treu­hand Untreue + Kein Kün­di­gungs­schutz für den GF einer Manage­ment-Bera­tung + Alters­vor­sor­ge: ACHTUNG bei Aus­zah­lung der Pen­si­ons­zu­sa­ge + Finan­zen: Zuschuss zur betriebs­wirt­schaft­li­chen Beratung

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 2. Fevru­ar 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in Aus­ga­be 3/2018 haben wir Sie auf ein Urteil des BGH (Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14) hin­ge­wie­sen, wonach Ihr Steu­er­be­ra­ter aus­drück­lich ver­pflich­tet ist, Sie auf eine Insol­venz­ge­fähr­dung hin­zu­wei­sen. Doch so ein­deu­tig wie die Rechts­la­ge dort umris­sen ist, ist es nicht.

Jetzt heißt es in einem Urteil für den Fall einer wirt­schaft­li­chen Kri­se: „Die mit der Sanie­rung beauf­trag­te Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft ist nicht ver­pflich­tet, den Auf­trag­ge­ber (sprich: Sie als Geschäfts­füh­rer) auf eine frü­he­re Insol­venz­rei­fe hin­zu­wei­sen” (OLG Frank­furt a. M., Urteil v. 17.1.2018, 4 U 4/17). Der Han­dels­kon­zern Arcan­dor hat­te die WP-Gesell­schaft KPMG damit beauf­tragt, ein Sanie­rungs­kon­zept zu erar­bei­ten. Das Gericht ent­schied, dass die WP-Gesell­schaft (KPMG) einen Teil der Hono­ra­re zurück­zah­len muss. Aber eine Haf­tung für den unter­las­se­nen Kri­sen­hin­weis müs­sen die Bera­ter nicht über­neh­men. Für alle Geschäfts­füh­rer ohne fun­dier­te Bilanz­kennt­nis­se ist das natür­lich wenig befrie­di­gend. Es genügt auch nicht, sich aus­schließ­lich auf den kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer zu ver­las­sen. Sie müs­sen sich absichern!

Im Kri­sen­fall ist es wich­tig, den Auf­trag an den Bera­ter genau und schrift­lich zu fixie­ren (Prü­fung: Anzei­chen für das Vor­lie­gen von Insol­venz­grün­den) und die Auf­trags­be­ar­bei­tung zu jedem Zeit­punkt zu doku­men­tie­ren. Das gilt für jeden Res­sort-Geschäfts­füh­rer – im Kri­sen-Modus müs­sen Sie sich infor­mie­ren, jeden Schritt mit­ge­stal­ten und kontrollieren.

 

Im Überblick: Urteile 2017 zur vGA, die SIE kennen sollten …

Als GmbH-Prak­ti­ker wis­sen Sie, dass die sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) eines der immer wie­der­keh­ren­den, ärger­li­chen und meist ziem­lich teu­ren Steu­er­the­men in der GmbH ist. Ob über­höh­te Gehalts­zah­lun­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, zu hohe Zin­sen für ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen oder Feh­ler in den Ver­trags­for­ma­li­en: Die Pra­xis der Finanz­be­hör­den ist und bleibt nur schwer zu durch­schau­en. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefor­dert. Hier ein Über­blick über die vGA-The­men, die in 2017 von den deut­schen Finanz­ge­rich­ten ent­schie­den wur­den und in der Pra­xis beach­tet wer­den sollten:

The­ma Inhalt Gericht/Datum/Az.
Dar­le­hen zwi­schen ver­bun­de­nen Unternehmen Es ist nicht zu bean­stan­den, wenn die Zin­sen für Dar­le­hen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men nach der Kos­ten­auf­schlag­me­tho­de berech­net wer­den. Nach die­ser Ent­schei­dung sind im Ein­zel­fall aber auch ande­re aner­kann­te Stan­dard­me­tho­den (Preis­ver­gleichs­me­tho­de oder Wie­der­ver­kaufs­preis­me­tho­de) zuläs­si­ge Ver­fah­ren, um die Höhe der ver­ein­bar­ten Zin­sen gegen­über den Finanz­be­hör­den zu belegen. FG Müns­ter  Urteil v. 7.12.2017          13 K 4037/13 K, F
Treu­hand an einem GmbH-Anteil Wenn Sie nach­träg­lich im Steu­er­ver­fah­ren behaup­ten, dass der GmbH-Anteil „fak­tisch“ vom Ehe­gat­ten ver­wal­tet wird, hat das kei­ne Aus­sicht auf Erfolg. Eine münd­li­che Abspra­che genügt auf kei­nen Fall. Der Treu­hand­ver­trag muss fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten: Die Ver­fü­gungs­ge­walt des Treu­ge­bers wird tat­säch­lich ein­ge­schränkt, es muss erkenn­bar sein, dass der Treu­hän­der auf Rech­nung des Treu­ge­bers han­delt, der Treu­ge­ber behält sei­ne Wei­sungs­be­fug­nis und der Treu­ge­ber muss jeder­zeit berech­tigt sein, die Her­aus­ga­be des Treu­gu­tes ver­lan­gen zu kön­nen. Alle die­se Rege­lungs­punk­te soll­ten also auf jeden Fall im Treu­hand­ver­trag ver­ein­bart sein. In allen ande­ren Fäl­len müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Zah­lun­gen an den Anteils­eig­ner als vGA behan­delt werden BFH Urteil v. 14.3.2017              VIII R 32/14
Geschäfts­füh­rer Pensionszusage Die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH muss ange­mes­sen sein – laut BMF sind das maxi­mal 75 % der zuletzt bezo­ge­nen Aktiv­be­zü­ge. Dau­er­haf­te Gehalts­kür­zun­gen müs­sen ein­be­rech­net wer­den. Zur Berech­nung der 75 % – Gren­ze müs­sen auch zusätz­li­che Leis­tun­gen aus einer gesetz­li­chen Ren­te und ande­ren pri­va­ten Vor­sor­ge­maß­nah­men (Direkt­ver­si­che­rungs­ren­te) ein­be­zo­gen wer­den. Der BFH bestä­tigt aber aus­drück­lich in die­sem Urteil, dass bei der Berech­nung der akti­ven Bezü­ge varia­ble Bestand­tei­le zu berück­sich­ti­gen sind. Dazu kann ein Durch­schnitts­wert aus den letz­ten 5 Jah­ren gebil­det werden. BFH Urteil v. 20.12.2016               I R 4/15

 

 Im Ver­gleich zu den Vor­jah­ren haben sich die Gerich­te zurück­ge­hal­ten. Es gab in 2017 ver­gleichs­wei­se wenig Urtei­le zur vGA. Das liegt aber auch dar­an, dass unter­des­sen fast alle steu­er­li­chen Sach­ver­hal­te zur vGA bis in Details höchst­rich­ter­lich geklärt sind und es nur noch in gut begründ­ba­ren Aus­nah­me­fäl­len und bei höchs­ten recht­li­chen Zwei­feln lohnt, ein finanz­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren – ver­bun­den mit ent­spre­chen­dem Kos­ten­ri­si­ko – anzustreben.

 

Karneval/Fasching: So halten Sie die Narren im Zaum

Sie müs­sen ja nicht gleich Spaß­ver­der­ber sein. Wich­tig ist aber, dass auch in der när­ri­schen Zeit eini­ge Grund­re­geln ein­ge­hal­ten wer­den. Dazu – so die ein­schlä­gi­gen Urtei­le – gehören:

  • Arbei­ten: Wenn Sie regel­mä­ßig am Rosen­mon­tag eine Arbeits­be­frei­ung unter Vor­be­halt gewäh­ren, führt das nicht zu einer betrieb­li­chen Übung und einem Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
  • Urlaub: Wer unbe­dingt an Kar­ne­val fei­ern will, muss dafür unbe­zahl­ten Urlaub neh­men. Als Arbeit­ge­ber sind Sie nicht ver­pflich­tet, Urlaub zu gewäh­ren. Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung besteht nicht.
  • Klei­dung: Wenn es Beklei­dungs­vor­ga­ben gibt, müs­sen die ein­ge­hal­ten wer­den (auch: Schutz­klei­dung, Anzug, Außen­dienst). Die Vor­ga­ben müs­sen dem Arbeit­neh­mer aber eine gewis­se Indi­vi­dua­li­tät einräumen.
  • Kra­wat­ten: Auch an Wei­ber­fast­nacht führt das Abschnei­den der Kra­wat­te nur mit Ein­wil­li­gung nicht zur Schadensersatzpflicht.
  • Alko­hol: Es gel­ten die Vor­ga­ben aus dem Arbeits­ver­trag oder der Betriebs­ver­ein­ba­rung. Gibt es kei­ne Vor­ga­ben und ist es üblich, gele­gent­lich in der Fir­ma mit Alko­hol zu fei­ern, kann das auch an Fasching so gehand­habt wer­den. Bes­ser: Sagen Sie klar an, was in der Fir­ma geht (Anwei­sung). Bei Ver­stö­ßen soll­ten Sie abmahnen.
  • Auto­fah­ren: Wenn Sie an den när­ri­schen Tagen mit dem Auto unter­wegs sind, müs­sen Sie damit rech­nen, dass unvor­sich­ti­gen Fuß­gän­ger unter­wegs sind. Unter Umstän­den haf­ten Sie mit für einen ent­stan­de­nen Schaden.

 

Geschäftsführer-Haftung: Gericht macht aus Treuhand Untreue

Sie erin­nern sich: In Aus­ga­be Nr. 48/2017 hat­ten wir über ein vor dem Land­ge­richt Frei­burg lau­fen­des Ver­fah­ren gegen einen tür­ki­schen Staats­bür­ger berich­tet, der die Geschäf­te einer in Deutsch­land ein­ge­tra­ge­nen GmbH führt (20 Ls 460 Js 18496/17). Pro­blem: Er hat­te mit Gel­dern der GmbH Grund­stü­cke in der Tür­kei erwor­ben – auf die er als Besit­zer ein­ge­tra­gen wurde.

Begrün­dung: Aus­län­di­sche GmbHs könn­ten in der Tür­kei kei­ne Grund­stü­cke erwer­ben. Ein Gut­ach­ter kam aller­dings zu dem Ergeb­nis, dass aus­län­di­sche Fir­men durch­aus Grund­stü­cke in der Tür­kei erwer­ben kön­nen. Für die Rich­ter stand damit fest: Der Geschäfts­mann hat sich pri­vat auf Kos­ten der inzwi­schen insol­ven­ten GmbH berei­chert (Scha­den rd. 950.000 EUR, Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt) und damit auch noch Steu­ern in Höhe von 430.000 EUR als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) hin­ter­zo­gen. Das Urteil: Das Land­ge­richt Frei­burg ver­häng­te jetzt eine Haft­stra­fe von zwei Jah­ren – aus­ge­setzt zur Bewäh­rung. Dazu der Straf­ver­tei­di­ger: Der Geschäfts­füh­rer war mit der Umset­zung deut­scher Nor­men schlicht­weg überfordert.

Der Fall zeigt exem­pla­risch, wie ver­dich­te­te Regu­la­ri­en und Vor­schrif­ten das Geschäfts­le­ben in Deutsch­land bestim­men und wie schwer es bis­wei­len für aus­län­di­sche Mit­bür­ger aus ande­ren Kul­tur­krei­sen ist, die­se Regu­lie­rungs­dich­te zu beherr­schen. Ohne inten­si­ve Dau­er-Bera­tung ist ein Schei­tern vorprogrammiert.

 

Altersvorsorge: ACHTUNG bei Auszahlung der Pensionszusage

Auf­pas­sen müs­sen Sie, wenn Sie Ihren Pen­si­ons­an­spruch aus der Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit als Ein­mal­zah­lung bezie­hen wol­len. Der BFH unter­schei­det: Erhal­ten Sie die Ein­mal­zah­lung aus einer Pen­si­ons­kas­se, müs­sen Sie den Betrag im Jahr der Aus­zah­lung voll ver­steu­ern (BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15). Anders beur­tei­len die Rich­ter des VI. Senats den Vor­gang, wenn Sie die Ein­mal­zah­lung direkt von der GmbH erhal­ten. Dann han­delt es sich um einen „Ein­mal­zu­fluss” von Arbeits­lohn (BFH, Urteil v. 23.8.2017, VI R 4/16). Damit lie­gen die Vor­aus­set­zung dafür vor, dass Sie die Ein­nah­men auf 5 Jah­re ver­teilt ver­steu­ern kön­nen (Anwen­dung der sog. Fünf­tel­re­ge­lung). Hier müs­sen Sie also auf­pas­sen und der Steu­er­be­ra­ter muss die Vor­aus­set­zun­gen bei eine Ein­mal­zah­lung des Pen­si­ons­an­spruchs prüfen.

 

Kein Kündigungsschutz für den GF einer Management-Beratung

Ist der zum Geschäfts­füh­rer bestell­te – aber nicht ins Han­dels­re­gis­ter als sol­cher ein­ge­tra­ge­ner – nicht wei­sungs­ge­bun­den tätig (Monats­ver­dienst: 91.000 EUR) und wird der vor­ma­li­ge Anstel­lungs­ver­trag mit der Bestel­lung aus­drück­lich been­det, ist der Geschäfts­füh­rer nicht als Arbeit­neh­mer ein­zu­stu­fen. Für ihn gel­ten die Vor­schrif­ten des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes nicht (LAG Köln, Urteil v. 18.1.2018, 7 Sa 292/17).

 

Finanzen: Zuschuss zur betriebswirtschaftlichen Beratung

Berät Sie Ihr Steu­er­be­ra­ter auch zu all­ge­mei­nen betriebs­wirt­schaft­li­chen Fra­gen (betriebs­wirt­schaft­li­che Aus­wer­tun­gen), kön­nen Sie die dafür vor­ge­se­he­nen För­der­mit­tel des Bun­des in Anspruch neh­men (Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft auf Anfra­ge des Deut­schen Steuerberaterverbandes).

Das betrifft z. B. die Zuschüs­se des Bun­des gemäß den För­der­richt­li­ni­en des Pro­gramms „För­de­rung unter­neh­me­ri­schen Know Hows”. Das gilt auch für die Sanie­rungs­be­ra­tung im Fal­le einer wirt­schaft­li­chen Krise.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

 

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