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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 07/2018

Team-Hun­ting: Auch im Mit­tel­stand wird gewil­dert + Im Über­blick: Urtei­le 2017, die SIE als Geschäfts­füh­rer betref­fen… (II) + Digi­tal: Hand­wer­ker-GmbHs nut­zen das Kom­pe­tenz-Zen­trum + Arbeits­recht: Kün­di­gung aus meh­re­ren Grün­den + Steu­er: Geschäfts­füh­rung muss fal­schen Bescheid monie­ren + Ver­bun­de­ne Unter­neh­men: Steu­er­fal­len im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag + GmbH-Recht: Form­vor­schrif­ten für die Bestel­lung eines Bei­rats +

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Steuer: Geschäftsführer muss falschen Bescheid monieren

Wird eine Steu­er­for­de­rung gegen eine GmbH wider­spruchs­los zur Insol­venz­ta­bel­le fest­ge­stellt, ist der Geschäfts­füh­rer der GmbH im Ver­fah­ren gegen die Höhe der Steu­er­for­de­rung (gemäß § 166 AO) aus­ge­schlos­sen, wenn er der For­de­rung hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat (BFH, Urteil vom 27.9.2017, XI R 9/16).

Es kommt also auch in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH ent­schei­dend dar­auf an, dass Sie als Geschäfts­füh­rer jeder­zeit ihre steu­er­li­chen Pflich­ten erfül­len – dazu gehört die Auf­ga­be, For­de­run­gen des Finanz­amts auf Rich­tig­keit zu prü­fen und gegen feh­ler­haf­te Steu­er­be­schei­de Ein­spruch ein­zu­le­gen. Feh­ler gehen dann zu Ihren Las­ten, sie­he oben. Fol­ge: Sie haben dann kei­ne Mög­lich­keit mehr, in das Ver­fah­ren einzugreifen.